Beschluss
12 L 415/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2002:0422.12L415.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 01.März 2002 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25. Februar 2002 zur Erweiterung einer Reitanlage auf den Grundstücken G 1 bis G 5 (M.--- Weg ) anzuordnen, ist nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, denn der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist aber unbegründet. Denn die nach den genannten Vorschriften vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ihr Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben; deshalb hat die Antragstellerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Ausnutzung dieser Baugenehmigung einstweilen zu verhindern. In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es nach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob die angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin wendet sich gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen ausschließlich mit der Begründung, der auf dem Grundstück verlaufende Weg sei als öffentliche Verkehrsfläche kraft unvordenklicher Verjährung gewidmet und die Eigenschaft des Weges als öffentliche Sache werde beeinträchtigt. Dieser Vortrag kann schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrages führen, weil es sich bei den beanstandeten Wirkungen des Vorhabens der Beigeladenen nicht um solche handelt, die für den Bestand der streitigen Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht Relevanz haben. Denn die von der Antragstellerin angeführten und als ihr nachteilig qualifizierten Wirkungen des Vorhabens auf die verkehrlichen Verhältnisse auf dem Weg betreffen solche, die nach der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Handelt es sich bei der im Streit stehenden Fläche entsprechend der Bewertung der Antragstellerin um eine Fläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, so wäre nach wegerechtlichen Vorschriften zu beurteilen, ob für den Standort der Anlage eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden darf. Innerhalb der gesondert vorzunehmenden wegerechtlichen Überprüfung kann auch relevant werden, ob durch die Verlegung der durch Baulast gesicherten Wegefläche an die Grundstücksgrenze Rechte der Antragstellerin verletzt werden. Geht man dagegen mit dem Antragsgegner und den Beigeladenen davon aus, bei der betroffenen Fläche handele es sich nicht um eine öffentliche Straße, so richten sich die Nutzungsmöglichkeiten und der Fortbestand ausschließlich nach privatem Recht. Vgl. Hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Februar 2000 - 10 B 208/00 -, in : Baurechtssammlung (BRS) Band 63 Nr. 177. Nach alledem können die von der Antragstellerin angeführten Einwendungen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegierte Bauvorhaben zu Lasten des Grundstückes der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, verstoßen könnte. Die Antragstellerin hat auch keine weiteren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, so dass sich im vorliegenden summarischen Verfahren insoweit weitere Ausführungen erübrigen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift findet auch im baurechtlichen Nachbarstreit Anwendung, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Streitwert in Abhängigkeit von jenen Rechtsgütern, die der Nachbar schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wehrt, einem Rahmen von 3.000,-- DM bis 30.000,-- DM (entspricht 1.533,87 Euro bis 15.338,75 Euro) zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen sachgerecht, als Streitwert für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 2.500,-- Euro anzunehmen, der allerdings im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsstreits zu halbieren ist.