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Urteil

2 K 13/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor § 1 und § 2 der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes – Zweig-stellenverordnung – vom 15. Januar 2015, GVOBl. M-V vom 31. Januar 2014, S. 29 werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn der Antragsteller zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigStVO M-V) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 29 ff.). 2 Gemäß § 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 444) – GerStrG – umfasst nach dessen Absatz 18 der Bezirk des Amtsgerichts Stralsund das Gebiet der kreisfreien Stadt Stralsund, der amtsfreien Stadt Grimmen sowie das Gebiet der den Ämtern Altenpleen, Kronskamp, Miltzow, Niepars, Süderholz und Trebeltal zugeordneten Gemeinden aus dem (ehemaligen) Landkreis Nordvorpommern. Nach Absatz 4 der genannten Vorschrift umfasst der Bezirk des ca. 30 km entfernten Amtsgerichts Bergen auf Rügen das Gebiet des (ehemaligen) Landkreises Rügen. Das Amtsgericht Bergen ist das einzige Amtsgericht auf der ca. 926 km 2 großen Insel Rügen. Das nächstgelegene Amtsgericht befindet sich in Stralsund. Das Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen hat gegen die Zweigstellenverordnung ebenfalls einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht (Az.: 2 K 22/14). Dieser Normenkontrollantrag wurde mit Urteil vom 27. März 2015 mangels Antragsbefugnis abgelehnt. 3 Im Oktober 2013 verabschiedete der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 2013, S. 609) – GerStrNeuG –. Art. 1 Ziff. 4 GerStrNeuG lautet wie folgt: 4 „§ 4 wird wie folgt neu gefasst: 5 …. 6 (5) Folgende Amtsgerichte sowie deren Bezirke werden aufgehoben: 7 1. das Amtsgericht Anklam zum 06. Oktober 2014, 2. das Amtsgericht Ueckermünde zum 01. Dezember 2014, 3. das Amtsgericht Neustrelitz zum 02. Februar 2015, 4. das Amtsgericht Hagenow zum 16. März 2015, 5. die Amtsgerichte Bad Doberan und Parchim zum 11. Mai 2015, 6. das Amtsgericht Grevesmühlen zum 13. Juli 2015, 7. das Amtsgericht Wolgast zum 31. August 2015, 8. das Amtsgericht Demmin zum 28. September 2015, 9. das Amtsgericht Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und 10. das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten mit Wirkung zum 27. Februar 2017. 8 (6) Mit der Aufhebung der Amtsgerichte nach Abs. 5 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet: 9 1. eine Zweigstelle des Amtsgericht Waren (Müritz) in Neustrelitz, 2. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigslust in Parchim, 3. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar in Grevesmühlen, 4. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg in Demmin, 5. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen. 10 (7) Nachstehend aufgehobenen Amtsgerichten zugeordnete Gemeinden werden den aufnehmenden Amtsgerichten wie folgt zugeordnet: 11 … 12 8. die den Amtsgerichtsbezirken Bergen auf Rügen und Ribnitz zugeordneten Gemeinden dem Amtsgericht Stralsund.“ 13 Art. 2 Ziff. 2 GerStrNeuG - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes - lautet wie folgt: 14 „§ 9a wird wie folgt gefasst: 15 § 9a 16 Amtsgerichte, Zweigstellen und Gerichtstage 17 Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.“ 18 Die Gesetzesbegründung zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz (LT-Drs. 6/1620) führt u. a. aus, dass mit dem Gesetz die Anpassung der Gerichtsstruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die mit dem demografischen Wandel verbundenen Bevölkerungsbewegungen und insbesondere den in den meisten Landesteilen zu verzeichnenden Bevölkerungsrückgang als Ziel verfolgt werde. Konkreter Anlass des Gesetzes sei es, die Gerichtsstruktur der zwischenzeitlich formierten Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte anzupassen, wobei das Gesetz keine volle Übereinstimmung der Gerichtsstruktur mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte anstrebe, sondern Abweichungen von den Kreisgrenzen beispielsweise dann als hinzunehmen erachte, wenn dies die Erreichbarkeit des Gerichts für die Rechtsuchenden deutlich verbessere. 19 Das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz trat gemäß dessen Art. 6 mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 6 am 06. Oktober 2014 in Kraft. 20 Das gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz initiierte Volksbegehren war insofern erfolgreich, als dass die nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 Volksabstimmungsgesetz – VaG M-V – erforderliche Zahl von 120.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Auf der Grundlage der §§ 18 VaG M-V findet am 06. September 2015 ein Volksentscheid statt. 21 Am 15. Januar 2014 erließ die Justizministerin des Antragsgegners auf der Grundlage des § 9a AGGerStrG n. F. die Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstruktur-neuordnungsgesetzes (GVOBl. M-V, S. 29 ff.) – GerStrNeuGVO –. Der dortige Art. 1 beinhaltet die hier streitgegenständliche Zweigstellenverordnung, dessen § 2 Abs. 6 lautet: 22 „Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichtes Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig: 23 a) Zivilsachen b) Familiensachen c) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23a Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes, d) Güterrechtsregistersachen, e) Strafsachen, f) Bußgeldsachen, g) Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen, h) Pachtkreditssachen, i) Beurkundungssachen, j) Angelegenheiten nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, k) Angelegenheiten der Beratungshilfe, l) Rechtsantragsstelle für die Aufnahme von Erklärungen.“ 24 Die aufgezählten Zuständigkeiten erstrecken sich gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ZweigStVO auf die Gemeinden in dem früheren Landkreis Rügen. 25 Am 12. Januar 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. 26 Er ist der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag sowohl zulässig als auch begründet sei. 27 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages führt der Antragsteller aus, dass er als das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Stralsund „antragsberechtigt“ im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei. Nach § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V sei die Zweigstelle Bergen auf Rügen für die dort genannten Geschäfte ausschließlich zuständig. Mit dieser Regelung in der Zweigstellenverordnung verbleibe dem antragstellenden Präsidium keine Wahlmöglichkeit für die Einzelrichterbenennung, womit der Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr gewahrt sei. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch ein Gerichtspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen erfolge und dass die Geschäftsverteilung eine Tätigkeit betreffe, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen habe und die unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stehe. Als Träger von Rechten und Pflichten müsse das Präsidium gegen Regelungen, die ihn ohne gesetzliche Ermächtigung in der Entscheidungsfindung binden, auch Klage erheben können, zumal die Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz zu Spruchkörpern allenfalls für Landgerichte oder Oberlandesgerichte gelten könne, nicht jedoch für Amtsgerichte. Sobald ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt sei, seien die richterlichen Aufgaben des Amtsgerichts durch die Geschäftsverteilung auf die einzelnen Richter zu verteilen. Weisungen übergeordneter Stellen an das Präsidium seien ausgeschlossen, ebenso eine dienstaufsichtsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen eines Präsidiums über die engen Grenzen des § 26 DRiG hinaus. Aus dem Umstand, dass ein Präsidium gegen Weisungen vorgehen könne, sei zu schließen, dass sich eine Antragsberechtigung erst recht dann ergebe, wenn im Rahmen der angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V bereits sämtliche Geschäfte der Zweigstelle festgelegt worden seien. Das Präsidium müsse dann nicht nur die Geschäfte der Hauptstelle, sondern auch feststehende Geschäfte der Zweigstelle mit Einzelrichtern besetzen, ohne sachgerecht z. B. Zivildezernate eigenständig zusammenzufassen und besetzen zu können. 28 Darüber hinaus könne die Zweigstellenverordnung M-V tauglicher Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO iVm. § 13 AGGerStrG M-V sein. Es bestünde weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zur allgemeinen ordentlichen Gerichtsbarkeit noch zum Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht A-Stadt gemäß § 31 RiG M-V. 29 Der vorliegende Normenkontrollantrag sei auch begründet. 30 Die angefochtene Zweigstellenverordnung M-V beruhe auf einer nicht hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2005 entschieden, dass Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung und Aufhebung amtsgerichtlicher Zweigstellen Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 sei. Für die Bundesländer des Beitrittsgebietes gelte der Einigungsvertrag. Nach Kapitel III Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt III Allgemeine Vorschriften würden die dortigen Regelungen gelten, die hinsichtlich der weiteren Anpassungsvorschriften Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration enthalten, wobei für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Länder die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte errichten würden. Die Bestimmung für Zweigstellen sei im Einigungsvertrag nicht geregelt. Nach Anlage I Kapitel III Abschnitt III Überleitungsvorschriften für anhängige Verfahren Nr. 4 gelte in den neuen Bundesländern nach dem Einigungsvertrag nur die Verordnung zur einheitlichen Regelung zur Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung. Darüber hinaus sei die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung mit Wirkung vom 24. April 2008 durch