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Beschluss

1 O 91/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Februar 2015 – 2 A 9/13 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Klägerin wendet sich im erstinstanzlichen Klageverfahren gegen die Verfügung der Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mit der ihr aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen sinngemäß aufgegeben worden ist, Notausgangstüren, die entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen, so umzubauen, dass sie immer in Fluchtrichtung aufschlagen. 2 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2015 – 2 A 9/13 –, mit dem ihr Antrag auf Beiladung von vier an ihrem Bauprojekt beteiligten Ingenieurbüros, gegen die ihr je nach Ausgang des Klageverfahrens nach ihrem Vortrag ggfs. zivilrechtliche Ansprüche zustehen würden, abgelehnt worden ist. 3 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Beiladung zu Recht abgelehnt. 4 Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist offensichtlich nicht gegeben. 5 Auch für eine einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 6 Die Annahme, rechtliche Interessen Dritter werden durch die Entscheidung berührt, setzt voraus, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – 8 C 1.81, 8 C 2.81 –, BVerwGE 64, 67 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2013 – 7 E 650/13 –, juris). 7 Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2013 – 7 E 650/13 –, juris; VGH München, Beschl. v. 02.03.2000 – 4 C 99.2108 –, juris). Die antragstellende Partei hat keinen Rechtsanspruch auf die Beiladung (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.03.2000 – 4 C 99.2108 –, juris). 8 Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 19.09.2011 – 2 O 71/11 –, juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2013 – 7 E 650/13 –, juris). 9 Der Senat übt das ihm danach eingeräumte Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. 10 Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung maßgeblich jedenfalls auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst betreffende Gesichtspunkte der Prozessökonomie (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2013 – 7 E 650/13 –, juris). Prozessökonomische Erwägungen betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die vorliegend für eine Beiladung der Ingenieurbüro D. GmbH, des Ingenieurbüros E., des Ingenieurbüros F. Brandschutz und des Ingenieur- und Sachverständigenbüros G. sprechen könnten, sind indes weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil würde die Handhabung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch das Hinzutreten von vier weiteren Beteiligten erheblich erschwert werden. Ihre Beiladung würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens führen und damit auch die Gewährung effektiven im Sinne zeitnahen Rechtsschutzes erschweren. Insoweit muss in Ansehung aller vier am Bauprojekt der Klägerin beteiligten Ingenieurbüros der von ihr angeführte Gesichtspunkt, das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne möglicherweise Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen diese Büros bzw. für nachfolgende Zivilprozesse haben, zurücktreten. Anzumerken ist ergänzend, dass die Klägerin bislang auch nicht hinreichend deutlich und glaubhaft angekündigt hat, sie werde bei den Beigeladenen Regress nehmen, sondern lediglich zurückhaltend von entsprechenden Möglichkeiten spricht. 11 Soweit das Ingenieurbüro F. Brandschutz und das Ingenieur- und Sachverständigenbüro G. von dem Beiladungsantrag betroffen ist, treten weitere Gesichtspunkte, die zur Ablehnung der Beiladung führen, hinzu: Der Begründung des Beiladungsantrages zufolge hat das Ingenieurbüro F. Brandschutz den baulichen Brandschutz am streitgegenständlichen Hotelprojekt geplant und insbesondere das notwendige Brandschutzkonzept, welches Bestandteil der Baugenehmigung sei, erarbeitet. Dem Ingenieur- und Sachverständigenbüro G. hat danach die Objektüberwachung hinsichtlich des baulichen Brandschutzes oblegen. Die Beklagte hat sich jedoch für ihre Verfügung ausdrücklich nur auf arbeitsschutzrechtliche Gründe gestützt. Angesichts dessen ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass bislang nicht ansatzweise bzw. – auch unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs – nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit ein für die Klägerin ungünstiger Prozessausgang für sie einen Anspruch gegenüber den nicht für den Arbeitsschutz, sondern für den Brandschutz verantwortlichen beiden Büros auslösen oder beeinflussen könnte. 12 Zudem hat die Klägerin selbst für Herrn Dipl.-Ing. G. und Frau F. mit der Klage einen Beweisantrag angekündigt, diese sollten als sachverständige Zeugen vernommen werden. Im Falle ihrer Beiladung könnten sie jedoch nur noch als Beteiligte und damit subsidiäres Beweismittel (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 98 Rn. 257) herangezogen werden. Insoweit erscheint die Antragstellung der Klägerin zum einen in gewisser Weise in Ansehung der Wahrnehmung ihrer Interessen widersprüchlich; zum anderen wäre auch insoweit die Verfahrensgestaltung durch das Verwaltungsgericht teilweise eingeengt. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es mit Rücksicht auf die Kostenziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht.