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Beschluss

1 LZ 869/18 OVG

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Mai 2018 – 4 A 1214/16 SN – wird abgelehnt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 30.027,84 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag. 2 Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides Eigentümerin des Grundstücks bestehend u.a. aus den G1 (25.987 m²), G2 (873 m²) und G3 (651 m²), G4 Gemarkung G. Die Flurstücke G2 und G5 sind durch Zerlegung des Flurstückes G5 im Jahr 2008 entstanden. Das Grundstück ist mit einem Gutshaus mit angrenzendem Park bebaut und wird als Hotel genutzt. Das Flurstück G3 ist der Vorplatz des Gutshauses. Das Flurstück G2 wird als Verkehrsfläche genutzt; Eigentümerin ist seit 2015 die Gemeinde Benz. Das Flurstück G3 und eine Teilfläche des Flurstücks G5 liegen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung über die Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil G.“ der Gemeinde Benz nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2010. Das Grundstück ist an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen. 3 Mit Beitragsbescheid vom 27. Juni 2006 zog die Beklagte die Klägerin für das damalige Flurstück G5, G4, Gemarkung G. zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 19.063,30 Euro heran. Dem liegen eine nach den für den Außenbereich geltenden Maßstäben ermittelte, anrechenbare Grundstücksfläche von 2.836,80 m², zwei Vollgeschosse und ein Nutzungsfaktor von 1,5 zugrunde. In der Anlage zu dem Bescheid ist diese Fläche schraffiert eingezeichnet und befindet sich im nordwestlichen Teil des heutigen Flurstücks G5; umfasst wird insbesondere die Fläche des Gutshausgebäudes. 4 Mit weiterem Beitragsbescheid vom 13. Juli 2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück Flurstück G5, G4, Gemarkung G. einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 21.985,12 Euro fest. Dem liegen eine anrechenbare Grundstücksfläche von 2.836,79 m² und ein Nutzungsfaktor von 2,5 zugrunde. Die anrechenbare Grundstücksfläche ist in der Anlage schraffiert dargestellt und entspricht der mit Bescheid vom 27. Juni 2006 herangezogenen Fläche. 5 Im August 2009 schlossen die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich, indem sie sich auf einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 11.000,00 Euro verständigten. Die bereits zuvor gegen den Beitragsbescheid vom 27. Juni 2006 vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhobene Klage (Az. 8 A 1926/06) wurde aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 7. September 2009 eingestellt. 6 Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2014 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück bestehend aus den Flurstücken G2, G3 und G5, G4, Gemarkung G. zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 47.616 Euro heran. Dem liegen eine anrechenbare Fläche von 7.680,00 m² (Flurstück G3 und der nördliche Teil des Flurstücks G5) und drei Vollgeschosse zugrunde. 7 Die Klägerin hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 hat die Beklagte den Beitragsbescheid aufgehoben, soweit die Festsetzung den Betrag von 30.027,84 Euro übersteigt. Zur Begründung führte sie aus, dass die bereits mit Beitragsbescheid vom 27. Juni 2006 abgerechnete Teilfläche von 2.836,80 m² des (heutigen) Flurstücks G5 herauszunehmen sei. Der Betrag errechne sich wie folgt: „7.680 m² - 2.836,80 m² = 4.843,20 m² x 2,0 (3 Vollgeschosse) x 3,10 Euro“. Die Beteiligten haben insoweit die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 22. August 2018 zugestellt worden. Am 21. September 2018 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Ihren Zulassungsantrag hat sie mit am 22. Oktober 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben begründet. II. 8 Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14). 9 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 10 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8). 11 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8). 12 Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 13 a. Soweit die Klägerin sich mit ihrem Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der im August 2009 geschlossene Vergleich zwischen den Beteiligten berühre die Heranziehungsbefugnis der Beklagten für die hier noch streitbefangene Grundstücksfläche nicht, dringt sie damit nicht durch. Die Klägerin setzt sich schon nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach mit dem außergerichtlichen Vergleich der Schmutzwasseranschlussbeitrag nicht für das vollumfängliche Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne abgegolten werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat angeführt, dass sich zwar weder der Vergleichstext noch die zuvor anwaltlich gewechselten Schriftsätze dazu verhalten würden. Allerdings verweise das anwaltlich Schreiben der Beklagten vom 13. Mai 2009 auf Folgendes hin: „…. Etwaige künftige Anbauten wären, da Außenbereich, mit der entsprechenden Geschossigkeit zu gegebenen Zeit ergänzend zu veranlagen…“. Damit werde deutlich, dass jedenfalls die Beklagte nicht das vollständige Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne in den außergerichtlichen Vergleich einbeziehen wollte, wobei ein solcher Wille auch nicht auf Klägerseite erkennbar geworden sei. Die Parteien dürften von der im damaligen Beitragsbescheid vom 27. Juni 2006 genannten Teilfläche des Grundstücks als Berechnungsgrundlage für den Vergleichsvorschlag ausgegangen sein und wollten diese nicht im Vergleichswege verändern. Daher könne offen bleiben, ob mit diesem Vergleich die Beitragsfestsetzung im damaligen Bescheid abweichend geregelt oder lediglich eine Einigung über ein abweichendes Zahlungs- bzw. Leistungsgebot erzielt werden sollte. 