Art. 21, 210 Abs. 2 Nr. 1 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 aufgehoben. Deshalb bestehe eine gesetzliche Grundlage auch zur Errichtung von Zweigstellen für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Ländern des Beitrittsgebiets jedenfalls nicht mehr. 31 Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung sei der bundesrechtliche Rahmen allgemein für die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 13a GVG geregelt, wonach im Bereich der Amtsgerichte neben der Schaffung selbstständiger Amtsgerichte vorrangig die Verteilung von Sonderzuständigkeiten, sogenannte Konzentrationen, erlaubt sei. Die in § 13a GVG genannte Möglichkeit, auswärtige Spruchkörper einzelner Gerichte einzurichten, ließe keinen Spielraum für Zweigstellen von Amtsgerichten, denn Zweigstellen seien schon nach der Bedeutung des Wortes Nebenbetriebe eines größeren Betriebes. Insgesamt sei damit festzustellen, dass mit der aufgehobenen Regelung des § 3 GVerfReglVO sowie der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine umfassende und abschließende Regelung getroffen habe, so dass für landesgesetzliche Regelungen zur Errichtung von Zweigstellen im Bereich der ordentlichen Justiz kein Raum mehr sei. 32 Selbst wenn jedoch § 4 Abs. 6 GerStrG M-V mit Bundesrecht vereinbar sein sollte und die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen als solche zulässig wäre, verstieße die streitgegenständliche Zweigstellenverordnung M-V in ihren zentralen Regelungen gegen höherrangiges Bundesrecht. 33 Die Zweigstellenverordnung werde den Anforderungen an den Begriff „Zweigstelle“ nicht gerecht. Die Zweigstelle Bergen auf Rügen umfasse nach der angegriffenen Verordnung räumlich beinahe die Hälfte des Gebiets des zukünftigen Amtsgerichts Stralsund. Da bis auf Grundbuchsachen mit Nebengebieten sachlich alle Geschäfte in der Zweigstelle verbleiben sollen, sei die zukünftige Zweigstelle Bergen auf Rügen praktisch kein Nebenbetrieb des Amtsgerichts Stralsund. Damit sei die Zweigstellenverordnung in sich bereits rechtswidrig. 34 Die Zweigstellenverordnung M-V verstoße mit der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Zweigstelle zudem gegen § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, wonach die sachgerechte Verteilung der Geschäfte Aufgabe des Präsidiums sei. Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts müsse nach sachlich objektiven Gesichtspunkten erfolgen und könne nicht a priori allein – wie es die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes getan habe – auf die Bürgernähe abstellen. In diese kraft Bundesrecht durch § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG begründete Zuständigkeit des Präsidiums greife die Zweigstellenverordnung M-V jedoch ein, ohne hierzu vom Gesetzgeber ermächtigt zu sein. Regelungen, die vom Grundsatz des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG abweichen und die Zuständigkeit des Präsidiums modifizieren würden, könnten nur durch ein Bundesgesetz erfolgen, das im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliege. 35 Schließlich widerspreche die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der zukünftigen Zweigstelle Bergen auf Rügen den eigenen Beschlussempfehlungen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz und verstoße gegen das Willkürverbot. Entgegen den Ausführungen in der Drucksache 6/2263 vom 01. Oktober 2013 bleibe die vollständige sachliche Zuständigkeit der Zweigstelle Bergen/Rügen des Amtsgerichts Stralsund im Bezirk des jetzigen Amtsgerichts Bergen/Rügen erhalten, ohne dass das Präsidium sachgerecht im Sinne einer Spezialisierung Geschäfte verteilen könne. 36 Der Antragsteller beantragt, 37 § 1 und § 2 des Artikel 1 der Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weiteren Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung) vom 15. Januar 2014, GVOBl. M-V 2014, Seite 29, für unwirksam zu erklären. 38 Der Antragsgegner beantragt, 39 den Antrag abzulehnen. 40 Er hält es bereits für zweifelhaft, ob der Normenkontrollantrag des Antragstellers zulässig sei. Es treffe zwar zu, dass Gerichten, die im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, eine Antragsberechtigung als „Behörde“ zustünde. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht „das Amtsgericht Stralsund“ sei, auch nicht dessen Direktor, sondern das Präsidium dieses Gerichts. Ob das Präsidium eines Gerichts bei der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG als Behörde handele, sei jedoch fraglich. In diesem Zusammenhang lässt der Antragsgegner die Frage dahingestellt, ob es sich bei der Regelung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium um ein Geschäft der Gerichtsverwaltung handelt. 41 Der Antragsgegner hält jedoch den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die angegriffene Zweigstellenverordnung M-V verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. 42 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweigstellenverordnung sei § 9a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes n.F. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen ergebe sich aus Art. 72 Abs. 1 iVm. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen unterfalle dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Danach erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf das Gebiet der Gerichtsverfassung. Soweit der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung hinsichtlich der Gerichtsverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht abschließend Gebrauch gemacht habe, verbleibe die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern. Da das Gerichtsverfassungsgesetz für die Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte keine Vorschriften enthalte, umfasse die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach einhelliger Meinung auch die Befugnis zur Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen. Dem stehe auch nicht die vom Antragsteller genannte Vorschrift des § 13a GVG entgegen. Gegenstand dieser Vorschrift sei eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder, Zuständigkeiten zu konzentrieren und auswärtige Spruchkörper einzurichten. Die Einrichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen würde dadurch nicht ausgeschlossen. § 13a GVG sei durch Art. 17 Nr. 1 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) in das GVG eingeführt worden. Durch die Einführung des § 13a in das Gerichtsverfassungsgesetz habe der Gesetzgeber eine zuvor im Einigungsvertrag enthaltene gleichlautende Öffnungsklausel inhaltlich übernommen. Somit sei der Gestaltungsspielraum der Länder auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung durch die Einführung des § 13a GVG erweitert worden. Soweit der Antragsteller auf die Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 verweise, entfalte diese Aufhebung lediglich bundesrechtliche Wirkung. Für das Landesrecht habe sie schon aus den Gründen der Gesetzgebungskompetenz keine Wirkung entfalten können. 43 Auch die der angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V zugrundeliegende Ermächtigung in § 9a AGGerStrG n.F. bewege sich im verfassungsrechtlichen Rahmen. Sofern man die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Verordnungsermächtigung des § 9a AGGerStrG n.F. nicht schon aus den Art. 30, 92 GG herleiten würde, folge sie aus Art. 72 Abs. 1 iVm. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kompetenz zur Errichtung einer amtsgerichtlichen Zweigstelle auch die Zuweisung sachlicher Aufgaben an die Zweigstelle umfasse. Aus § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG ergebe sich nichts anderes. Die dort genannten Befugnisse würden nicht die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit einer amtsgerichtlichen Zweigstelle umfassen. Insbesondere sei mit der Geschäftsverteilung nicht die Entscheidung darüber gemeint, ob ein bestimmtes Geschäft in der Haupt- oder in der Zweigstelle eines Gerichts erledigt werde. Geschäftsverteilung bedeute vielmehr die Verteilung der Geschäfte auf die an dem Gericht eingerichteten Spruchkörper, bei einem Amtsgericht also auf die Einzelrichter. Demgegenüber sei die Entscheidung darüber, ob ein Geschäft in der Hauptstelle oder in der Zweigstelle eines Gerichts erledigt werde, eine Sache der Gerichtsorganisation. Diese sei dem Gesetzgeber bzw. der von ihm ermächtigten Exekutive vorbehalten. 44 Auch außerhalb des § 21a Abs. 1 Satz 1 GVG sei dem Präsidium eines Gerichts nicht die Aufgabe zugewiesen, über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Zweigstelle des Gerichts zu entscheiden. Wegen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts könnten sich die Befugnisse des Präsidiums vielmehr ausschließlich aus gesetzlicher Zuweisung ergeben. 45 Die mit dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz geschaffene Ermächtigungsgrundlage für die Zweigstellenverordnung M-V in § 9a AGGerStrG n.F. und die damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Landesgesetzgebers zur Gerichtsstrukturneuordnung seien unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Die mit dem Gerichtsstrukturgesetz n.F. getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zur Neuordnung der Amtsgerichte sowie zu Anzahl und Standorten der Gerichte und der Zweigstellen beruhe auf gewichtigen sachlichen Gründen. Entsprechendes gelte für die Ermächtigung des Justizministeriums in § 9a AGGerStrG n.F., durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der amtsgerichtlichen Zweigstellen zu bestimmen. Die gesetzlich errichteten Zweigstellen sollen nach der Intention des Landesgesetzgebers unter dem Blickwinkel der Bürgerfreundlichkeit und der Größe und Ortsnähe bedarfsorientiert amtsgerichtliche Kernaufgaben im Sprengel der aufgehobenen Amtsgerichte – und unter Berücksichtigung des Regelungsgrundsatzes, dass der Aufgabenumfang der Zweigstellen geringer sei muss als der der Hauptstandorte – gegebenenfalls weitere Aufgaben wahrnehmen. Zur Realisierung dieser Aufgaben sollten nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers die wesentlichen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Zweigstellen im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden, für die er in § 9a AGGerStrG n.F. die Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe. Die Ermächtigung in § 9a AGGerStrG n.F. sei damit im Rahmen des Gesamtkonzepts des Landesgesetzgebers zur Gerichtsstrukturneuordnung sachlich begründet. Sie gewährleiste, dass die Vorstellungen des Gesetzgebers zu den Tätigkeitsbereichen der Zweigstellen sicher umgesetzt werden können. Außerdem werde auch durch die eindeutige Festlegung der Tätigkeitsbereiche das Institut der Zweigstelle gestärkt und deren dauerhafter Bestand gesichert. Das im Gesetzgebungsverfahren befürchtete „Ausbluten“ der Zweigstellen werde dadurch von vornherein verhindert. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 47 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig ( I. ) und begründet ( II. ). 48 I. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach Absatz 2 kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsverordnung stellen. 49 Der vorliegende Normenkontrollantrag richtet sich gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V vom 15. Januar 2014, die im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V am 21. Januar 2014 bekannt gemacht wurde, und ist mit seinem Eingang am 15. Oktober 2014 innerhalb der Jahresfrist gestellt. 50 Die Zweigstellenverordnung M-V ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 13 AGGerStrG M-V entscheidet. 51 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet zudem „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO über den Normenkontrollantrag. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Norm zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen kann, deren Entscheidung nicht einem anderen Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 47 Rn. 41 m.w.N.). Entscheidend dabei ist nicht, welche Gerichtsbarkeit aus der Anwendung der zur Überprüfung gestellten Norm betroffen ist, mit der Folge, dass ausschließlich solche Rechtsvorschriften der Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegen, aus deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für welche gemäß § 40 VwGO die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geboten ist (so aber: VGH Kassel, Beschl. v. 29.06.1977- VI N 3/77- zit. nach juris, Rn. 5). Maßstab für die Frage eines zulässigen Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO, über den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist vielmehr, ob eine Streitigkeit über die Anwendung der angegriffenen Norm vorliegt, die jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zugewiesen ist, wenn es um Organrechte von staatlichen Verwaltungsträgern untereinander und einander gegenüber geht. Dazu zählen auch Streitigkeiten über Akte gerichtlicher Geschäftsverteilung (BVerfG, B. v. 03.12.1990 - 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 - zit. nach juris, Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2008 - 1 A 1703/07-, zit. nach juris, Rn. 46; im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VII C 47.73 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff; Kissel/Mayer, GVG, § 21e, Rn. 22). 52 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes entscheidet hier das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, weil maßgeblich um die Frage nach dem zulässigen bzw. unzulässigen Eingriff in Rechte des antragstellenden Gerichtspräsidiums durch die Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V im Lichte höherrangigen Rechts gestritten wird. 53 Auf- bzw. abdrängende Sonderzuweisungen an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, insbesondere nicht die im Richtergesetz M-V genannten. Der dortige § 32 Nr. 4 lit. a) betrifft die sachliche Zuständigkeit für die Anfechtung einer Maßnahme wegen einer Veränderung der Gerichtsorganisation. Dabei handelt es sich um eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O., Rn. 31). 54 Nach Auffassung des Senats ist das antragstellende Präsidium jedenfalls gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Normenkontrollverfahren beteiligt zu sein. Nach der genannten Vorschrift sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Danach sind alle Vereinigungen beteiligtenfähig, die nicht selbst rechtsfähig sind oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen aber nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann. Es genügt zudem, dass einer Vereinigung im fremden Interesse Befugnisse eingeräumt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Gerichtspräsidium (OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, zit. nach juris, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 - 1 TG 45/81 -, DRiZ 1984, 62; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 - 2 B 70/89 -, NJW 1990, 3228; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Rn. 11; a.A.: OVG Hamburg, B. v. 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215, 1216; OVG Münster, B. v. 30.05.1980 - 12 B 427/80 -, DöD 1981, 46 ). Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Damit ist zumindest in erster Linie das Präsidium eines Gerichts als Kollegialorgan der gerichtlichen Selbstverwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet, die Zuweisung von Richtern an die Spruchkörper und die Verteilung der sachlichen Rechtsprechungsaufgaben im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmen. Demzufolge sind ihm im fremden Interesse Befugnisse im oben dargestellten Sinne eingeräumt. 55 Das antragstellende Präsidium ist auch befugt, einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zu stellen. 56 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können Behörden einen zulässigen Normenkontrollantrag stellen, ohne geltend machen zu müssen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit. nach juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit. nach juris, Rn. 69; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94). 57 Hierfür ist zumindest Voraussetzung, dass die angegriffene Norm rechtliche Bindung für die Tätigkeit der antragstellenden Behörde entfaltet (OEufach0000000005, B. v. 23.02 2006 – 4 M 136/05 -, zit. nach juris, Rn. 20). 58 Diesen Voraussetzungen genügt der Antragsteller. 59 Er hat die in § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V aufgeführten Zuständigkeitsregelungen für die Zweigstelle Bergen auf Rügen zu beachten. Aufgrund dieser Bestimmung hat er – anders als der Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 2 K 22/14 – die ihm zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Besetzung der Spruchkörper und die richterliche Geschäftsverteilung nach der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und der Einrichtung einer Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen wahrzunehmen und zu erfüllen, §§ 4 Abs. 5. Ziff. 9, 4 Abs. 6 Ziff. 5 GerStrNeuG. 60 Das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Stralsund ist auch als Behörde im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen. 61 Grundsätzlich sind unter „Behörden“ alle Stellen zu verstehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, weshalb zur näheren Bestimmung auf die zu § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82). Danach sind Gerichte nach der Begrifflichkeit der VwGO und von der Zuordnung der Normenkontrollbefugnis her, die der Systematik dieses Gesetzes zugrunde liegt, jedenfalls dann keine Behörden, sofern sie Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen (allgemeine Meinung: Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 267; schon VGH Mannheim, B. v. 21. Mai 1962 – II. 173.62 –, DVBl. 1963, 399). Hier handelt der Antragsteller jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Spruchkörper, sondern als ein beim Amtsgericht Stralsund nach den Vorschriften der §§ 21a ff. GVG gebildetes Gremium. Dessen Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse sind gesetzlich genau umgrenzt. Sie sind im Wesentlichen in den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes verankert. Ihnen ist zu entnehmen, dass mit Blick auf die Verwirklichung des gesetzlichen Richters und dessen Unabhängigkeit ersichtlich ein Teil der Verwaltungsbefugnis aus der umfassenden Zuständigkeit der Justizverwaltung herausgelöst und dem (Organ-) Präsidium zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden ist (Kissel/Mayer, GVG, § 21e Rn. 11). Allein unter diesem Gesichtspunkt wird vielfach die Auffassung vertreten, dass Gerichte, sofern sie im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, als Behörde antragsberechtigt sind (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 268; Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82 Fn. 400; OVG Weimar, B. v. 30.11 2004 – 2 EO 709/03 -, zit. nach juris, Rn. 42; Lückemann in: Zöller, ZPO, § 21a GVG, Rn. 1, § 21e GVG Rn. 34). 62 Die in diesem Zusammenhang vielfach diskutierte Frage nach der Rechtsnatur eines vom Gerichtspräsidium zu beschließenden Geschäftsverteilungsplanes braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zur Übersicht des Meinungsstandes: Lückemann in: Zöller, ZPO, § 21e GVG, Rn. 34). 63 Denn für die Beantwortung der Frage nach der Antragsberechtigung eines Gerichtspräsidium zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist mit Blick auf dessen Behördeneigenschaft jedenfalls von Art. 19 Abs. 4 GG auszugehen. Von dem dortigen Begriff der öffentlichen Gewalt werden nämlich nur Akte der Rechtsprechung nicht erfasst. Dazu zählt die Verteilung der richterlichen Geschäfte nicht, obwohl sie von Richtern in richterliche Unabhängigkeit getroffen werden. Hingegen sind Rechtsprechungsakte nur solche, die durch nichtbeteiligte Dritte in einem gerichtlichen Verfahren mit der Möglichkeit, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen, ergehen (vgl. hierzu schon: BVerfG, B. v. 08.02.1967 – 2 BvR 235/64 - NJW 1967, 1123). Diesem Umstand wird hinreichend aber auch notwendig dadurch Rechnung getragen, einem Gerichtspräsidium die Behördeneigenschaft im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuerkennen (im Ergebnis ebenso: OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 – 2 EO 709/03; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 – 2 B 70/89 – NJW 1990, 3227; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 – 1 TG 45 – 81; Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82, Fn. 400; Ziekow in; Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 268). 64 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 65 Die zur Überprüfung gestellten §§ 1 und 2 ZweigStVO M-V verstoßen gegen höherrangiges Recht. 66 Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Zweigstellenverordnung M-V ist § 9a AGGerStrG n.F. Die Vorschrift ermächtigt das Justizministerium, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint. 67 Bedenken, dass § 9a AGGerStrG n.F. seinerseits gegen höherrangiges Recht verstößt, bestehen allerdings nicht. 68 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Verfassungsverstoß nicht daraus, dass die Einrichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber unzulässig wäre. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. 69 Die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen unterfällt dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das Gebiet der Gerichtsverfassung. Im Bereich der Gerichtsverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit hat der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung durch das Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz regelt die Gerichtsverfassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber nicht abschließend (BVerfG, B. v. 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110, 119). Soweit der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung nicht abschließend Gebrauch gemacht hat, verbleibt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern. 70 Vorschriften über die Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte nicht aus § 13a GVG. Nach dieser Vorschrift können durch Landesrecht einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden. Nach dem Wortlaut des § 13a GVG wird die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber dadurch gerade nicht ausgeschlossen. § 13a GVG ist durch Art. 17 Nr. 1 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügt worden. Mit dieser Einführung hat der Bundesgesetzgeber eine zuvor im Einigungsvertrag enthaltene gleichlautende Öffnungsklausel inhaltlich übernommen. Letztere hatte sich als partielles Bundesrecht für die neuen Bundesländer bewährt und sollte – beschränkt auf die ordentliche Gerichtsbarkeit – nunmehr auch den alten Bundesländern eröffnet werden (BT-Drs. 16/47, S. 49). 71 Hingegen ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Einfügung des § 13a GVG der Gestaltungsspielraum für die Länder dahingehend beschränkt ist, jedenfalls keine amtsgerichtliche Zweigstellen einrichten zu können. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der durch das genannte 1. Rechtsbereinigungsgesetz des Bundes vom 19. April 2006 erfolgten Aufhebung des § 3 der Verordnung zur einheitlichen Ordnung zur Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (GVerfReglV). Nach § 3 GVerfReglV konnte der Reichsminister der Justiz anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. Diese Vorschrift galt nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Range des Landesrechts weiter fort (vgl. VGH München, B. v. 21.04.1995 – 20 N 24.2808 – zit. nach juris). Die Aufhebung der Verordnung vom 20. März 1935 durch Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19. April 2006 hatte lediglich bundesrechtliche Wirkung. Für das Landesrecht hat ihre Aufhebung schon aus den Gründen der Gesetzgebungskompetenz keine Wirkung entfalten können (Kissel/Mayer a.a.O., § 12 Rn. 88). 72 Daher führt der Hinweis des Antragstellers auf die Historie des § 13a GVG nicht zu einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen. Auch vor dem Hintergrund der aufgehobenen Regelung des § 3 GVerfReglV und dem Leitbild des Amtsgerichts im Gerichtsverfassungsgesetz spricht das Schweigen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu amtsgerichtlichen Zweigstellen gerade nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz insofern erschöpfend Gebrauch gemacht hat, dass die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber unzulässig wäre (vgl. VGH München, Urt. v. 28.06.2005 – 20 N 05.1221, 20 NE 05.1220 –, zit. nach juris, Rn. 16; Kissel/Mayer, a.a.O., Einleitung, Rn. 21). 73 Weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9a AGGerStrG bestehen nicht. 