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Beschluss

19 B 501/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0611.19B501.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die Befristung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 1996 bis zum 4. April 1997 wird aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist begründet. 3 Dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag, 4 die Befristung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 1996 aufzuheben, 5 ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu entsprechen. Das private Interesse des Antragstellers an der unbefristeten, auf Fahrten des Antragstellers im Auftrag von Konzertagenturen beschränkten Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, soweit diese solche Fahrten umfaßt. 6 Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach dem für die Entscheidung maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr sprechen erhebliche Gründe für ihre Rechtswidrigkeit. 7 Die Voraussetzungen gemäß § 15 k Abs. 1 Satz 1 iVm § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung liegen im Falle des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht vor, weil keine hinreichenden Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen. 8 Die persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 9 Beschluß vom 1. September 1970 - VII B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 1 und Beschluß vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, NJW 1986, 2779 = Buchholz a.a.O. Nr. 3 10 und des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) 11 Beschluß vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, NWVBl 1993, 57 = NZV 1992, 464 unter Bezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom 4. April 1979 - XII A 287/78 -, Verkehrsrechtssammlung 57, 476; Beschluß vom 20. November 1992 - 19 B 3526/92 -; Beschluß vom 8. Dezember 1994 - 19 B 2446/94 -; Beschluß vom 15. September 1995 - 19 B 1933/95 - und Beschluß vom 21. März 1997 - 19 B 172/97 - 12 eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Das Erfordernis des Nichtbestehens von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit wurde also nicht aufgestellt, um die Fahrgäste vor Unfällen zu schützen; diesem Bedürfnis trägt das - bei der Erteilung der gemäß § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO erforderlichen Fahrerlaubnis zu prüfende - Erfordernis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Rechnung, das Leben, Gesundheit und Eigentum der Fahrgäste eines Taxifahrers in gleichem Maße vor Unfällen schützen soll wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Die Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter von Fahrgästen eines Taxifahrers einerseits und sonstigen Verkehrsteilnehmern andererseits ist nicht unterschiedlich zu beurteilen. 13 Die persönliche Zuverlässigkeit betrifft demgegenüber das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- und bzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. 14 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. April 1995 - 19 B 575/95 -. 15 Die aus diesen Gründen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen. 16 Vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1992 und Beschluß vom 21. März 1997 a.a.O.; VGH München, Urteil vom 15. Juli 1991 - 11 B 91.74 - NZV 1991, 486. 17 Dabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz StVZO getroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder Zuverlässigkeit ist nicht erforderlich. 18 OVG NW, Beschluß vom 20. November 1992 - 19 B 3526/92 -; Beschluß vom 24. Mai 1993 - 19 B 616/93 - und Beschluß vom 21. März 1997 a.a.O. 19 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich aus den in dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. Januar 1997 getroffenen Feststellungen zu der Tat des Antragstellers vom 15. Juli 1996 keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorstehend definierte persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das Amtsgericht hat die Verurteilung des Antragstellers wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge daraus hergeleitet, daß der Antragsteller, während er eine Musikband auf ihrer Tournee zu den einzelnen Aufführungsorten fuhr, zumindest Mitbesitz an einer Dose mit etwa 170 Gramm Haschisch hatte, aus der er sich - ebenso wie Mitglieder der Musikband - gelegentlich bediente. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konnte dem Antragsteller nicht nachgewiesen werden, daß er unter der Wirkung von Rauschmitteln Kraftfahrzeuge geführt hat oder seine Fahrerlaubnis regelmäßig mißbraucht, um unter Benutzung von Kraftfahrzeugen Rauschgift einzuführen oder damit Handel zu treiben. Weiter ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller inzwischen den Genuß von Rauschmitteln vollständig eingestellt hat. 20 Aus dieser amtsgerichtlichen Feststellung des Sachverhalts, von der der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in dem Entziehungsverfahren betreffend die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Nachteil des Antragstellers nicht abweichen darf, ergeben sich keine Zweifel, daß der Antragsteller das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung mißbrauchen könnte. