Urteil
9 A 6332/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.9A6332.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. Straße in W. , das er seit dem 1. Mai 1990 bewohnt. 3 Nachdem eine Veranlagung zunächst unterblieben war, zog der Funktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der Beklagte) den Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 1992 zu Abfallbeseitigungsgebühren für die Zeiträume 1991 und 1992 in Höhe von insgesamt 673,20 DM (320,40 DM + 352,80 DM) heran. Der Heranziehung lag ein Vier-Personen-Haushalt zugrunde. Einem Aktenvermerk des Beklagten vom 16. Dezember 1992 zufolge hatte ein Mitarbeiter der für die Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet zuständigen R. -S. - A. mbH (RSAG) das Grundstück des Klägers am 19. November 1992 aufgesucht, dabei sei ihm von der Ehefrau des Klägers eine graue 120-l-Tonne und eine grüne Tonne gezeigt worden. Die Ehefrau des Klägers habe betont, diese Tonnen seien bisher nicht benutzt worden. 4 Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe niemals Mülltonnen verlangt, ihm seien lediglich unaufgefordert eine grüne und eine braune Tonne vor die Tür gestellt worden. Den von ihm produzierten Müll beseitige er in zulässiger Weise vollständig selbst. Dies erläuterte er mit Schriftsatz vom 1. Februar 1993 dahin, daß er organischen Abfall kompostiere, anfallendes Glas in öffentliche Sammelcontainer einwerfe oder nach B. verbringe, Aluminiumabfälle in zulässiger Weise in bei der Berufsschule B. aufgestellte Sammelcontainer werfe, Altpapier zu einer Papierfabrik in R. bringe, Sperrmüll und alte Möbel an Interessenten vergebe und anderes Metall gewerblichen Schrottsammlern überlasse. 5 Der Beklagte wertete den Widerspruch zugleich als Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang, den er mit Bescheid vom 13. Januar 1993 und Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1995 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 1998 - 1 K 8797/95 -). 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Abgabenbescheid zurück. Zur Begründung verwies er auf die Außendienstüberprüfung im November 1992, anläßlich derer das Vorhandensein auch einer grauen Tonne auf dem Grundstück festgestellt worden sei. Die Veranlagung sei gerechtfertigt. 7 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, eine graue Tonne habe ihm zum fraglichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Auf seinem Grundstück habe sich lediglich eine kleine metallene verzinkte Abfalltonne befunden, die für die Greifarme der Müllfahrzeuge gar nicht erfaßbar gewesen sei. Diese habe er deshalb auch nicht nach draußen gestellt. Sie sei von ihm nicht benutzt und vom Beklagten nicht geleert worden. 8 Mit Schriftsatz vom 24. April 1995 hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid bezüglich des Zeitraums 1991 in Höhe eines Betrages von 125,40 DM auf und ermäßigte damit die Gebühr auf die Höhe, die sich aus der Gebührensatzung vom 24. Juni 1988 ergab. Der entsprechenden Erledigungserklärung des Beklagten hat sich der Kläger nicht angeschlossen. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 aufzuheben. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und geltend gemacht, eine weitere Herabsetzung der Gebühr sei nicht gerechtfertigt. Eine Herabsetzung der Gebühr auf den Tarif für den reduzierten Abfuhrrhythmus komme nicht in Betracht, weil der Kläger bisher keinen Antrag auf Teilnahme am reduzierten Abfuhrrhythmus gestellt habe. 14 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des aufgehobenen Teilbetrages von 125,40 DM als unzulässig verworfen, hinsichtlich des verbliebenen Betrages von 547,80 DM als unbegründet abgewiesen. 15 Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und weist nochmals darauf hin, daß er in dem hier fraglichen Veranlagungszeitraum keinerlei Gebrauch von der öffentlichen Abfallentsorgung gemacht habe. 16 Der Kläger beantragt, 17 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, daß im Bereich W. sowohl Altglas- als auch Altmetallcontainer bereit gehalten worden seien. Papier sei über die grüne Tonne bzw. teilweise 1991 in W. über Bündelsammlung entsorgt worden. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten und Beiakten der beigezogenen Verfahren 9 A 5359/94 und 9 A 6065/96 ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 24 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger weiterhin die Aufhebung des mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. April 1995 aufgehobenen Teils des ursprünglichen Verwaltungsaktes in Höhe von 125,40 DM begehrt. 