Beschluss
3 M 521/17
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – (Ziffer 1) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Mai 2017ergangene Beseitigungsverfügung bezüglich zweier an der Bundesstraße am Abzweig Richtung C ohne Genehmigung errichteten und mittels Seilen an den Bäumen befestigten Werbeschilder, die auf den Betrieb C hinweisen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung wurde angeordnet. 2 Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – abgelehnt. II. 3 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14. Juli 2017 mit am 26. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 10. August 2017 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die inhaltlichen Angriffe der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung greifen nicht durch. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil der Rechtsbehelf in der Hauptsache aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Das Verwaltungsgericht hat dabei mit zutreffenden Erwägungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) die Beseitigungsverfügung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 1 i. V. m. 10 Abs. 3 LBauO M-V als rechtmäßig beurteilt. 5 Die dagegen gerichteten Rügen der Antragstellerin dringen nicht durch. 6 Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass es sich bei einem mittels Seilen an Bäumen befestigten Werbeplakat um keine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 10 Abs.1 LBauO M-V handele, weil weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verbindung mit dem Erdboden hergestellt sei. 7 Das in § 10 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V für Werbeanlagen geforderte Merkmal der Ortsfestigkeit geht über den Begriff der „baulichen Anlage“ gemäß § 2 Abs. 1 LBauO M-Vnoch hinaus, was sich bereits unmittelbar aus der beispielhaften Aufzählung von Werbeanlagen in § 10 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V ergibt. So umfasst der Begriff alles, was künstlich geschaffen wird und ortsfest ist (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 11, Rn. 4 – zu dem bezüglich der Legaldefinition der Werbeanlage vergleichbaren § 11 der LBO S-H). „Ortsfest“ sind dabei Einrichtungen, wenn sie selbst mit dem Erdboden fest verbunden sind, aufgrund eigener Schwere auf ihm ruhen oder mit anderen standortgebundenen Gegenständen verbunden sind (Domning/Möller/Bebensee, a.a.O.). Bäume sind selbstredend standortgebunden und die streitgegenständlichen Werbeplakate mittels Seilen mit diesen verbunden. Auf die Art der Verbindung kann es dabei nicht ankommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung. „Ortsfest“ meint hier nicht die Festigkeit einer Verbindung mit dem Erdboden oder standortgebundenen Gegenständen, sondern eine „Ortsgebundenheit“. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die Werbeplakate physisch fest bzw. untrennbar mit dem Baum verbunden sind, sondern nur darauf, ob sie ihrer Funktion nach mit diesem fest verbunden sind. Maßgeblich ist dabei, ob mit den Werbeplakaten von diesem festen Standort aus geworben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 17. Juli 2017 – 2 B 30/17 –, Rn. 7, juris) und aus Sicht eines mit den Umständen vertrauten Beobachters erkennbar ist, dass diese sich an ihrem konkreten Platz und ihrer konkreten Funktion nach allein deshalb dort befinden, damit die Werbung wirken kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21. September 2004 – 1 A 1600/03 –, Rn. 22, juris). Die Plakate dienen vorliegend dem Zweck, dauerhaft auf den Betrieb C als touristischen Attraktionsort hinzuweisen, und zwar standortgebunden an der entsprechenden Einmündungsstelle an der Bundesstraße. Sie betreiben mithin von einem festen Standort aus Werbung, sodass das Merkmal der „Ortsfestigkeit“ bereits deshalb erfüllt ist, weil die Werbeplakate ihrem Verwendungszweck nach zu bestimmt sind, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 8 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Plakate aufgrund der Seilbefestigung dazu bestimmt und geeignet seien, an verschiedenen Orten aufgestellt zu werden, so vermag dies nicht zu überzeugen. Selbst wenn an sich nicht ortsfeste Objekte für längere Zeit oder immer wiederkehrend an bestimmten Stellen neben Straßen oder Straßenkreuzungen mit dem Hauptziel der Werbung abgestellt oder angebracht werden, sind sie als ortsfeste Einrichtungen anzusehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22. Juli 2003 – 10 B 890/03 –, Rn. 3, juris). Es kommt vorliegend also nicht darauf an, dass die Plakate grundsätzlich dazu geeignet sind auch an anderen Standorten bzw. Gegenständen befestigt zu werden, sondern nur darauf, dass sie konkret an dieser Stelle dauerhaft oder immer wieder zu Werbezwecken genutzt werden. 9 Weiter trägt die Antragstellerin vor, sie habe bereits in der Vergangenheit in Abstimmung mit dem Straßenbauamt Stralsund an eben diesem Standort kurzfristige Werbebanner für Veranstaltungen angebracht. Dies kann schon insofern keine Bedeutung für die Frage einer Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Werbeplakate nach § 10 LBauO M-V und damit Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nach § 80 Abs.1 LBauO M-V haben, da kurzfristige Werbebanner für aktuelle Veranstaltungen gerade keine dauerhafte Werbung darstellen und mithin bezüglich der Frage der Ortsfestigkeit der Werbeanlage kein taugliches Vergleichs- bzw. Bezugsobjekt darstellen. 10 Als Werbeanlagen sind die Werbeplakate der Antragstellerin somit entsprechend § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V unzulässig. § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, dass der Außenbereich weitgehend von Werbeanlagen freigehalten werden soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02. Juli 2012 – 3 L 78/12 –, Rn. 9, juris). Die Vorschrift will insbesondere das Entstehen eines Schilderwaldes im Außenbereich, der grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung der Bevölkerung dienen soll, verhindern und die diesen Gebieten wesensfremde Außenwerbung auf die in § 10 Abs. 3 LBauO M-V abschließend aufgezählten Ausnahmen beschränken (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13. August 2007 – 3 M 48/07 –, Rn. 14, juris). Vortrag der Antragstellerin, der das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1-5 LBauO M-V rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 13 Hinweis: 14 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.