Beschluss
7 B 182/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0415.7B182.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes (Lebensmitteleinzelhandel) vom 31. August 2001 zu Recht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die Berücksichtigung der Gesichtspunkte beschränkt, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat. 5 Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -. 6 Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. März 2002 beschwerdebegründend unmittelbar auf "nachbarschützende textliche Festsetzungen" in dem Bebauungsplan Nr. 101/III - U. -B. -Straße - in seiner Ursprungsfassung vom 11. Juni 1992 abstellen, kann dahinstehen, ob auf diesen Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist überhaupt abgestellt werden kann bzw. ob der Bebauungsplan in den von den Antragstellern zitierten Passagen nicht durch den Bebauungsplan in seiner Fassung der 1. Änderung vom 19. März 2001 überholt ist. Denn den Darlegungen der Antragsteller lässt sich schon nicht entnehmen, ob und welchen einzelnen Festsetzungen eine nachbarschützende Wirkung für außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnende Grundstückseigentümer zukommen soll. Die von den Antragstellern bemühte Planbegründung selbst vermittelt keine nachbarschützende Wirkung. 7 Die ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. März 2002 geltend gemachte Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 101/III in der Fassung seiner ersten Änderung vom 19. März 2001 ist ebenso wenig erheblich. Unabhängig davon, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf Grundlage des § 30 BauGB erteilte Baugenehmigung schon im Hinblick auf den Rechtsnormcharakter des Bebauungsplans grundsätzlich von dessen Wirksamkeit auszugehen ist, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Plans drängt sich offensichtlich auf, 8 vgl. OVG, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 B 516/00 -; Beschluss vom 18. Juni 2001 - 10 B 523/01 -, 9 lässt sich den Darlegungen der Antragsteller zur angeblichen Nichtberücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange der Antragsteller und anderer Anlieger der U. - B. -Straße ein offensichtlicher Mangel des Bebauungsplans nicht entnehmen. 10 Aus dem vom Senat allein zu berücksichtigenden fristgerechten Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 11 Die Antragsteller tragen mit ihrem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2002 vor, dass der durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zu- und Abgangsverkehr in seinen Auswirkungen so stark sei, dass ihnen die damit verbundenen Immissionen nicht zuzumuten seien. Der Sache nach heben die Antragsteller damit auf einen nachbarlichen Abwehranspruch ab, den sie hier unter Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe entweder des in § 15 Abs. 1 BauNVO oder des in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme behaupten. 12 Ob Lärm- und Abgasimmissionen durch das von dem Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Verkehrsaufkommen auf der U. -B. -Straße mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar sind, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in Fällen, in denen durch einen Zu- und Abgangsverkehr Immissionen zu erwarten sind, die einem genehmigten Vorhaben zuzurechnen sind, in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, da das Gebot der Rücksichtnahme dort eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Ob Belastungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen der Umgebung bestimmen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 (S. 318); Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103 (S. 497). 14 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr eines Bauvorhabens ausgehenden Lärms kann auf die TA Lärm als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die zur Beurteilung von Geräuschimmissionen brauchbare Anhaltspunkte liefern kann. Ein Rückgriff ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die TA Lärm in erster Linie auf Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG abstellt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, dieser zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BRS Nr. 54 Nr. 188; Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BRS 54 Nr. 187; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. 16 Bei Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen gibt Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm insoweit einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weiter gehend überschritten werden. Eine genaue Ermittlung ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich und auch nicht geboten. Insofern können die technischen Regelwerke lediglich Hinweise für die summarische Beurteilung geben und eine Orientierungshilfe bieten. 17 Der Senat lässt offen, ob es durch das der Beigeladenen zurechenbare Verkehrsmehraufkommen zu einer rechnerischen Erhöhung der vorhandenen Lärmsituation um mindestens 3 dB (A) kommt. Insoweit ergibt sich zwar nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Verkehrsgutachten der T. Plan Ingenieurgesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung mbH vom April 2001 mit einer prognostizierten Verkehrsbelastung des Knotenpunkts U. -B. -Straße/F. -C. - Straße in der Spitzenzeit von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr von 387 Pkw-Einheiten eine Erhöhung des Fahrzeugaufkommens um mehr als das Doppelte im Verhältnis zu den von den Gutachtern am 29. März 2001 in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr gezählten 143 Pkw- Einheiten. Ob daraus aber bereits eine Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB (A) folgt, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller hiervon ausgeht und ferner annimmt, dass der prognostizierte Mehrverkehr dem Bauvorhaben der Beigeladenen zugeordnet werden kann, weil eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr des Gewerbegebiets in dem hier maßgeblichen Bereich nicht erfolgt ist, fehlt es jedoch am Vorliegen der dritten Voraussetzung. 18 Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung werden die von der 16. BImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Die in § 2 16. BImSchV für bestimmte Baugebiete festgesetzten Immissionsgrenzwerte können nach der TA Lärm ebenfalls nur einen groben Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen geben, die von dem durch ein Bauvorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ausgelöst werden. Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Lärmimmissionen des vom Einzelhandel der Beigeladenen ausgelösten Verkehrsaufkommen auf der U. -B. -Straße kann hier die stündliche Verkehrsstärke M sein. Dieser als Orientierungswert herangezogene Parameter und der maßgebende LKW-Anteil p werden nach der Anlage 1 der 16. BImSchV mit Hilfe der der Planung zugrundeliegenden, prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) nach Tabelle A berechnet, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Danach ist tags (6 bis 22 Uhr) für Gemeindestraßen wie die U. -B. -Straße von 0,06 DTV und einem LKW-Anteil von 10 % auszugehen. Legt man - zu Gunsten der Antragsteller - die von ihnen mit der Beschwerdebegründung angekündigten und mit Schriftsatz vom 18. März 2002 übersandten Ergebnisse der an zwei anderen Betriebsstandorten der Beigeladenen in Leverkusen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführten Verkehrszählungen zu Grunde, ergibt sich für diesen Zeitraum eine durchschnittliche Anzahl von rund 2.643 KFZ (2.666 KFZ + 2.620 KFZ : 2). Legt man diese durchschnittliche Kfz-Anzahl wiederum zu Gunsten der Antragsteller auch für das Bauvorhaben der Beigeladenen zu Grunde und setzt sie mit der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke gleich - obwohl hierbei sechs zu berücksichtigende verkehrsarme Stunden (6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 19.00 bis 22.00 Uhr) ausgeblendet bleiben - ergibt sich eine durchschnittliche stündliche Verkehrsstärke M von rund 159 Fahrzeugen (2.643 KFZ x 0,06), die nach dem Diagramm I der Anlage 1 der 16. BImSchV bei einem LKW-Anteil von 10 % im 25 m Abstand von der Mitte des Fahrstreifens einen Mittelungspegel von ca. 61 dB (A) erreichen. Dieser Wert liegt zwar über dem für allgemeine Wohngebiete in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV geregelten Immissionsgrenzwert von 59 dB (A). Zu berücksichtigen ist aber, dass nördlich der U. -B. -Straße ein Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Insoweit sieht § 2 Abs. 1 Nr. 4 16. BImSchV einen Immissionsgrenzwert von 69 dB (A) am Tag vor, der von dem hier - notwendigerweise grob ermittelten - Lärmwert nicht erreicht wird. Hinzu kommt, dass für die Berechnung des Beurteilungspegels nach Anlage 1 der 16. BImSchV Abschläge anzusetzen sind. Der Wert von 61 dB (A) für die stündliche Verkehrsstärke M geht von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aus. Von dieser Voraussetzung kann für die U. -B. -Straße als innerörtlicher Gemeindestraße nicht ausgegangen werden. Für geringere Fahrgeschwindigkeiten ist nach dem Diagramm II aber eine Korrektur durch Abzug bestimmter Lärmwerte vorzunehmen, die den Beurteilungspegel reduzieren. Davon abgesehen, ist auch nicht von einem Immissionsgrenzwert für ein allgemeines Wohngebiet auszugehen. In Bereichen, in denen - wie hier - Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, gewerbliche Nutzung nördlich der U. -B. -Straße einerseits und Wohnnutzung südlich der U. -B. -Straße andererseits, haben sich die Lärmimmissionen an einer "Art Mittelwert" zu orientieren. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 20 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 175 (S. 253); Beschluss vom 5. März 1975 - 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66. 21 Hierbei handelt es sich nicht um ein arithmetisches Mittel der beiden in Betracht kommenden Richtwerte, sondern um einen "Zwischenwert", der sich ohne mathematische Interpolation an der Ortsüblichkeit und den Umständen des Einzelfalls orientiert, um die Zumutbarkeit zu bestimmen. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 23 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165. 24 Dieser "Zwischenwert" könnte sich vorliegend an einer mischgebietsähnlichen Nutzung orientieren, da § 6 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten sowohl eine Wohnnutzung als auch eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung vorsieht. Als Zumutbarkeitsschwelle bietet sich deshalb der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete an, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV mit 64 dB (A) am Tag festsetzt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieser Zwischenwert nach den von den Antragstellern selbst unterbreiteten Verkehrsmengenzahlen unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Verkehrs bei überschlägiger Betrachtung auch nur annähernd erreicht werden könnte. 25 Eine Rücksichtslosigkeit der mit dem Vorhaben der Beigeladenen durch das zuzurechnende Verkehrsmehraufkommen verbundenen Lärmimmissionen erweist sich auch nach den planerischen und tatsächlichen Vorbelastungen in dem Bereich als wenig wahrscheinlich. 26 Das Vorhaben wird in einem Baugebiet verwirklicht, das bereits seit 1974 als Gewerbegebiet festgesetzt ist. Nach der Eigenart des Baugebiets sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hierzu zählen auch Einzelhandelsbetriebe, die der Bebauungsplan Nr. 101/III in seiner Ursprungsfassung allerdings nur als untergeordnete Nebenanlagen der Gewerbebetriebe zugelassen hat. Gleichwohl mussten die Antragsteller damit rechnen, dass von den Gewerbebetrieben ein Ziel- und Quellverkehr ausgeht und dass durch die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe, nicht nur durch das Vorhaben der Beigeladenen, der Zu- und Abgangsverkehr in das gegenüberliegende Baugebiet zunehmen würde. 