14 Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie vertritt lediglich eine andere Auffassung. Dabei übersieht die Klägerin, dass die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass das klägerische Grundstück im Außenbereich liegt und damit gerade nicht die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig ist. Grundlage des Vergleiches war daher eine Außenbereichslage, bei der nur die angeschlossene Gebäudegrundfläche mit entsprechender Umgriffsfläche beitragspflichtig wird. Nur für diese Teilfläche bestand ein Anspruch auf Zahlung eines Schmutzwasserbeitrages. Anhaltspunkt für eine Vereinbarung über die Fläche des – unbebauten und im Außenbereich liegenden – Flurstücks G3 bestehen nicht. Dazu bestand auch keine Notwendigkeit. 15 b. Da dem Vergleich gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt eine abschließende Regelung über das gesamte Grundstück im Hinblick auf die Veranlagung zu einem Schmutzwasserbeitrag treffen wollten, erwächst daraus auch kein besonderer Vertrauenstatbestand, der der Heranziehung bisher nicht veranlagter Flächen entgegenstehen könnte. 16 c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich ebenfalls nicht unter Beachtung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Die Klägerin übersieht, dass im Hinblick auf die nunmehr veranlagte Fläche kein Fall der Nacherhebung vorliegt, sondern der Fall einer erstmaligen Heranziehung einer bisher nicht bevorteilten Teilfläche des streitigen Grundstücks. Denn bei bebauten Grundstücken im Außenbereich wird lediglich eine Teilfläche des Grundstücks (bebaute Grundfläche zuzüglich der Umgriffsfläche) im bürgerlich-rechtlichen Sinne beitragspflichtig; die übrige Fläche des Grundstücks ist nicht bevorteilt und bleibt damit beitragsfrei. Für diese Fläche ist noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden. Zwar gilt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung auch im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen. Dass bedeutet, dass für jedes Grundstück für ein und dieselbe Maßnahme nur einmal ein Beitrag verlangt werden kann. Auch ein nachträglich erhöhtes Maß – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – einer baulichen Nutzung berechtigt nicht zu einer Nachveranlagung. Allerdings stellt sich die Rechtslage dann anders dar, wenn – wie bei Außenbereichsgrundstücken – die sachliche Beitragspflicht lediglich für einen Teil eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne entstanden ist. Die Regelung über die Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken enthält somit einen Ausnahmefall von der Anwendbarkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs. Damit liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit oder gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, wenn Gegenstand einer (neuen) Beitragsveranlagung eine Fläche ist, die nicht Gegenstand der früheren Veranlagung gewesen ist, weil sie wegen einer satzungsmäßigen Regelung über die Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken bei der ersten Veranlagung nicht bevorteilt war (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.04.2009 – 2 LB 64/08 –, juris für hinzuwachsende Umgriffsflächen im Außenbereich; OVG Greifswald, Urt. v. 26.06.2018 – 1 L 381/15 -, juris Rn. 14; OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2003 – 1 M 180/03 –, juris Rn. 23 für Flächen, die von einer Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand G3015, § 9 Erl. 5.8, Erl. 9.1; Blomenkamp in: Driehaus, KAG, Stand 09/2013, § 8 Rn. 1034). Die Rechtslage ist entgegen dem Einwand der Klägerin mit der beim Eingreifen der Tiefenbegrenzungsregelung vergleichbar. Auch in den Fällen der Anwendbarkeit der Tiefenbegrenzungsregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht nur für eine Teilfläche eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Der Umstand, dass die Umgriffsfläche – im Gegensatz zu der Teilfläche, die innerhalb der Tiefenbegrenzung liegt – kein Bauland und damit „fiktiv“ ist, ändert nichts an der Bewertung. Die Klägerin verkennt die Bedeutung der Umgriffsfläche. Um dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gerecht zu werden, ist für die über die „Umrechnung“ ermittelte Vorteilsfläche (Umgriffsfläche) eine konkrete Festlegung in der Örtlichkeit geboten. Denn sie grenzt die bevorteilte Grundstücksfläche von der Teilfläche des Buchgrundstückes ab, die durch die Ver- oder Entsorgungseinrichtung keinen Vorteil erlangt (OVG Greifswald, Beschl. v. 03.12.2002 – 1 L 127/02 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, a.a.O.; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O.). 