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Beschluss

19 B 172/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung das private Interesse des Betroffenen an deren Aussetzung überwiegen. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung genügen Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis tatsächlicher Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (§ 15k Abs.1 i.V.m. § 15e Abs.1 StVZO). • Die persönliche Zuverlässigkeit ist anhand der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen; verwertbare Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstige aktenkundige Vorkommnisse sind maßgeblich. • Bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände (z. B. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern) können sich hinreichende Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrers ergeben, die die Entziehung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen Bedenken gegen persönliche Zuverlässigkeit • Bei summarischer Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung das private Interesse des Betroffenen an deren Aussetzung überwiegen. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung genügen Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis tatsächlicher Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (§ 15k Abs.1 i.V.m. § 15e Abs.1 StVZO). • Die persönliche Zuverlässigkeit ist anhand der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen; verwertbare Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstige aktenkundige Vorkommnisse sind maßgeblich. • Bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände (z. B. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern) können sich hinreichende Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrers ergeben, die die Entziehung rechtfertigen. Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung der am 23.10.1996 angeordneten Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Behörde hatte die Entziehung angeordnet unter Berufung auf Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Maßgeblich war eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 4.9.1996. Der Antragsteller gab an, eine Therapie begonnen zu haben, die nicht abgeschlossen war, und machte gegenüber einem Zeitungsreporter Angaben zu möglichen kriminellen Einnahmequellen. Das Verwaltungsgericht setzte die Entziehung und veranlasste die sofortige Vollziehung; der Antragsteller wandte sich hiergegen mit der Beschwerde, die zugelassen, aber in der Sache zurückgewiesen wurde. • Zulassung der Beschwerde nach den Übergangsvorschriften und Fortführung des Verfahrens als Beschwerdeverfahren (§§ 124,124a,146 VwGO). • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig erscheint. • Anwendbare Normen sind § 15k Abs.1 i.V.m. § 15e Abs.1 StVZO; die Rechtsprechung verlangt persönliche Zuverlässigkeit als Charaktereigenschaft, die Vertrauen in ordnungsgemäße Beförderung gewährleistet. • Die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfolgt aus der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit anhand aller verwertbaren Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und aktenkundiger Vorkommnisse; es genügen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, ein endgültiger Nachweis ist nicht erforderlich. • Im konkreten Fall begründen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Äußerungen des Antragstellers zu möglichen kriminellen Einnahmequellen hinreichende Bedenken, zumal die begonnenen therapeutischen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen waren. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 VwGO sowie §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1, 25 Abs.2 GKG; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zugelassen, aber in der Sache zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, weil nach summarischer Prüfung gewichtige Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, namentlich aufgrund einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer zuverlässigkeitsrelevanter Umstände sowie weil die Therapie noch nicht abgeschlossen war. Das öffentliche Schutzinteresse an der Sicherheit und dem Vertrauen der Fahrgäste überwiegt damit das individuelle Interesse des Antragstellers an einem Vollziehungsaufschub. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt.