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Entscheidung

III ZB 122/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 122/15 vom 5. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück- gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung ei- ner Rechtsbeschwerde ("Revision") gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 2015 (16 W 57/15), mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Verden vom 10. August 2015 (1 O 91/15) zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbe- schwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Ge- setz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). - 3 - Der Senat wird weitere Eingaben der Antragstellerin in dieser Sa- che nicht mehr bescheiden. Herrmann Seiters Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.08.2015 - 1 O 91/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2015 - 16 W 57/15 -