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Beschluss

7 B 516/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0510.7B516.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zugelassen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen - letztere als Gesamtschuldner - je zur Hälfte; ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Senat entscheidet zugleich über die Anträge auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerden selbst. Die Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache auszuführen. 3 Von einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Februar 2000 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, die Errichtung (und die anschließende Innutzungnahme) des strittigen Wohn- und Geschäftshauses zu verhindern, das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützenden Regelungen des § 6 BauO NRW verstößt, weil zu Unrecht ein zum Grundstück des Antragstellers hin grenzständig zu errichtender Bau genehmigt worden ist. 6 § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gibt grundsätzlich vor, dass vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind. Ob ein Gebäude abweichend hiervon grenzständig errichtet werden darf, richtet sich gemäß den weiteren Regelungen des § 6 Abs. 1 BauO NRW - zunächst - nach den einschlägigen planungsrechtlichen Vorgaben. So ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach den planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden muss (a) oder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nahbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (b). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. 7 Ausgangspunkt für die Wertung der planungsrechtlichen Vorgaben für den Grenzabstand ist zunächst, dass das strittige Objekt - zumindest was die Bauweise und die überbaubare Grundstücks-fläche angeht - planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, und nicht, wie der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren angenommen hat, gemäß § 30 BauGB nach den insoweit einschlägigen Festsetzungen des Baugebietsplans der Stadt H . Der Baugebietsplan, der dem Senat jedenfalls auszugsweise vorliegt, kann hinsichtlich der genannten Kriterien nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, weil er zumindest insoweit unwirksam ist. 8 Allerdings entspricht es ständiger Spruchpraxis des Senats, im Rahmen einer Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen, namentlich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gleichsam "ungefragt auf Fehlersuche" zu gehen. 9 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34. 10 Gerade in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat vielmehr grundsätzlich von der Wirksamkeit eines entscheidungserheblichen Bebauungsplans aus. 11 Im vorliegenden Verfahren, in dem die Wirksamkeit des Baugebietsplans ausdrücklich in Frage gestellt ist, kann der Senat jedoch nicht über offensichtliche, gleichsam ins Auge springende Mängel des Plans hinweggehen. Diese ergeben sich insbesondere aus den Regelungen zu Nr. 3 der textlichen Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche. Offensichtlich unwirksam, weil von den einschlägigen Ermächtigungen des bei Erlass des Baugebietsplans maßgeblichen BBauG nicht gedeckt, sind die Ausnahmeregelungen im letzten Halbsatz der Nr. 3.1. Hiernach soll in verschiedenen Baugebietskategorien zumindest eingeschossige Bebauung über die auf unterschiedliche Begrenzungen festgelegte "Straßenrandbebauung" hinaus ausnahmsweise zulässig sein, "wenn die örtlichen Verhältnisse sonst eine zweckmäßige Bebauung nicht ermöglichen oder wenn die Angleichung an die vorhandene Bebauung städtebaulich erwünscht ist". Mit dem Anknüpfen an das städtebauliche "Erwünschtsein" hat der Plangeber die ihm - eigenverantwortlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG) - obliegende planerische Bewertung künftiger Bebauungen dem an keinerlei objektive Kriterien gebundenen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überantwortet. Hierfür geben weder das BBauG noch die auf dessen Grundlage erlassene BauNVO eine Ermächtigung her. 12 Erheblichen Bedenken unterliegen auch die weiteren Regelungen der Nr. 3 der textlichen Festsetzungen. Sie differenzieren hinsichtlich der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche zwischen "Straßenrandbebauung" (Nr. 3.1) einerseits und "Gebäudeanordnungen, die keine Straßenrandbebauung darstellen" (Nr. 3.2), andererseits. Diese Festlegungen werfen erhebliche Probleme hinsichtlich ihrer Bestimmtheit auf, die auch im Wege der Auslegung schwerlich behoben werden können. Der Baugebietsplan ist, wie aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen folgt, auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 in Atlas-Form erarbeitet, besteht aus 24 Blättern, davon 2 mit textlichen Festsetzungen und 1 Übersichtsblatt, und erfasst nahezu den gesamten unbeplanten Innenbereich der Stadt mit Ausnahme der Innenstadt. In diesem Geltungsbereich sind, wie bereits der kleine dem Senat vorliegende Ausschnitt verdeutlicht, die unterschiedlichsten Strukturen von Bebauung vorhanden. So liegen die Gebäude teilweise unmittelbar an der Straße, teilweise sind sie in unterschiedlicher Tiefe und auch unterschiedlicher (z.B. schräger) Form von der Straße abgerückt und teilweise reichen sie weit ins Hintergelände hinein oder liegen "in zweiter Reihe". Angesichts dieser Strukturen lässt sich nicht verlässlich ermitteln, was noch im Sinne von