Urteil
2 L 146/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der nach eigenen Angaben 1966 in Benin geborene Kläger reiste im August 1999 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. September 1999 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Bescheid ist seit April 2000 bestandskräftig. 3 Im Jahr 2000 sprach der Kläger bei der Botschaft Benins vor. Passersatzpapiere wurden jedoch nicht ausgestellt, da der Kläger keine Unterlagen zu seiner Identität vorlegen konnte. 4 Nachdem dem Kläger wegen der ungeklärten Identität und fehlenden Reisedokumenten zunächst Duldungen ausgestellt worden waren, erteilte der Landrat des damaligen Landkreises A-Stadt (nachfolgend Beklagter) dem Kläger unter dem 3. April 2006 eine bis zum 2. April 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG). 5 Am 29. März 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Am 7. September 2007 wurde er dazu angehört. Dabei wurde er aufgefordert, erneut bei der Botschaft von Benin wegen der Passbeschaffung vorzusprechen. Dem kam er nicht nach. 6 Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 20.04.2008 zu verlassen, und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Benin an. Zur Begründung wurde u. a. unter Hinweis auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 4 AufenthG ausgeführt, die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sei nicht geklärt. Die Angaben zu seiner Person beruhten lediglich auf seinen persönlichen Aussagen. Um die Beschaffung von Originalurkunden zur Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit und Identität habe er sich nicht bemüht. Auch erfülle er nicht die Passpflicht. Eigene Bemühungen zur Passbeschaffung seien nicht erkennbar. Es sei ihm zumutbar, Kontakte ins Heimatland zu knüpfen, um Originaldokumente vorlegen zu können. Es liege auch keine Bescheinigung der Botschaft Benins vor, wonach der Kläger kein Staatsangehöriger Benins sei. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht abgesehen. 7 Darüber hinaus komme die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, weil der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses habe er nicht erfüllt. Während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Deutschland habe er sich kaum um eine Passbeschaffung bemüht. Er habe auch weder eine Geburtsurkunde noch eine sogenannte Negativbescheinigung der Botschaft vorgelegt. 8 Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2008, über den der Beklagte nicht entschieden hat. 9 Der Kläger hatte bereits am 13. September 2007 Untätigkeitsklage erhoben. Er trug zur Begründung vor, ihm stehe ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Er habe bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht über einen Reisepass verfügt. Daran habe sich trotz mehrfacher Vorsprache bei der Botschaft nichts geändert. Er habe mehrfach bei der Botschaft von Benin beantragt, ein Reisedokument, einen Reisepass oder eine sonstige Bescheinigung über seine Identität auszustellen. Bei jeder dieser Gelegenheiten (1999, 23.02.2006, 07.03.2006, 10.05.2006) hätten die Mitarbeiter der Botschaft bekundet, ihm keine Dokumente ausstellen zu können. 10 Im Übrigen bestünden die Erteilungsvoraussetzungen unverändert seit der Ersterteilung fort. Angesichts unveränderter Tatsachen- und Rechtslage sei der Beklagte gehalten gewesen, wiederum so zu entscheiden wie bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis. 11 Vertrauensschutzgesichtspunkte entstünden nicht nur durch förmliche Zusicherung, sondern auch durch das bisher sichtbar gewordene Verwaltungshandeln. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine Verlängerung erfolgen könne. Soweit der Beklagte davon hätte abweichen wollen, wäre er gehalten gewesen, bei der Ersterteilung darauf hinzuweisen, welche Veränderungen eintreten müssten, um eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu gewährleisten. Dies sei nicht geschehen. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 21. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2009 - 5 A 1249/07 - abgewiesen. 17 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Nach Satz 3 dieser Vorschrift dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Nach Satz 4 liege ein Verschulden insbesondere vor, wenn er falsche Angaben mache oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfülle. Auch wenn die Ausreise des Klägers wegen des fehlenden Reisepasses aus tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, stehe der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Der Kläger erfülle die ihm zumutbaren Anforderungen an eine Mitwirkung zur Passbeschaffung nicht. Insbesondere sei er der Aufforderung des Beklagten vom 7. September 2007, erneut bei der Botschaft von Benin vorzusprechen, nicht nachgekommen, obwohl ihm diese erneute Vorsprache zumutbar gewesen sei. Entgegen seiner Rechtsauffassung könne der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Der Beklagte habe die Aufenthaltserlaubnis nicht bereits deshalb verlängern müssen, weil sich die Sach- und Rechtslage seit der Ersterteilung nicht geändert hatte. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG fänden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Daraus folge, dass die Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts dem Ausländer keinen automatischen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gebe. Die Ausländerbehörde sei daher an ihre Wertungen aus dem Erstverfahren nicht gebunden, auch dann nicht, wenn - wie hier - schon damals die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. 