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller seine Fahrgäste zum Kauf oder Gebrauch von Rauschmitteln animieren könnte, ergeben sich aus der Feststellung des (früheren) gelegentlichen Eigengebrauchs nicht. Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller im Rauschzustand Fahrgäste befördern werde. Dem Antragsteller konnte - wie bereits dargelegt - vom Amtsgericht nicht nachgewiesen werden, daß er unter der Wirkung von Rauschmitteln Kraftfahrzeuge geführt hat; zudem geht das Gericht von der vollständigen Einstellung des Rauschmittelkonsums durch den Antragsteller aus. 21 Auch aus der Tat des Antragstellers am 29. November 1995 - für sich genommen - ergeben sich keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beförderung seiner Fahrgäste. Das Amtsgericht P. hat den Antragsteller durch Strafbefehl vom 26. Februar 1996 wegen Diebstahls verurteilt und dazu festgestellt, daß der Antragsteller am 29. November 1995 aus den Geschäftsauslagen eines Kaufhauses einen "Edding 500" zum Verkaufspreis von 4,60 DM entwendet hat. Zwar können sich aus - insbesondere mehrfachen - Eigentumsdelikten durchaus Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bei der Personenbeförderung ergeben. Dies ist jedoch bei einer einmaligen Verurteilung wegen Kaufhausdiebstahls einer geringwertigen Sache noch nicht der Fall, zumal sich daraus noch keine Neigung zur Ausnutzung des persönlichen Vertrauensverhältnisses zu den Fahrgästen herleiten läßt. 22 Bedenken an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers lassen sich auch nicht aus dem Inhalt des medizinisch- psychologischen Gutachtens der AVUS vom 21. März 1997 herleiten. Vielmehr kommt das Gutachten - ausgehend von einem früheren regelmäßigen Drogenmißbrauch durch den Antragsteller - nach einem verkehrspsychologischen Explorationsgespräch und einer medizinischen Untersuchung, bei welcher sich keine klinisch faßbaren Anhaltspunkte für akute Drogeneinwirkung, chronischen Drogenmißbrauch oder für mittelüberdauernde toxisch psychoorganische Dauerveränderungen ergeben haben, zu folgendem Ergebnis: 23 Insgesamt entstehe ein widersprüchliches Bild des Antragstellers. Zwar sei eine tiefergehende und kritische Aufarbeitung seines unkontrollierten und unkritischen Drogenkonsums noch nicht erfolgt und er bewege sich weiterhin in einem Umfeld, in dem Drogenkonsum zur "Normalität" gehöre. Andererseits sei aber seine Behauptung der Drogenabstinenz seit September 1996 glaubhaft und dies als problemangemessener Schritt und richtige Konsequenz zu werten, was zeige, daß der Antragsteller Verhaltenskonsequenzen ziehen und umsetzen könne und daß sein Vorsatz, künftigen Drogenkonsum grundsätzlich vermeiden zu wollen, ernsthaft erscheine. Im Ergebnis sei nicht zu erwarten, daß der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluß berauschender Mittel führen werde. 24 Es kann hier offenbleiben, ob das Gutachten zur Abklärung der Kraftfahreignung ausreicht und inwieweit ein zur Frage der Kraftfahreignung erstelltes Gutachten bestehende Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit ausräumen kann. Hier sind - wie vorstehend dargelegt - durch die Straftaten keine auszuräumenden Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers entstanden und vermag das Gutachten solche Bedenken auch nicht zu begründen. 25 Selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 16. Oktober 1996 offen und eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängige Interessenabwägung anzustellen wäre, würde diese zugunsten des Antragstellers ausgehen. Da Fahrgastbeschwerden über ein Verhalten des Antragstellers unter Rauschmitteleinfluß nicht vorliegen und sowohl das Amtsgericht L. als auch die AVUS die Behauptung des Antragstellers, er habe im September 1996 den Rauschmittelkonsum eingestellt, für glaubhaft halten, ist nicht zu befürchten, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 b VwGO endet, ein rauschmittelkonsumbedingtes Verhalten des Antragstellers das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrgästen bei Fahrten im Auftrag von Konzertagenturen beeinträchtigen wird. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Verfahren, deren Gegenstand nur die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und nicht zugleich auch der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, den Wert des Streitgegenstandes mit dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und entsprechend in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Wertes fest. 27 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 28