27 Neben dem allgemeinen Charakter als Gewerbegebiet ist im Hinblick auf die besondere örtliche Situation zu berücksichtigen, dass der mit dem Gewerbegebiet verbundene Ziel- und Quellverkehr zum weitaus überwiegenden Teil von der von-Knoeringen-Straße über das nur ca. 65 m lange Teilstück der U. -B. -Straße in das Gewerbegebiet fließt. Eine vermehrte Verkehrsbelastung auf diesem Teil der U. -B. -Straße wird durch den Bebauungsplan und die örtliche Situation vorgegeben. Durch das angegriffene Bauvorhaben soll die Erschließung des Gewerbegebiets weder verändert werden, noch soll eine andere als die bisherige Anbindung des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen an die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen. Der Einmündungsbereich F. -C. -Straße/U. -B. -Straße sowie die Anbindung der U. -B. -Straße an die L 58 kann den vom Gewerbegebiet und dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Mehrverkehr vom Ausbauzustand bewältigen, ohne dass die Antragsteller als Anlieger über ein zumutbares Maß hinaus belastet werden. Nach dem Bebauungsplan (Maßstab 1:500) ist die Fahrbahn der U. -B. -Straße im Bereich des westlichen Teilstücks ca. 7 m breit. Selbst wenn man die von den Antragstellern vorgetragene Fahrbahnbreite von 6,20 m zu Grunde legt, handelt es sich um einen Ausbauzustand, der nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für einen ungehinderten Begegnungsverkehr ausreichend ist. Die Grundmaße für die Verkehrsräume beim Begegnen von Kraftfahrzeugen ergeben sich nach Nr. 4.2.4 der EAE 85/95 (S. 26 f., 42) durch die Fahrzeugabmessungen, ferner durch die für die gewählten Fahrweisen erforderlichen oberen und seitlichen Bewegungspielräume sowie der Addition situationsabhängiger Breitenzuschläge, die jedoch bei Fahrten mit verminderter Geschwindigkeit entfallen können. Baulich kann die Gesamtbreite aus einer einheitlich gestalteten Fahrbahn/Fahrgasse oder optisch gegliedert aus einer Fahrgasse mit ein- oder zweiseitigen Fahrbahnseitenstreifen bestehen, die bei seltenen Begegnungsfällen zwischen großen Fahrzeugen mitbenutzt werden können (S. 42). Die EAE 85/95 sehen danach als Raumbedarf bei verminderter Geschwindigkeit (< 40 km/h) eine Mindestfahrbahnbreite von 5,5 m vor, die sich bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h für einen Begegnungsverkehr Lkw/Lkw auf eine Fahrbahnbreite von 6,25 m erweitert. Hiervon ausgehend wird der Ausbauzustand der U. -B. -Straße den Anforderungen der EAE 85/95 gerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf dem Teilstück zwischen dem Knotenpunkt zur von-L.--- ringen -Straße und der Einmündung in die F. -C. -Straße in Anbetracht der Kürze der Strecke eher mit einer verminderten Geschwindigkeit bis 40 km/h gefahren werden dürfte. Es ist danach nicht zu erwarten, dass es auf Grund des Ausbauzustandes zu verkehrlichen Problemen durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehr kommen wird. Vielmehr ist eine zügige Verteilung des Verkehrs auf die vorhandenen Erschließungsstraßen anzunehmen. Insofern fällt auch ins Gewicht, dass ein erheblicher Mehrverkehr nicht ständig auf der U. -B. -Straße vorhanden sein wird, sondern sich das vermehrte Verkehrsaufkommen über den Tag auf die Betriebszeiten der angrenzenden Gewerbebetriebe verteilen wird. Allenfalls zu Spitzenzeiten wird es zu einer Verkehrsanhäufung kommen, die allerdings zum weitaus überwiegenden Teil den Bereich zwischen der Einmündung der von-L.---ringen -Straße/ U. -B. -Straße und der Einmündung U. -B. -Straße/F. -C. -Straße betreffen wird. Dieses Teilstück wird aber im Einmündungsbereich zur von-L.---ringen -Straße durch eine dort vorhandene Lichtzeichenanlage geregelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ein in Spitzenzeiten sich auf der U. -B. -Straße rückstauender Verkehr relativ zügig über die von-L.---ringen -Straße abgeleitet werden wird. Gegebenenfalls kann der Antragsgegner hier durch Veränderung der Schaltfolge der Signalanlage nachsteuernd tätig werden. Auch aus diesen Gründen sind Beeinträchtigungen der Antragsteller durch vorhabenbedingte Verkehrsgeräusche über das zumutbare Maß hinaus nicht zu erwarten. 28 Konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchs- oder Abgasbelästigungen haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Für solche Immissionen wäre ohnehin ebenfalls eine entsprechende Mittelwertbildung zwischen den in einem allgemeinen Wohngebiet und den in einem Gewerbegebiet zumutbaren Immissionen vorzunehmen, 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993, a.a.O., 30 so dass angesichts der Zumutbarkeit des vermehrten Verkehrsaufkommens bei summarischer Betrachtung viel dafür spricht, dass unzumutbare Luftimmissionen nicht zu erwarten sind. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).