Urteil
9 A 6065/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Haushaltsgröße, Abfuhrrhythmus und Eigenkompostierung bemessener Gebührenmaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß KAG nicht offensichtlich unverhältnismäßig.
• Bei der Gebührenkalkulation für Abfallentsorgung sind nur ansatzfähige Kosten nach kommunalwirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen; fehlerhafte Ansätze sind zu kürzen, ohne dass dies die Gebührensatzfestsetzung zwingend aufhebt, wenn die Überschreitung im zulässigen Toleranzbereich liegt.
• Bei Fremdleistungsverträgen mit Selbstkostenvergütung sind die Verordnung PR 30/53 und die Leitsätze für Selbstkosten (LSP) zu beachten; kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen sind danach zu bemessen.
• Planungs- und Gutachterkosten für noch nicht in Betrieb genommene Anlagen sind grundsätzlich nicht als Herstellkosten ansatzfähig, solange die Anlage noch nicht endgültig gescheitert ist; in besonderen Fällen können akkumulierte Investitionsaufwendungen gemäß §9 Abs.2 LAbfG verteilt berücksichtigt werden.
• Mehrwertsteuerbeträge, die durch eine innerbetriebliche oder vertraglich geregelte Unterbeauftragung entstehen, sind keine betriebsnotwendigen Kosten und daher nicht ansatzfähig.
Entscheidungsgründe
Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung: Zulässiger Maßstab und zulässige Kostenansätze • Ein nach Haushaltsgröße, Abfuhrrhythmus und Eigenkompostierung bemessener Gebührenmaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß KAG nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Bei der Gebührenkalkulation für Abfallentsorgung sind nur ansatzfähige Kosten nach kommunalwirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen; fehlerhafte Ansätze sind zu kürzen, ohne dass dies die Gebührensatzfestsetzung zwingend aufhebt, wenn die Überschreitung im zulässigen Toleranzbereich liegt. • Bei Fremdleistungsverträgen mit Selbstkostenvergütung sind die Verordnung PR 30/53 und die Leitsätze für Selbstkosten (LSP) zu beachten; kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen sind danach zu bemessen. • Planungs- und Gutachterkosten für noch nicht in Betrieb genommene Anlagen sind grundsätzlich nicht als Herstellkosten ansatzfähig, solange die Anlage noch nicht endgültig gescheitert ist; in besonderen Fällen können akkumulierte Investitionsaufwendungen gemäß §9 Abs.2 LAbfG verteilt berücksichtigt werden. • Mehrwertsteuerbeträge, die durch eine innerbetriebliche oder vertraglich geregelte Unterbeauftragung entstehen, sind keine betriebsnotwendigen Kosten und daher nicht ansatzfähig. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks und wurde für 1994 zu Abfallentsorgungsgebühren von 276,00 DM herangezogen. Er rügte die Gebührensatzung des Kreises als unsachgerecht, weil der Maßstab Haushaltsgröße, Abfuhrrhythmus und Eigenkompostierung benachteilige und weil diverse Kostenpositionen in der Gebührenkalkulation fehlerhaft oder zu hoch angesetzt seien (u.a. nicht berücksichtigter Betriebsgewinn 1993, Planungskosten für nicht realisierte Müllverbrennungsanlage, zu hohe Abfuhr- und Deponiekosten, Gutachterkosten). Die Vorinstanz gab der Klage statt; in der Berufung verteidigte der Beklagte die Kalkulation und legte detaillierte Unterlagen vor. Streitpunkt war insbesondere, welche Kosten nach KAG, LAbfG und den LSP ansatzfähig sind und ob die Gesamtkalkulation die zulässigen Toleranzen überschreitet. • Rechtsgrundlage sind die Satzungen AS (1992) und GS 1994 sowie §§1–4,6 GS; die Maßstäbe in §4 und GT Nr.1 sind formell und materiell zulässig. • Der Maßstab nach Haushaltsgröße, Abfuhrrhythmus und Abschlag für Eigenkompostierung ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab (§6 Abs.3 KAG) und steht nicht in offensichtlichem Missverhältnis zur Inanspruchnahme; Differenzierungen für Biotonne oder Selbstkompostierer waren nicht geboten. • Zur Höhe des Gebührenaufkommens gilt die Veranschlagungsmaxime (§6 Abs.1 Satz3 KAG). Eine Überschreitung der ansatzfähigen Kosten um 2,54 % liegt innerhalb der von der Rechtsprechung akzeptierten Toleranzen. • Verträge mit der externen Entsorgerin ( ) sind nach Verordnung PR 30/53 und LSP zu prüfen; die von der übernommenen Vorkalkulation enthielt Fehler bei kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die aber nur anteilig den Gebührenbereich betreffen und im Einzelnen korrigiert wurden. • Konkret waren Abschreibungen teils zu hoch angesetzt (Wiederbeschaffungswerte statt Anschaffungskosten); der überhöhte Betrag wurde anteilig auf den Gebührenbereich verteilt und gekürzt. • Kalkulatorische Zinsen waren mit 7 % anstatt zulässiger 6,5 % bemessen; auch dieser Überansatz wurde anteilig korrigiert. • Abfuhrkosten und die von Dritten kommunizierten Deponieentgelte waren im Wesentlichen an Vertragslagen und Prognosen orientiert und nicht zu beanstanden; Schätzwerte für Zusatzvertragsposten waren nicht offensichtlich übersetzt. • Gutachter- und Beratungsaufträge in Höhe von insgesamt 1.538.000 DM waren im Umfang von 791.000 DM (netto) als ansatzfähig anerkennbar; Planungskosten in Höhe von 509.000 DM für eine potenzielle Deponie wurden vorsorglich gestrichen, da unklar war, ob sie Herstellkosten oder laufende Planungskosten darstellten. • Rückstellungen für Nachsorge konnten grundsätzlich als ansatzfähig gelten (§9 Abs.2 LAbfG), erforderten aber ein nachprüfbares Konzept; mangels entsprechender Darstellung strich der Senat vorsorglich anteilige Posten. • Ansätze von 15 % Mehrwertsteuer auf eigene Kreisleistungen sind nicht betriebsnotwendig und daher unzulässig; dieser Betrag wurde zu Recht gekürzt. • Der Betriebsgewinn 1993 ist periodenfremd und durfte nicht zur Minderung der 1994er Kostenansätze berücksichtigt werden. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Prüfungen ergaben zwar einzelne nicht ansatzfähige oder überhöhte Kostenpositionen (u.a. überhöhte kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, nicht ansatzfähige Mehrwertsteuerauf-schläge, unsichere Planungskosten, unzureichend belegte Rückstellungsgrundlagen), diese Kürzungen vermindern jedoch die ansatzfähigen Kosten nur so weit, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen von 78.174.720 DM die bereinigten ansatzfähigen Kosten von 76.238.967 DM lediglich um 2,54 % übersteigt und damit im zulässigen Toleranzbereich liegt. Damit war die Festsetzung des Gebühren-satzes von 276,00 DM für den Kläger rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.