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Beschluss

15 L 954/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0606.15L954.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das am 28. Mai 2013 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller, der nach eigenen Angaben die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Wintersemester 1997 im Studiengang Humanmedizin studiert, nach § 123 VwGO die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 2. vorklinischen Fachsemester (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb bzw. innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum Sommersemester 2013 begehrt, hat offensichtlich keinen Erfolg. 3 Ein vom Antragsteller geltend gemachtes Recht auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 2. vorklinischen Fachsemester außerhalb der Kapazität ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein schon deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits seit dem Wintersemester 1997 im Studiengang Humanmedizin studiert und sich damit derzeit (bezogen auf das Sommersemester 2013) schon im 32. Fachsemester befindet, so dass das 2.vorklinische Fachsemester von ihm offenkundig schon absolviert ist. Darüberhinaus scheidet ein Recht auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität von vornherein auch deswegen aus, weil der Antragsteller als Ortswechsler die gerichtliche Überprüfung der im Verordnungswege festgesetzten Aufnahmekapazität auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG, nicht beanspruchen kann. Da er nach eigenen Angaben derzeit an der Universität E in diesem Studiengang zugelassen ist, beschränkt sich sein ursprüngliches Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG allein – bzw. unter Berücksichtigung seines erheblich fortgeschrittenen Semesterstatus allenfalls – auf die Fortsetzung des begonnenen Studiengangs. Mit diesem Inhalt ist sein Grundrecht durch § 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV NRW, S. 308), in den Anlagen ersetzt durch Änderungsverordnung vom 12. Februar 2013 (GV NRW, S. 46), in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV NRW 2008, 386) in der Fassung der für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2013 geltenden Änderungsverordnung vom 28. Januar 2013 (GV NRW, 30) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise weiter dadurch eingeschränkt, dass ein Ortswechsel nur innerhalb der für die höheren Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl und unter Beachtung der festgesetzten Rangfolgen möglich ist. 4 Vorliegend bleibt der Antragsteller aber auch mit seinem weiteren Antrag, zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 2. vorklinischen Fachsemester zum Sommersemester 2013 innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, offensichtlich erfolglos. 5 Zum einen dürfte es auch insoweit aus den eingangs genannten Gründen an einem Rechtsschutzbedürfnis deswegen fehlen, weil der Antragsteller, der das Studium der Humanmedizin – wie dargestellt – bereits seit dem Wintersemester 1997 betreibt, das 2. vorklinische Fachsemester offenkundig bereits absolviert hat. 6 Ungeachtet dessen ist der Antrag aber auch unbegründet. 7 Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 8 Denn die nach der vorbezeichneten Verordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern verfügbaren und gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 VergabeVO NRW durch die Hochschule zu vergebenden Studienplätze sind bereits sämtlich durch „Rückmelder“ besetzt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO NRW). Soweit nach den Angaben der Antragsgegnerin im Verfahren 15 K 4182/13 die tatsächliche Zahl der Rückmeldungen für das 2. Fachsemester (388) hinter der gemäß Verordnung für das 2. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl (391) zurückbleibt, ist zu berücksichtigen, dass wegen der gleichzeitig bestehenden Überlast von 12 zusätzlich besetzten Studienplätzen im 4. Fachsemester (387 statt – wie festgesetzt – 375) im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV NRW 2008, 386) in der Fassung der für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2003 geltenden Änderungsverordnung vom 28. Januar 2013 (GV NRW, 30), wonach sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester verringern, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze wider Erwarten durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird, eine Vergabe weiterer Studienplätze für das 2. Fachsemester ausscheidet, auch wenn die tatsächlichen Besetzungszahlen im 2. Fachsemester hinter den – festgesetzten – Auffüllgrenzen (hier mit 3 Studienplätzen) zurückbleiben. 9 Ein wie vom Antragsteller gefordertes „weiteres“ Vergabeverfahren hat bei der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der in § 26 VergabeVO NRW bestimmten sonstigen Rangfolgekriterien – Ortswechsler unterfallen danach der dritten Rangstelle gemäß § 26 Abs.1 Nr. 3 VergabeVO – folglich zu Recht nicht stattgefunden. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Umstände, die er zur Begründung seines angestrebten Ortswechsels anführt, kommt es insoweit nicht an. 10 Ob ausnahmsweise in gewissen extremen Härtefallsituationen bei einem Ortswechsler eine Verpflichtung der Hochschule zur Übernahme einer gewissen Überlast für eine absehbare Zeit zu bejahen und das Zulassungsbegehren eines Ortswechslers im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit möglicherweise anders zu bewerten ist, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1999, 13 B 372/99, Juris unter Bezugnahme auf VGH BW, Urteil vom 6. August 1985, NC 9 S 3662/84, Juris (Kurztext) m. w. N., 12 kann vorliegend offen bleiben. Denn der Antragsteller hat eine außergewöhnliche Ausnahmesituation in dem Sinne, dass ihm die Fortsetzung seines Studiums an seinem bisherigen Studienort unmöglich ist oder aber ohne den begehrten Studienortwechsel der endgültige Studienabbruch droht, nicht dargelegt. Weder sein Hinweis, dass er in E1 diversen beruflichen Tätigkeiten als Dolmetscher nachgehe, noch die von ihm geltend gemachten familiären Belastungen, hier die von ihm behaupteten Rückenprobleme der Ehefrau und sein Vorbringen, dass er sich teilweise, wenn seine Ehefrau beim Arzt sei, selbst um seine beiden minderjährigen Kindern kümmern müsse, lassen einen Studienortwechsel des Antragstellers nach E1 geboten erscheinen. Vielmehr hätte der Antragsteller den von ihm beschriebenen Unzulänglichkeiten schon längst selbst entweder durch einen Umzug (mit der Familie) an seinen Studienort oder durch Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit an seinem derzeitigen Studienort begegnen können. Im übrigen begründen die von ihm behaupteten familiären Belastungen auch weder einen Härtefall, noch würden sie im Falle eines Studienortwechsels nach E1 entfallen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und Juris.