18 Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses seines Bevollmächtigten am 23. November 2012 zugestellten Beschluss des Senats vom 16. November 2012 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Seit vielen Jahren werde inzwischen versucht, einen Reisepass des Benin oder Passersatzpapiere zur Rückreise dorthin zu erlangen. Im Mai 2006 sei er unter Polizeibegleitung bei der Botschaft des Benin vorgeführt worden, ohne dass diese Bemühungen zu irgendwelchen greifbaren Ergebnissen geführt hätten. Die Bundespolizei habe mitgeteilt, dass die Botschaft des Benin die Ausstellung von Passersatzdokumenten verweigert habe und darüber hinaus keine Kooperation mit der Bundespolizei stattfinde. Überprüfungsergebnisse stünden teilweise über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren aus. Dies gelte nicht nur in Bezug auf den Kläger, sondern offenbar generell. Da er selbst nicht über eigene Dokumente verfüge, sei auch bei einer neuerlichen/wiederholenden Vorsprache ein Überprüfungsverfahren in Benin erforderlich. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine später aufgegebene Anfrage in der Lage wäre, frühere Überprüfungsanfragen „zu überholen“. Im Übrigen sei es so, dass die Botschaft des Benin Passersatzdokumente auf private Anträge überhaupt nicht ausstelle und auch reguläre Reisepässe von der Botschaft nicht ausgestellt würden. Die fehlende Arbeitsbereitschaft bei der Botschaft des Benin stehe der erfolgreichen Passbeschaffung/Passersatzpapierbeschaffung entgegen. Er verfüge auch nicht über persönliche Kontakte in den Benin und sei deswegen für alle Bemühungen auf die Botschaft des Benin angewiesen. Da nichts dafür spreche, dass er mit seinen Personalangaben unwahr vorgetragen haben könnte, sei die fehlende Ausreisemöglichkeit nicht von ihm zu vertreten. Ergänzt werde, dass während der Dauer des Berufungszulassungsverfahrens seitens des Beklagten weitere Bemühungen zur Passersatzbeschaffung unternommen worden seien. So sei er ohne greifbare Ergebnisse neuerlich bei der Botschaft des Benin vorgeführt worden. 19 Angesichts der Erfüllung des Tatbestandes wäre dann das Ermessen im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eröffnet. Eine derartige Ermessensbetätigung habe nicht stattgefunden. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit könne auch keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei sein, die nicht auf Zuerkennung einer Aufenthaltserlaubnis lauten würde. Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei zur Frage der Erfüllung der Passpflicht das vorstehend Ausgeführte wiederum heranzuziehen. Zu berücksichtigen sei in diesem Rahmen auch der Umstand, dass in einem vorhergehenden Bewilligungszeitraum bei im Übrigen unveränderten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden ihm sehr wohl Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Seite. 20 Abschließend verweist der Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG. Nach der Einfügung des Tatbestandsmerkmals „nicht vollziehbar ausreisepflichtig“ in § 25 Abs. 4 AufenthG könnten Verlängerungsentscheidungen nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG getroffen werden. Vielmehr müssten diese Fälle über § 25 Abs. 4 AufenthG gelöst werden. 21 Der Kläger beantragt, 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 26. August 2009 - 5 A 1249/07 – abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er hält an seiner Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fest und weist ergänzend darauf hin, das letztmalig am 29. August 2011 durchgeführte Interview mit einer beninischen Delegation habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Anwesenden Restzweifel hinsichtlich der beninischen Staatsangehörigkeit des Klägers gehabt hätten. Die mehrmaligen Vorsprachen bei der Botschaft des vermutlichen Heimatlandes Benin seien aus Gründen erfolglos geblieben, die der Kläger zu vertreten habe. Er habe weder Papiere zum Zwecke der Identifizierung vorgelegt noch sich diese innerhalb des langen Zeitraumes seit 1999 in dem vermutlichen Heimatland beschafft. Auf seine Mitwirkungspflichten sei der Kläger mehrfach hingewiesen worden. 26 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und der Verfahren des Verwaltungsgerichts B-Stadt zu den Aktenzeichen 11 A 2419/99 As und 6 B 59/08 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die Berufung hat keinen Erfolg. 29 Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 20. Dezember 2012 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). 30 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 31 Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt einzig die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Der vom Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung ergänzend genannte § 25 Abs. 4 AufenthG scheidet vorliegend aus, weil er nur die Erteilung oder Verlängerung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für einen nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer unter bestimmten, in der Vorschrift aufgeführten, Voraussetzungen betrifft. Der Kläger erstrebt einen Daueraufenthalt und ist vollziehbar ausreisepflichtig und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 AufenthG. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach Entscheidungen über eine Verlängerung erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu lösen sein sollen. 