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Beschluss

13 B 372/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.13B372.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), durch die der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 1998/99 (WS 98/99) zum Studium der Zahnmedizin im 11. Fachsemester (FS) zuzulassen, abgelehnt worden ist. 4 Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nicht auf die Richtigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht ausgeführten Entscheidungsgründe an, sondern allein darauf, ob das Rechtsmittelgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung hat. 5 Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 - und 19. Dezember 1997 - 13 B 2899/97 -. 6 Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem Begehren der Antragstellerin schon der Umstand entgegensteht, daß im WS 98/99 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) Ausbildungsplätze im 11. FS gar nicht angeboten werden und die Gesamtausbildungskapazität dieses Semesters voll ausgeschöpft ist. Hierzu ist erläuternd festzuhalten: 7 Die Ausbildungskapazität einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wird bestimmt durch die Kapazitätsverordnung (KapVO). Die danach für die Fachsemester eines Studiengangs ermittelten Studienplätze (Zulassungszahlen) werden vom zuständigen Ministerium normativ festgesetzt. Zwar ist die Hochschule verpflichtet, die so festgesetzte Ausbildungskapazität voll auszuschöpfen, sie ist aber jedenfalls nicht verpflichtet, Studenten über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus zuzulassen. Zulassungszahlen für einen dem nc unterworfenen Studiengang können nach dem Modell der KapVO nur für die nach den Ausbildungsregelungen des betreffenden Studiengangs vorgeschriebenen ausbildungsrelevanten Fachsemester festgesetzt werden. Das folgt daraus, daß der die Nachfrage eines Studenten nach Ausbildungsveranstaltungen des Pflichtbereichs (sog. Pflichtlehre) während seines Studiums zum Ausdruck bringende Curricularnormwert (CAp), der in die die Ausbildungskapazität ergebende Formel Ap = 2 x Sb : CAp x Zp (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) einzustellen ist, sich nach Art, Umfang und Teilnehmerstärke der Pflichtveranstaltungen nach den Ausbildungsregelungen des jeweiligen Studienganges bemißt. Im Studiengang Zahnmedizin ist die Ausbildung des Pflichtbereichs nach der Approbationsordnung für Zahnärzte auf 10 Semester (= Fachsemester) verteilt. Folglich hat die Hochschule dem Zahnmedizin-Studenten - nur - 10 FS mit den jeweils vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen des Pflichtbereichs bereitzustellen, wodurch allerdings ein den Pflichtbereich überschreitendes Ausbildungsangebot nicht ausgeschlossen ist. An der HHU geschieht dies im Jahresturnus, so daß auf das Wintersemster jeweils das 1., 3., 5., 7., 9. FS und auf das Sommersemester jeweils das 2., 4., 6., 8., 10. FS entfallen. Ein 11. und höheres FS als ausbildungsvalutiertes Fachsemester gibt es daher im Angebot der Hochschule nicht, auch wenn an ihr Studenten in einem 11. oder höheren (Zeit-)Semester faktisch eingeschrieben sein mögen. 8 Aus all dem folgt, daß die Hochschule für den hier gegebenen Fall der erschöpfenden Besetzung der normativ festgesetzten Studienplätze in den ausbildungsvalutierten Fachsemestern 1 bis 10 des Studiengangs Zahnmedizin zu weiteren Zulassungen im 11. oder in einem höheren Semester jedenfalls nicht verpflichtet ist. Studenten eines solchen Semesters halten nämlich regelmäßig ebenfalls Nachfrage an dem Lehrangebot der FS 1 bis 10, weil sie die Pflichtausbildung in diesen Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgreich abgeschlossen haben, und treten so neben die von der Hochschule in den FS 1 bis 10 obligatorisch auszubildenden Studenten mit der Folge, daß die Hochschule bei erschöpfender Besetzung der Studienplätze dieser Fachsemester eine Überbeanspruchung erfährt. Eine solche auf Kosten der Ausbildungsqualität für bereits eingeschriebene Studenten und des auf die Forschung entfallenden Potentials der Hochschule gehende und somit Grundrechte der eingeschriebenen Studenten und der Hochschule berührende Überbeanspruchung könnte nur vermieden werden durch geringere Zulassung von Studienanfängern als festgesetzt oder Entzug eines Studienplatzes eines in den FS 1 bis 10 eingeschriebenen Studenten, was aber aufgrund des verfassungsrechtlichen Teilhaberechts der Studienanfänger an vorhandener Ausbildungskapazität und des Vertrauensschutzanspruchs der eingeschriebenen Studenten nicht verlangt werden kann. Ihnen gegenüber ist das Recht des einen Studienortwechsel anstrebenden Studenten des 11. oder höheren Semesters, der sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bereits verwirklicht hat und sich nur noch auf ein Interesse an einer bestimmten Ausbildungsstätte berufen kann, grundsätzlich schwächer. 9 Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -; Beschluß vom 1. September 1995 - 13 B 2049/95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 1985 - NC 9 S 3662/84 -, VBlBW 1985, 421; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., III, Erster Teil, I, § 1 Rdn. 2; III, Erster Teil, I, § 2 Rdn. 12, 10 Da somit der von der Antragstellerin angestrebte Studienortwechsel schon daran scheitert, daß für den Bereich Zahnmedizin beim Antragsgegner für höhere Semester als das 10. FS keine Ausbildungskapazität in Form von Zulassungszahlen zur Verfügung steht, kann es grundsätzlich auf die Gründe für den angestrebten Studienortwechsel, nämlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schwangerschaft der Antragstellerin und die geplante Familienzusammenführung in X. , nicht ankommen. Ob in gewissen extremen Härtefallsituationen beim Ortswechsler eine Verpflichtung der Hochschule zur Übernahme einer gewissen Überlast für absehbare Zeit zu bejahen und das Zulassungsbegehren des Ortswechslers im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG möglicherweise anders zu bewerten wäre, kann offen bleiben. 11 Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 1985, a.a.O. 12 Denn die Antragstellerin hat dahingehende tatsächliche und rechtliche Darlegungen - etwa daß die Fortsetzung ihres Studiums in C. unmöglich sei oder ohne den Studienortwechsel der endgültige Studienabbruch drohe - nicht gemacht. 13 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß die Aufnahmekapazität der HHU mit 210 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für das WS 98/99, die sich aus der Zulassungszahlen-Verordnung für höhere Fachsemester in Verbindung mit der Zulassungszahlen-Verordnung für das 1. Fachsemester jeweils für das WS 98/99 ergeben, erschöpft war. Gegenteiliges ist von der Antragstellerin nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. 14 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Begehren der Antragstellerin unterliegt der Würdigung in ihrem Einzelfall. Über diesen Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in einer Beschwerdeentscheidung klärungsfähig und klärungsbedürftig wären, sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden. 15 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 17