17 Wie bereits angeführt, lag das Grundstück zum Zeitpunkt des Vergleiches im Außenbereich und die zu veranlagende Fläche wurde nach den für Außenbereichsflächen geltenden Maßstäben ermittelt. Auf diese Fläche bezieht sich die Veranlagung durch den hier streitigen Bescheid jedoch nicht (mehr). Der Beitragsfestsetzung liegen allein Flächen zugrunde, die nicht zur damals errechneten und festgelegten Umgriffsfläche zählen. Erfasst werden die Flächen, die durch das Inkrafttreten der Satzung über die Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil G.“ der Gemeinde Benz nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2010 (Klarstellungssatzung 2010) nunmehr dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden und nicht von der damaligen Veranlagung erfasst wurden. Für diese Flächen ist die Anschlussmöglichkeit und damit die sachliche Beitragspflicht erstmalig entstanden. Der Beklagte hat das klägerische Grundstück – ohne dass die Klägerin dies angreift – auf Grundlage bauplanungsrechtlicher Vorschriften nunmehr mit weiteren Teilflächen dem unbeplanten Innenbereich zugerechnet und diese Flächen entsprechend als Bauland veranlagt. Allein dieser Umstand bzw. die damit bestehende Anschlussmöglichkeit ist für das Entstehen der Vorteilslage ausreichend. 18 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich unter Beachtung der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Bescheide und seiner Anlagen zweifelsfrei ermitteln, welche Grundstücksteilflächen bereits veranlagt wurden. Die zu veranlagende Umgriffsfläche ist in den Anlagen zu den Bescheiden vom 27. Juni 2006 und 13. Juli 2009 genau zeichnerisch gekennzeichnet. Die zeichnerische Darstellung der Umgriffsfläche ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, juris; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 9 Anm. 5.8 m.w.N.). Eine andere Beurteilung gebietet nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen auch nicht der abgeschlossene Vergleich. 19 d. Der Einwand der Klägerin, die fehlerhafte Einbeziehung des Flurstücks G2 stelle einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG dar, überzeugt nicht. Zum einen setzt sich die Klägerin schon nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander. Zum anderen ergibt sich aus der Anlage zu dem streitigen Bescheid, welche Teilflächen des Grundstücks veranlagt werden sollen, da diese innerhalb der Klarstellungssatzung 2010 liegen. Diese Flächen sind schraffiert. Erklärend wird in der Anlage unten links angeführt „beitragspflichtige Fläche“. Dazu gehört das Flurstück G2 nicht, da es auch nicht im Bereich der Klarstellungssatzung 2010 liegt. 20 e. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Anwendung der Maßstabsregelungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (ZvWis) vom 3. März 2010 (Beitragssatzung 2010). Der klägerische Vortrag, die unterschiedliche Nutzung des Grundstücks sei bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, überzeugt nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Klarstellungssatzung 2010 erfolgte Festsetzung „Grünfläche“ für eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks. Diese Teilfläche ist nicht nach § 6 Abs. 2 lit. f Satz 2 und § 6 Abs. 4 lit. c Beitragssatzung 2010 zu veranlagen. Im Anschlussbeitragsrecht ist – worauf auch schon das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen hat – im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 – 8 C 9.86 –, juris) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen (vgl. (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53 m.w.N.; Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris). Auch für die Frage der beitragsrechtlich maßgeblichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes, insbesondere die Frage, ob das gesamte Grundstück oder nur Teile baulich nutzbar sind, muss grundsätzlich die (gesamte) Fläche des im Bereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Buchgrundstückes betrachtet werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin scheidet eine Unterteilung des Grundstückes nach verschiedenen Nutzungsarten (Bauland, Parkplatz, Grünfläche etc.) – von Ausnahmen abgesehen – aus. Dies gilt auch, wenn diese in einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB festgesetzt werden. Für die Frage der Baulandeigenschaft des Grundstückes ist dessen gesamte Fläche einheitlich und nicht nach Grundstücksteilen getrennt zu betrachten, obgleich so gut wie nie die gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden bzw. voll überbaut werden darf. Denn die Zulässigkeit einer Bebauung setzt zumeist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus. Für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens muss daher in der Regel mehr an Fläche zur Verfügung stehen, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird; das