OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 78/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27.02.2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 2 Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. 3 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass beide streitigen Gruppen von Werbeanlagen (Werbetafeln, Werbefahnen) gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V nicht genehmigungsfähig seien. Es hat angenommen, dass mit den Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung geworben wird. Maßgeblich sei grundsätzlich allein das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht werde. Dabei sei nicht ein bestimmter Grundstücksbegriff, sondern eine wertende Betrachtung und Beurteilung dahingehend maßgebend, ob die Grundstücksfläche, auf der geworben wird, auch ohne die Werbeanlage noch zur Betriebsstätte zugehörig angesehen werden kann. Dies sei hier zu verneinen. Auf den Grundstücken der Werbeanlagen seien keine sonstigen Anlagen, Einrichtungen oder Tätigkeiten zu erkennen, die das Grundstück als dem Outletcenter zugehörig kennzeichnen könnten. Zudem gehe von der Kreisstraße eine zusätzliche trennende Wirkung aus, die hier den unbeplanten Innenbereich vom Außenbereich abgrenze. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V wolle der Gesetzgeber den im Außenbereich ansässigen Betrieben ermöglichen, auf ihrem Betriebsgrundstück für ihre Produkte und die dort angebotenen Dienstleistungen auf den öffentlichen Verkehr werbend einzuwirken. Eine Auslegung der Vorschrift ohne Rücksicht darauf, ob das werbende Grundstück noch als Teil des Betriebsgrundstücks angesehen werden könne, laufe daher dem erkennbaren Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entgegen. 4 Die Überlegungen, die der Kläger in der Zulassungsschrift darlegt, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Im Einzelnen ist hierzu ergänzend auszuführen. 5 § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V bestimmt, dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind. Ausgenommen sind – soweit hier einschlägig - nach Satz 2, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, 1.Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, 2.einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, 3.Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind. 6 Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „Stätte der Leistung“ zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - NordÖR 2007, 458 = LKV 2008, 422. Hier hat der Senat ausgeführt: 7 „§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.“ 8 Damit ist nichts darüber gesagt, ob es auf das jeweilige Grundstück ankommt. Das wäre auch in Hinblick auf die genannte bauordnungsrechtliche Zielsetzung der Vorschrift vielfach nicht sachgerecht, da es dann auf die häufig zufälligen, jedenfalls aber nicht an den bauordnungsrechtlichen Belangen orientierten Zuschnitte der Grundstücke ankäme. Im übrigen befasst sich die Entscheidung mit der Auslegung des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, während es hier um Abs. 3 S. 2 Nr. 1 der Vorschrift geht. 9 § 10 Abs. 3 LBauO M-V liegt die Intention zugrunde, dass der Außenbereich weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden soll. Werbeanlagen sollen nach Nr. 1 nur dort zulässig sein, wo in diesem Gebiet zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Mit § 10 Abs. 3 S. 2 LBauO M-V soll daher im Interesse von Gewerbebetrieben, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört, von dem generellen Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich eine Ausnahme gemacht werden. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Das erfordert eine unmittelbare Nähe zwischen Werbeanlage und Leistungsstätte. Demgemäß betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen Leistungsort und Werbeanlage. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238 zu § 14 BauNVO). Auf den Außenbereich bezogen ist daher eine Werbeanlage gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO nur zulässig, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 - 8 A 11286/02 -, BauR 2003, 868 = BRS 66 Nr. 149). Auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 LBauO M-V erhellt, dass dann, wenn – wie hier – diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, zur bauordnungsrechtlichen Schonung des Außenbereichs nur Hinweiszeichen und -schilder zulässig sind. 10 2. Die Sache weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. 11 Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453). 12 Die in Nr. 1 dargelegten Überlegungen zeigen, dass die Auslegung des § 10 Abs. 3 LBauO M-V und die Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes aufwerfen. Sie lassen sich nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift auf der Grundlage der Rechtsprechung auch anderer Obergerichte ohne Weiteres beantworten. 13 3. Der Kläger hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage dargelegt. 14 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 15 Die Voraussetzungen, unter denen die genannten Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, sind nicht dargelegt. Sie beruhen auf der Annahme, dass das Verwaltungsgericht allein auf das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht wird, zur näheren Bestimmung des Begriffes „ Stätte der Leistung“ abstelle. Dies ist – wie dargelegt – indes nicht der Fall. Es hat ausgeführt, dass es „grundsätzlich“ auf das Grundstück ankomme und hat anschließend dargelegt, dass nicht ein bestimmter Grundstücksbegriff maßgebend sei, sondern die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte. Es hat weiter auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den Standorten der Werbeanlagen und dem Outletcenter und der von ihm zu Recht angenommenen trennenden Wirkung der Kreisstraße abgestellt. Wie dargelegt, bedarf es im Übrigen auch deswegen keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieses Begriffes, weil er sich nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang der Normen und ihrem Sinn und Zweck klären lässt. 16 4. Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz dargelegt. 17 Gemäß gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Gerichts - Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte sind unerheblich - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer benannten konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine - angeblich - nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.03.2001 - 1 M 115/00 -; so auch im Ergebnis - allerdings unter entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - OVG Greifswald, B. v. 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 m.w.N.). 18 Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Senats vom 29.06.2007 – 3 L 368/04 – abgewichen, trifft dies nicht zu. Zum einen befasst sie sich mit der Auslegung des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, während im vorliegenden Fall Abs. 3 dieser Vorschrift einschlägig. Zum anderen enthält die Entscheidung keine nähere Bestimmung des Begriffes Ort bzw. Stätte der Leistung. Soweit der Kläger eine Abweichung von einer Entscheidung des Thüringischen OVG geltend macht, kann dies den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, da hier nur Entscheidungen des OVG M-V eine Divergenz begründen können. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 22 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.