74 Die Zweigstellenverordnung M-V verstößt jedoch insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in § 2 für die dort genannten Zweigstellen die ausschließliche sachliche und in § 1 für die amtsgerichtlichen Zweigstellen die ausschließliche örtliche Zuständigkeit bestimmt. Die insoweit getroffenen und mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen verletzen den Kernbereich des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertreter und verteilt die Geschäfte. Die in dieser Vorschrift niedergelegten Zuständigkeiten sind dem Präsidium als einem von der übrigen Gerichtsverwaltung unabhängigen Organ übertragen worden. Die der Gerichtsverwaltung vorgesetzte staatliche Dienstaufsichtsbehörde ist nicht befugt, die Freiheit des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung zu beeinträchtigen. Dabei gehören die Regelungen der (personellen und sachlichen) Geschäftsverteilung zum Kernbereich der Tätigkeit des Präsidiums (VGH München, B. v. 21.04.1995 – 20 N 94.28/08 –, zit. nach juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.06.1966 – DiZ (R) 1/66 –, zit. nach juris, Rn. 21). 75 Der Zweck der richterlichen Geschäftsverteilung besteht im Wesentlichen in der Konkretisierung des gesetzlichen Richters, wodurch er sich ihrem Wesen nach von einer behördlichen Geschäftsverteilung unterscheidet. Damit erschöpft sich ihre Wirkung eben gerade nicht in einem internen Organisationsakt. Der Geschäftsverteilungsplan hat vielmehr über seine gerichtsinterne Bedeutung hinaus Wirkung für die Allgemeinheit. Der Geschäftsverteilungsplan wird von einem hoheitlich handelnden Organ, dem Gerichtspräsidium, in richterlicher Selbstverwaltung kraft Gesetzes (§ 21e Abs. 1 GVG) erlassen. Damit bezeugt er Verbindlichkeit gegenüber den Rechtssuchenden, gegenüber der Gerichtsverwaltung, dem Präsidium selbst, dem Präsidenten und gegenüber den betroffenen Richtern (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 – Vf. 5 – VII – 77, zit. nach juris, Rn. 18). 76 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich daher bei der Frage der Verteilung der Geschäfte nicht lediglich um eine rein organisatorische Frage, in welchen Räumlichkeiten innerhalb eines Gerichtsgebäudes welche Aufgabe erledigt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Amtsgericht eine Zweigstelle besitzt. Denn eine Zweigstelle ist unselbstständiger Teil des (Stamm-) Amtsgerichts mit der konsequenten Folge, dass das dortige Präsidium des gesamten Amtsgerichts für die Verteilung aller Geschäfte, und damit auch der Geschäfte der Zweigstelle zuständig ist. 77 Die sachgerechte Verteilung der Geschäfte ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG originäre Aufgabe des Gerichtspräsidiums. Sie umfasst auch die Befugnis, auf Geschäftsveränderungen nicht nur durch Personalzuweisungen, sondern auch durch Zuständigkeitsveränderungen zu reagieren. Fehlt es an einer entsprechenden Modifizierung dieses Grundsatzes des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG durch Bundesrecht und regelt das Gerichtsverfassungsgesetz die Zuständigkeiten der gerichtlichen Selbstverwaltung für die Verteilung der Geschäfte abschließend, so kann durch eine bloße Landesverordnung in die dem Präsidium des Amtsgerichts aufgrund des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG zugewiesenen Aufgaben jedenfalls dann nicht eingegriffen werden, wenn die Verordnung – wie hier – die örtliche und sachliche Zuständigkeit der amtsgerichtlichen Zweigstellen abschließend und ausnahmslos regelt. Einen Vorbehalt zur Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten für die amtsgerichtlichen Zweigstellen durch das Präsidium des Amtsgerichts enthält die hier streitige Zweigstellenverordnung nicht. 78 Dem steht die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 13. Januar 2975 – Vf. 7-VII-74 nicht entgegen. Zwar führt der Verfassungsgerichtshof dort aus, dass mit der Ermächtigung zur Errichtung von Zweigstellen von der Natur der Sache her die Befugnis verbunden sei, den amtsgerichtlichen Zweigstellen die ihnen zukommenden Geschäfte zuzuweisen. Die dort streitgegenständliche Verordnung enthielt jedoch eine Ausnahme in der Weise, dass im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt und damit Geschäfte aus der allgemeinen Zuständigkeit der Zweigstelle entlassen und an das Hauptgericht verlagert werden konnten. Damit hat sich der dortige Verordnungsgeber insoweit einer Zuteilung der Geschäfte enthalten und diese dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 21a, 21e, 22a GVG) zuständigen Organ, dem Präsidium des Amtsgerichts, überlassen, worauf der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat. Eine entsprechende Ausnahmeregelung enthält die hiesige Zweigstellenverordnung gerade nicht. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 707 ff. ZPO. 81 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Eingriffs in die Befugnis des Gerichtspräsidiums durch den Landesgesetz- bzw. Verordnungsgeber zuzulassen.