Anschlussbeitragsrecht knüpft gleichwohl aber an das Grundstück in seiner Gesamtheit an. Dieser Gedanke kommt auch in den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) normierten Grundflächenzahlen (GRZ) zum Ausdruck, vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO. Selbst die nicht bebaubaren Flächen sind demnach bebauungsrechtlich Grundlage des Maßes der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstückes. Baulinien, Baugrenzen, Abstands- und Anbauverbotsvorschriften sind für den Umfang der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche daher ebenso ohne Belang wie bauplanungsrechtliche Festsetzungen von Grundstücksteilen als private Grünfläche (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 –, jurs). Anderes gilt nur, wenn ein Grundstücksteil einer privaten Nutzung durch den Eigentümer – wie etwa bei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche - schlechthin entzogen ist (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Nur in diesen Fällen, wäre die beitragsrelevante Grundstücksfläche um diese Fläche zu reduzieren. Der Umstand, dass Teilflächen des Grundstücks bereits zuvor nach Außenbereichsmaßstäben veranlagt wurden, gebietet nach Ansicht des Senats keine andere Bewertung. Es sind keine Gründe ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, die – abweichend von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff – eine Unterteilung des Grundstückes nach verschiedenen Nutzungsarten in diesen Fällen für geboten erscheinen lassen. Dies vorausgesetzt, liegt das klägerische Grundstück unter Beachtung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs mit einer Teilfläche im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB. Insoweit hat die Beklagte die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 2 lit. e Beitragssatzung 2010 angewandt. Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt demnach nach Satz 1 bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Fläche, die vom Geltungsbereich der Satzung umfasst wird. Grundsätzlich ist damit – wie auch erfolgt – die im Bereich der Klarstellungssatzung 2010 liegende Teilfläche als bevorteilte Grundstücksfläche zu veranlagen. Für die darüber hinaus reichenden Teilflächen liegen jedenfalls die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 lit. e Satz 2 Beitragssatzung 2010 nicht vor. Dass die Klarstellungssatzung 2010 für eine Teilfläche „private Grünfläche“ festsetzt, ändert nichts an der Bewertung. Diese Teilfläche ist als sogenannte bauakzessorische Nutzung bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen mit zu berücksichtigen. Das Eingreifen einer Ausnahmen ist nicht ersichtlich, da diese Flächen – auch wenn sie als Grünfläche ausgewiesen und genutzt werden – nicht der privaten Nutzung durch den Eigentümer schlechthin entzogen sind. Gleiches gilt für die Teilflächen, die nach Angaben der Klägerin in einer Trinkwasserschutzzone liegen. Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V schließe eine Bebaubarkeit der Flächen aus. Das Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis. f. Es liegt auch keine „sonstige Nutzung“ des Grundstücks im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. f Beitragssatzung 2010 vor. Nach dieser Vorschrift gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung (z.B. als Camping-Plätze, Schwimmbäder) festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 30 % der Grundstücksfläche (Satz 1). Für Sport- und Festplätze sowie Parkanlagen werden 10% der Grundstücksfläche angesetzt (Satz 2). Mit dieser Regelung wollte der Ortsgesetzgeber das Problem des Verhältnisses von Flächen der baulichen Nutzung und Grundstücksgröße vorteilsgerecht lösen. Ein solcher Flächenabschlag ist im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung nur deshalb zulässig, weil die in der Vorschrift genannten Nutzungen in der Regel auf großflächigen Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung erfolgen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/05 –, juris Rn. 38; OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 159; vgl. insoweit auch die Regelung in § 6 Abs. 4 lit. c Beitragssatzung 2010), so dass eine „strenge“ Anwendung des Vollgeschossmaßstabes in diesen Fällen zu vorteilswidrigen Ergebnissen führen würde. Die sonach notwendige Korrektur kann unter Geltung des Vollgeschossmaßstabes nur durch eine Reduzierung der Bemessungsfläche vorgenommen werden. Abzustellen ist dabei immer auf das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Diese Voraussetzungen liegen bei dem gewerblich genutzten Grundstück der Klägerin ersichtlich nicht vor, so dass schon allein deshalb die Anwendung der Maßstabsregelung des § 6 Abs. 2 lit. f Beitragssatzung 2010 nicht in Betracht kommt. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem dreigeschossigen Herrenhaus mit mehreren Flügeln bebaut, welches als Hotel genutzt wird. Von einer untergeordneten baulichen Nutzung kann keine Rede sein. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob von der Regelung des § 6 Abs. 2 lit. f Beitragssatzung 2010 nur öffentliche oder auch private Parkanlagen erfasst werden, bedarf somit keiner abschließenden Klärung. Auch der Hinweis auf die Regelung des § 6 Abs. 4 lit. c Beitragssatzung 2010 verfängt nicht, da es sich nicht um ein „Grünflächengrundstück“ mit untergeordneter baulicher Nutzung handelt. 21 2. Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –). 22 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, ist seitens der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. 23 Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob der Abschluss eines Vergleiches vor dem Hintergrund des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine spätere Nachveranlagung ausschließt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Klärung der Frage fallübergreifende Bedeutung zukommt. Für die Beantwortung der Frage kommt es entscheidungserheblich auf den im jeweiligen Einzelfall abgeschlossenen Vergleich an. 24 Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung vorträgt, es sei zu klären, ob und unter welchen Bedingungen die Einmaligkeit der Beitragserhebung einer Nacherhebung entgegenstehe, wenn im Rahmen der vorangegangenen Veranlagung die Beitragspflicht auf Grundlage einer fiktiven Umgriffsfläche berechnet wurde, ist damit keine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. In der Rechtsprechung ist diese Frage hinreichend geklärt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 25 Auch die Frage, ob der Begriff der Parkanlage im Sinne von § 6 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 lit. c Beitragssatzung 2010 nur öffentliche Parkanlagen erfasse oder auch private Grundstücke, bedarf keiner Klärung, da es darauf nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen im Rechtsmittelzug nicht entscheidungserheblich ankommt. 26 3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Gehörsverletzung) liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör gibt den Beteiligten an einem Verfahren das Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, aber auch zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 –, BVerfGE 98, 218, 263; Beschl. v. 13.10.1994 – 2 BvR 126/94 –, DVBl. 1995, 34). Das Gericht muss die Anträge der Beteiligten und ihr Vorbringen zur Kenntnis nehmen und ist – sofern nicht Gründe des formellen oder materiellen Rechts entgegenstehen – verpflichtet, den Sachvortrag bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Letzteres muss insbesondere in der Urteilsbegründung seinen Niederschlag finden, wobei das Gericht nicht verpflichtet ist, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 108 Rn. 19c, Rn. 30). Entscheidend ist vielmehr, dass die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet und die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben sind, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Keine Frage des rechtlichen Gehörs ist es, ob das Gericht dem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat. Auch eine von der Bewertung des Rechtsschutzsuchenden abweichende Würdigung eines zur Kenntnis genommenen Sachverhalts begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.07.2010 – 2 ME 233/10 –, juris). 27 Nach diesem Maßstab lässt das Vorbringen der Klägerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Die Klägerin führt an, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zum durch den Vergleich gesetzten Vertrauenstatbestand ignoriert habe. Es habe vielmehr mit dem Bonmot von der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die keine Einmaligkeit des Leistungsbescheides sei, den Vergleich mit einer Beitragserhebung im Bescheidwege gleichgesetzt. Dieses Missverständnis ziehe sich durch das gesamte Urteil. Die Entscheidung beruhe auf dieser Rechtsverletzung, da unter Berücksichtigung der Einwendungen der Bescheid aufzuheben gewesen wäre. 28 Dies überzeugt nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen schon nicht konkret dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin eine andere Bedeutung zugemessen hat. Eine von der Bewertung des Rechtsschutzsuchenden abweichende Würdigung eines zur Kenntnis genommenen Sachverhalts begründet jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 29 Darüber hinaus belegen die Ausführungen im Tatbestand des Urteils, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich mit der Frage der inhaltlichen Bedeutung und Reichweite des Vergleichs vom August 2009 auseinandergesetzt hat. In den Entscheidungsgründen hat es dann ausgeführt, dass der geschlossene Vergleich der Heranziehungsbefugnis der Beklagten für die noch streitige Grundstücksfläche nicht entgegenstehe, da die Beteiligten mit diesem den Schmutzwasseranschlussbeitrag für das vollumfängliche Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne nicht abgelten wollten. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Heranziehung nicht entgegen. III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. 31 Hinweis: 32 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 33 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).