25 Im übrigen, d.h. hinsichtlich eines Heranziehungsbetrages von 195,00 DM für 1991 und von 352,80 DM für 1992, ist die Klage unbegründet. Der Kläger ist durch den Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides vom 24. April 1995 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für das Jahr 1991 für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -S. -Kreis vom 22. Dezember 1982 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27. Februar 1990 als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind die §§ 1 - 4, 5, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom 24. Juni 1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 27. Februar 1990. Unabhängig davon, dass diese Satzungen sich unzulässigerweise Rückwirkung auf den Beginn des Jahres 1990 beilegen, sind sie jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Januar 1991 gültig. 27 Im übrigen hat der Beklagte zu Gunsten des Klägers sogar nur den niedrigeren Tarif der Gebührensatzung vom 24. Juni 1988 für den Vier-Personen-Haushalt des Klägers in Höhe von 195,00 DM angewandt. Gegen die Gültigkeit des Gebührensatzes und des Gebührenmaßstabes bestehen keine Bedenken. 28 Vgl. Urteil des Senats vom 27. März 1991 - 9 A 2488/89 -. 29 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für das Jahr 1992 für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 (Abfallsatzung 1992) als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind die §§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991. 30 Die Gültigkeit der Maßstabsregelung und des Gebührensatzes nach Nr. 1.1a Gebührentarif zur Gebührensatzung 1992 in Höhe von 352,80 DM für den Vier-Personen-Haushalt bei wöchentlichem Abfuhrtermin für die Regelausstattung hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 9 A 5359/94 (Hansen ./. Beklagten) festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen, zumal der Kläger gegen die Gültigkeit des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes keine Einwendungen erhoben hat. 31 Der Kläger hat für beide Erhebungszeiträume auch den Gebührentatbestand verwirklicht. Er war mit seinem Grundstück, das von seinem Vier-Personen-Haushalt bewohnt wird, an die Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises angeschlossen. Sein Grundstück wurde regelmäßig von den Entsorgungsfahrzeugen angefahren. Er unterlag dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 6 Abfallsatzung 1990 und 1992. Er hatte für seinen Vier- Personen-Haushalt ein Regelbehältervolumen von 120 l bereit zu halten (§ 8 Abs. 2 Abfallsatzung 1990 und § 4 Abs. 2 Gebührensatzung 1990; § 8 Abs. 2 Abfallsatzung 1992 und § 4 Gebührensatzung 1992). Er besaß auch einen 50 l Abfallbehälter, in den er seinen Restmüll einwerfen konnte. Wenn dieser Behälter kleiner war, als die für einen Vier-Personen-Haushalt vorgesehene Regelausstattung mit einem Fassungsvermögen von 120 l, so war das seine Sache. Denn er verweigerte die Entgegennahme eines größeren Behälters. Ebenfalls seine Sache war es, dass er die angebotene Regeltonne mit der erforderlichen Griffausrüstung nicht annahm und sein 50 l Abfallbehälter von den Greifarmen der Müllfahrzeugen nicht erfaßt werden konnte. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger in seinen Restmüllbehälter angeblich nichts einwarf und diesen nicht entleeren ließ. Eine Benutzung der als Gesamteinrichtung zu verstehenden öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des Kreises durch den Kläger lag bereits darin, dass er - wie er mit Schriftsatz vom 1. Februar 1993 gegenüber dem Beklagten eingeräumt hat - anfallendes Glas in die vom Kreis satzungsgemäß aufgestellten Depotcontainer (s. § 9 Abs. 3 Abfallsatzung 1990 und 1992) einwarf. Da der Kläger keine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erlangt hatte, insbesondere nicht hinsichtlich der Bereitstellung der Regelausstattung, war es seine Sache, ob der Kläger die Einrichtung des Beklagten in dem Umfang nutzte, wie sie ihm in Gestalt der angebotenen Regelausstattung möglich gewesen wäre. Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes entscheidend ist, dass der Kläger - wie hier festgestellt - die Einrichtung des Kreises überhaupt nutzte. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10711 ZPO. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 34