Beschluss
10 B 208/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.10B208.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt in seinem zum Nachteil der Antragstellerin gehenden Ergebnis nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die weiter in Anspruch genommenen Zulassungsgründe, von denen in der Antragsschrift der des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausdrücklich und der des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls der Sache nach angeführt worden sind, liegen gleichfalls nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. August 1999 abgelehnt. Es hat bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Beigeladenen den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin beigemessen. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts, die dem Schutz der Antragstellerin dienten, sei nicht erkennbar. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei von der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. 4 Der Senat kann offen lassen, ob die mit dem Zulassungsantrag schwerpunktmäßig angegriffenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, weshalb bei summarischer Prüfung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme schon aus Gründen unzureichender Darlegung der im streitigen Beschluß weiter angeführten Umstände ausscheide, in jeder Hinsicht überzeugen. Auf die Tragfähigkeit dieser Ausführungen kommt es nämlich im Ergebnis - allein dies ist entscheidend - nicht an. Dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die streitige Baugenehmigung nicht in Betracht kommt und demgemäß auch nichts dafür spricht, aus diesem Grunde könne die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren die Aufhebung der Baugenehmigung bewirken, folgt nämlich schon aus Rechtsgründen, zu deren Beurteilung es der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nicht bedarf. 5 Die Antragstellerin wendet sich gegen das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen (die Herstellung einer Fertiggarage zum Betrieb einer Pumpstation) vor allem mit der Begründung, es solle entsprechend dem der Baugenehmigung zugehörigen Lageplan auf einer Teilfläche des Flurstück 320 verwirklicht werden. Bei diesem Flurstück handele es sich um eine - auch entsprechend ausgebaute - Verkehrsfläche, nämlich um die Straße "S. weg". Bei Herstellung des genehmigten Vorhabens "mitten auf der Straße" führe dies zum Wegfall von Verkehrsraum. Die anschließend noch vorhandene Verkehrsfläche mit eingeschränktem Querschnitt und entsprechend engen Radien lasse es nicht mehr zu, dass gerade Lkw-Züge wie bisher durch die dort vorhandene Toranlage Einfahrt auf ihr Grundstück nähmen. Diese Einschränkungen der Zufahrtmöglichkeiten und die damit einhergehenden Wirkungen auf die Nutzbarkeit ihres zu gewerblichen Zwecken verpachteten Grundstücks sei ihr nicht zumutbar. Sie habe Anspruch darauf, dass die an ihr Grundstück angrenzende Verkehrsfläche in einer Weise erhalten bleibe, dass der Andienungsverkehr wie bisher in ausreichender Weise abgewickelt werden könne. Die streitige Baugenehmigung greife damit in ihr Eigentumsrecht, nämlich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein. 6 Die Antragstellerin verkennt mit diesem Vortrag, dass es sich bei den beanstandeten Wirkungen des Vorhabens der Beigeladenen schon im Ausgangspunkt nicht um solche handelt, die für den Bestand der streitigen Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht Relevanz haben. Mit der Baugenehmigung hat der Antragsgegner als Untere Bauaufsichtsbehörde allein darüber entschieden, dass das Vorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Verständnis des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entspricht. Dies sind nach der im Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Verteilung der Sachentscheidungskompetenz die Bestimmungen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. 7 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW § 75 Rdn. 71 ff; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz BauO NRW § 75 Rdn. 81 ff. 8 Dem entsprechend lässt die Baugenehmigung eine ggf. aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von sonstigen - nicht das Baurecht betreffenden - Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen sowie zum Erstatten von Anzeigen unberührt, § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Auch ergeht die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. 9 Die von der Antragstellerin angeführten und als ihr nachteilig qualifizierten Wirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die verkehrlichen Verhältnisse auf der Straße S. weg betreffen solche, die nach der gesetzlichen Ordnung außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. 10 Handelte es sich bei dem Flurstück 320 in dem hier in Rede stehenden Bereich um eine Fläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, § 2 Abs. 1, § 6 bzw. § 60 Satz 1 StrWG NRW, so wäre nach wegerechtlichen Vorschriften zu beurteilen, ob für den Standort der Anlage eine öffentlich- rechtliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen und deren verkehrliche Zweckbestimmung dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Innerhalb dieser wegerechtlichen Überprüfung kann relevant werden, ob bei der bei Realisierung des Vorhabens eintretenden Verschmälerung des S. weg Rechte verletzt werden, die der Antragstellerin als Anliegerin an dieser Straße zukommen könnten. Eine Entscheidung hierüber hat der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde mit der streitigen Baugenehmigung - zu Recht - nicht getroffen. 11 Im Ergebnis nichts anderes würde gelten, wenn man mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen davon ausginge, bei der betroffenen Fläche des Flurstücks 320, welches im Grundbuch mit der Wirtschaftsart "Straße" bezeichnet worden ist, handele es sich nicht um eine von den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes erfasste öffentliche Straße. Nutzungsmöglichkeiten und Fortbestand solcher privater Wege richteten sich in diesem Falle ausschließlich nach privatem Recht. Hierüber wird jedoch im Baugenehmigungsverfahren gleichfalls keine Entscheidung getroffen. Der Antragsgegner hat dies nach dem Inhalt der Baugenehmigung auch nicht getan. 12 Die in der Rechtsprechung, 13 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 - BRS 60 Nr. 182 (zur Entstehung eines Notwegerechts für das genehmigte Vorhaben), 14 angesprochene Situation, in der eine Baugenehmigung, obwohl sie unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, gleichsam automatisch" auf die Rechtsstellung Dritter einwirkt und deshalb Eingriffsqualität besitzt, der sich der Nachbar erwehren kann, liegt hier nicht vor. Können mithin die angeführten Wirkungen, die die Antragsgegnerin besorgt, mangels Bezug zu Inhalt und Regelungsgegenstand der streitigen Baugenehmigung in keinem Fall zu ihrer Aufhebung im baurechtlichen Nachbarstreit führen, so drängt sich das Ergebnis der im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin geradezu auf. 15 Die von dem Beteiligten und dem Verwaltungsgericht weiter aufgeworfenen Fragen, etwa zur wegerechtlichen Qualifizierung der des S. weg, dazu, ob der Antragstellerin zuzumuten ist, ihre Einfahrt - einschließlich der Toranlage - auf eigenem Grund umzugestalten, oder ob die von ihr als betroffen angeführten Nutzungen ihres Grundstücks überhaupt von früher erteilten Baugenehmigungen gedeckt sind, bedürfen nach alledem keiner Vertiefung. Auch die mit dem Zulassungsantrag angesprochene Frage nach möglichen Standortalternativen für die streitige Anlage 16 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - 17 stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein nicht. 18 Von weiteren Ausführungen, auch dazu, dass aus den vorgenannten Gründen eine Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nrn. 4 oder 5 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht kommt, sieht der Senat ab (§ 146 Abs. 6, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit Rücksicht auf die mit dem Zulassungsantrag nochmals hervorgehobenen finanziellen Wirkungen, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem streitigen Vorhaben befürchtet, hält der Senat eine Bewertung des mit dem Eilantrag verfolgten Interesses mit einem Betrag von 20.000,- DM für angemessen, aber auch erforderlich. Die auf 10.000,- DM gehende Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 22