Beschluss
1 L 244/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2012 – 4 A 658/12 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 85,54 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt, für das der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2010 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 85,54 Euro für das Erhebungsjahr 2010 festsetzte. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 zurück. 3 Am 29. November 2010 erhob der Kläger unter anwaltlicher Vertretung dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin. In der Klageschrift kündigte der Kläger an, die Klage nach Akteneinsicht begründen zu wollen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 übersandte das Verwaltungsgericht dem Kläger die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und forderte ihn auf, die Klage binnen eines Monats zu begründen. Nachdem der Kläger die Verwaltungsvorgänge zurückgegeben, die Klage aber nicht begründet hatte, erinnerte ihn das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Februar 2011 an die angekündigte und geforderte Klagebegründung, die nunmehr binnen zwei Wochen vorliegen sollte. Auch auf diese Verfügung reagierte der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2011 auf, das Verfahren weiter zu betreiben und binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung die Klage zu begründen. Die Betreibensaufforderung wurde dem Kläger am 14. März 2011 zugestellt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2011 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Am 3. August 2011 beantragte der Kläger, das Verfahren fortzusetzen, hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er übersandte die Abschrift eines seine Klage begründenden Schriftsatz vom 9. Mai 2011, der per Post an das Verwaltungsgericht Schwerin verschickt worden und auch nicht zurückgekommen sei, so dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers angesichts der üblichen Postlaufzeiten habe davon ausgehen müssen, dass der Schriftsatz rechtzeitig zu den Gerichtsakten gelangt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2012 trug der Kläger vor, es ergebe sich aus dem Postausgangsbuch seiner Prozessbevollmächtigten, dass der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 am selben Tag zur Post gegeben worden sei. Am 5. Juni 2012 legte er den Ausdruck eines Kostenblatts vor, auf dem für den 9. Mai 2011 Portokosten für ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Schwerin vermerkt sind. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 31. August 2012 fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Das Urteil wurde dem Kläger am 29. Oktober 2012 zugestellt. 4 Am 29. November 2012 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Seinen Zulassungsantrag hat der Kläger am 28. Dezember 2012 begründet. II. 5 1. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14). 6 a) Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Klage als zurückgenommen behandelt und deshalb verfahrensfehlerhaft nicht zur Sache entschieden, macht der Kläger einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, weil darin zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen würde. Die erhobene Rüge bezieht sich mithin auf die Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2007 7 – 8 B 51/07 –, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 – 8 B 2/01 –, juris Rn. 4). Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch in der Sache nicht vor. 8 Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Eine fiktive Klagerücknahme nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Antragstellers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2005 – 10 BN 1/05 –, juris Rn. 4). Eine Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass das Rechtsschutzinteresses des Klägers weggefallen ist, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris Rn. 28). 9 Solche Anhaltspunkte lagen zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 9. März 2011 bereits vor. Auch eine unterbliebene Klagebegründung kann bei Hinzutreten weiterer Umstände Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, obwohl eine Begründung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage, § 92, Rn. 21). Die Verletzung einer prozessualen Mitwirkungspflicht kann sich aber aus einer richterlichen Anordnung der Vorlage einer Klagebegründung ergeben, wenn der Kläger wie hier selbst eine Klagebegründung angekündigt hat und sodann ergebnislos mehrfach unter Fristsetzung zu deren Einreichung aufgefordert worden ist (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – OVG 2 M 18.15 –, juris Rn. 4). Hinzu tritt hier der Umstand, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger überschaubar war. Bei Streitigkeiten mit geringwertigen Streitgegenständen kann eine fehlende Klagebegründung eher ein Anhaltspunkt für ein weggefallenes Rechtsschutzinteresse sein als bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 – 8 B 2/01 –, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Urt. v. 08.06.2015 – 1 A 73/15 –, juris Rn. 16). Dagegen lässt sich nicht durchgreifend einwenden, der Kläger habe auch gegen die Gebührenbescheide für die folgenden Erhebungsjahre Widerspruch erhoben, da es sich insoweit um andere Streitgegenstände handelt. Soweit die Zulassungsbegründung auf die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beim Verwaltungsgericht verweist, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Auch eine übliche längere Verfahrensdauer befreit die Beteiligten nicht davon, ihren Mitwirkungspflichten fristgemäß nachzukommen (BVerwG, Urt. v. 15.01.1991 – 9 C 96/89 –, juris Rn. 13). Maßgeblich ist das geschilderte prozessuale Verhalten des Klägers in einem Verfahren mit einem verhältnismäßig geringfügigen Streitwert. 10 b) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 11 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8). 12 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8). 13 Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist aus § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewährt hat. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2002 – 8 B 112/02 –, juris Rn. 2). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist dabei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 25/12 –, juris Rn. 30). 14 Verfahrensrechtlich steht der Betroffene im Falle der Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist wegen höherer Gewalt nicht anders als im Falle einer versäumten Frist, die keine Ausschlussfrist ist. Sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, ob die Frist aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden ist, müssen daher bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der wesentlichen Tatsachen, die zur Fristsäumnis geführt haben (vgl. zur Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 7/11 –, juris Rn. 3). Nach Ablauf der Antragsfrist können keine neuen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nachgeschoben, sondern nur noch erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben ergänzt werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.08.2007 – 16a D 07.1304 –, juris Rn. 14 m.w.N.). 15 Bereits daran fehlt es vorliegend. Die Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit dem Wegfall der Umstände, die zur Begründung eines Falles der höheren Gewalt in Gestalt des Verlustes des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 auf dem Postweg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2002 – 8 B 112/02 –, juris Rn. 4) in Betracht kommen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 60, Rn. 19). Mit dem Zugang des Einstellungsbeschlusses vom 25. Juli 2011 am 1. August 2011 konnte der Kläger erkennen, dass der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2011 nicht zur Gerichtsakte gelangt war. Innerhalb von zwei Wochen nach diesem Ereignis trug der Kläger lediglich vor, der Schriftsatz „sei aufgrund des ausreichenden Zeitfensters bis Fristablauf per Post an das Verwaltungsgericht versandt worden“. Diesem Vortrag fehlt es an jeder Substantiierung. Der Kläger hat damit nicht im Ansatz konkret dargelegt, an welchem Tag, durch wen und unter welchen Umständen der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 zur Post gelangt ist. Bereits zur Frage des Verschuldens im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist zudem geklärt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 B 126/03 –, juris Rn. 3). Hinter diesen Anforderungen können die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte jedenfalls nicht zurückbleiben. Auch zur Frage der Ausgangskontrolle hat der Kläger innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nichts vorgetragen. Auf die Frage der Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) kam es deshalb gar nicht mehr an. 16 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 19 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.