Nr. 3.1 als "Straßenrandbebauung" - etwa nur unmittelbar an der Straße gelegene Gebäude oder auch solche, die (wie weit ?) von der Straße abgerückt sind - zu qualifizieren und was als den Regelungen der Nr. 3.2 unterliegende Bebauung zu werten ist, die nicht mehr "Straßenrandbebauung" ist. Hinzu kommt, dass die auf den Bestandsschutz abzielende Regelung der Nr. 3.2 in Satz 2 die "Erweiterung und Ergänzung" im Wege der Ausnahme zulässt, ohne auch nur ansatzweise Kriterien für eine räumliche bzw flächenbezogene Eingrenzung der noch zulässigen Erweiterungen und Ergänzungen zu liefern. Auch insoweit ist mit dem Baugebietsplan der Bauaufsichtsbehörde gleichsam ein Freibrief gegeben worden, die künftige Weiterentwicklung der Bebauung nach Belieben zu steuern. Auch dies ist von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des BBauG iVm der BauNVO nicht gedeckt. 13 Die vorgenannten Bedenken, die jedenfalls Nr. 3 der textlichen Festsetzungen offensichtlich unwirksam erscheinen lassen, haben zumindest auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der im Baugebietsplan getroffenen Regelungen zur (offenen oder geschlossenen) Bauweise. Jene stehen mit den Festsetzungen zur Überbaubarkeit der Grundstücke in so enger Wechselbeziehung, dass die im Baugebietsplan getroffenen Regelungen nicht isoliert von ihnen Bestand haben können. 14 Liegen nach alledem offensichtlich keine wirksamen Planfestsetzungen jedenfalls zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche vor, beurteilt sich die Zulässigkeit des strittigen Vorhabens (zumindest) insoweit nach den Regelungen des § 34 BauGB, wie aus § 30 Abs. 3 BauGB n.F. folgt. Der tatsächlich vorhandenen Bebauung an der Nordseite der Ostenallee, wie sie aus dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial erkennbar ist, lässt sich jedoch keine zwingend vorgegebene geschlossene Bauweise entnehmen. Zwar sind einige Grundstücke südwestlich des Grundstücks der Beigeladenen in geschlossener Bauweise bebaut, dies trifft jedoch gerade für die beiden unmittelbar benachbarten Grundstücke - O allee 67/69 und O allee 73 (Grund-stück des Antragstellers) - nicht zu. Bei der hier gebotenen planungsrechtlichen Bewertung nach § 34 BauGB kann bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen, das praktisch unbebaut ist und auch zuvor seit den 60er Jahren lediglich für eine Tankstelle mit Garagen bzw. anschließend für einen der nunmehr im Eigentum des Antragstellers stehenden Gaststätte zugeordneten Biergarten genutzt wurde, daher nicht davon ausgegangen werden, dass auf ihm iSv § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Zwar darf auf dem Grundstück der Beigeladenen angesichts der vorhandenen diffusen Bauweise in der Nachbarschaft ohne Grenzabstand gebaut werden. Der Verzicht auf einen Grenzabstand nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW setzt jedoch in diesem Fall weiter voraus, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück - des Antragstellers - ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Daran fehlt es hier. 15 Die weiteren Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BauO NRW sind hier schon deshalb nicht einschlägig, weil auf dem Grundstück der Beigeladenen weder mit Grenzabstand gebaut werden muss (Satz 3) noch ohne Grenzabstand gebaut werden muss (Satz 4), vielmehr durch § 34 BauGB gerade keine bestimmte Bauweise (offen oder geschlossen) zwingend vorgegeben ist. 16 Ist den Beigeladenen hiernach unter offensichtlichem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ein Bau genehmigt worden, der grenzständig zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden darf, lässt bereits dieser Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandrecht ein Abwehrrecht des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Auf die im vorliegenden Verfahren weiter diskutierte Frage, ob das strittige Objekt dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist und die in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, inwieweit es sich bei den dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Fenstern im Haus des Antragstellers um notwendige Fenster handelt, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob das Objekt der Beigeladenen aus anderen Gründen zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt. Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts erscheint allerdings der Hinweis angezeigt, dass die dem Senat vorliegenden Bauakten, die auch dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben, durchaus die genehmigten Nutzungen und Veränderungen im Haus des Antragstellers erkennen lassen. 17 Einem nachbarlichen Abwehrrecht des Antragstellers steht schließlich nicht entgegen, dass die Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen gescheitert sind. Wenn es nicht zu einvernehmlichen Vereinbarungen über die Bebauung eines Grundstücks kommt, entbindet dies den Bauherrn wie auch die Baugenehmigungsbehörde nicht von ihrer Pflicht, das geltende Recht zu beachten, zumal wenn es sich um nachbarschützende Vorschriften handelt. Im Übrigen ist es nicht verwerflich, wenn der Antragsteller sich bei den Verhandlungen bemüht hat, seine finanziellen Interessen zu wahren, wie dies die Beigeladenen bei ihrem Interesse, das unbebaute Grundstück möglichst intensiv und damit auch lukrativ auszunutzen, gleichermaßen getan haben. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Sätze 1 und 2 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 19