32 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei dem Kläger nicht vor. Zwar erscheint die Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, weil der Kläger nicht über gültige Reisedokumente verfügt und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der (erneuten) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Der Kläger erfüllt die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung und für die Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Es kann allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4/09 -, zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 19/08 -, zit. n. juris). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein Ausländer zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gehalten ist, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a. a. O.; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris). Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus (auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG) Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris). Dies vorausgesetzt hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nach den im Berufungsverfahren zu treffenden Feststellungen bisher nicht erfüllt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch nach der letzten Vorsprache bei der Botschaft des Benin am 29. August 2011 dort Restzweifel, die laut Ergebnisprotokoll des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 9. September 2011 „erheblich“ gewesen sind, daran bestehen, dass es sich bei dem Kläger um einen beninischen Staatsangehörigen handelt. Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sind weiterhin ungeklärt. Der Kläger ist vom Beklagten mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen worden, sich zum Zwecke der Identifizierung um die Beschaffung entsprechender Papiere in seinem Heimatland zu bemühen, so etwa in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2008, im Berufungszulassungsverfahren mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2010, zuletzt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. Februar 2013. Die vom Kläger zu fordernden Bemühungen erscheinen auch nicht von vornherein aussichtslos, die fehlende Ausreisemöglichkeit zu schaffen. Der Beklagte hat bereits in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2010 im Berufungszulassungsverfahren darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenarbeit mit der beninischen Botschaft zwar schwierig gestalte, von einer generellen Mitwirkungsverweigerung der beninischen Behörden bei der Ausstellung von Passersatzpapieren jedoch nicht ausgegangen werden könne. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Ausstellung von Nationalpässen, auch bei erfolglos betriebenen Passersatzbeschaffungsverfahren, durch die beninischen Behörden praktiziert werde und legt dazu einen Auszug aus dem Zentralen Ausländer-Informationsportal vom 16. Februar 2010 vor, in dem vier Passausstellungen des Staates Benin in den Jahren 2007/2008 dokumentiert sind. Aus einem Aktenvermerk vom 16.02.2010 über ein Telefonat des Beklagten mit einem Bediensteten des Bundespolizeipräsidiums Koblenz geht hervor, dass sich die Zusammenarbeit mit Benin nach Einschätzung der Bundespolizei seit August 2009 verändert habe. Danach sei eine kurz zuvor stattgefundene Anhörung in der beninischen Botschaft in einer grundsätzlich kooperativen Atmosphäre verlaufen. Die Angehörten hätten über Sachbeweise in Form von Passkopie, Identitätskarte oder Geburtsurkunden verfügt; es sei eine nochmalige Überprüfung der Personalien in Benin zugesagt worden. Es sei zwischen den Beteiligten festgehalten worden, dass in Zukunft an zwei Tagen im Monat 5 Personen zu einer Anhörung vorgeladen werden könnten. Eine Überprüfung der Personalien solle danach im Benin erfolgen. Diese Auskünfte, die von Klägerseite nicht substantiell bestritten werden, lassen es nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, dass dem Kläger bei Vorlage entsprechender Unterlagen, die seine Identität nachweisen, von der beninischen Botschaft Reisedokumente ausgestellt werden, die ihm eine Ausreise ermöglichen. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die es ihm unzumutbar oder gar unmöglich machen würden, sich zum Zwecke der Identifizierung um die Beschaffung entsprechender Papiere in seinem Heimatland zu bemühen. Zwar hat der Kläger im Rahmen seines letzten Schriftsatzes vorgetragen, nicht über persönliche Kontakte in den Benin zu verfügen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Bemühungen des Klägers zur Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise in seinem Heimatland von vornherein aussichtslos erscheinen würden. Abgesehen von der (die Entscheidung des Senats bereits allein tragenden) zumutbaren Beauftragung eines Dritten, etwa eines Rechtsanwalts im Herkunftsland, hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 25.08.1999 angegeben, dass sein damals zehnjähriger Sohn bei seiner früheren Schwiegermutter lebe. Weiter hatte er erklärt, ihm seien nach seiner Geburt eine Geburtsurkunde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde und später eine Identitätskarte ausgestellt worden. Diese Dokumente seien alle bei ihm zu Hause geblieben. Es scheint deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger über im Benin lebende Verwandte verfügt und über diese oder sonstige Dritte entweder wieder in den Besitz seiner im Heimatland zurückgelassenen Dokumente gelangen könnte oder jemanden in seinem Heimatland beauftragen könnte, für ihn solche Dokumente bei den zuständigen Behörden des Heimatlandes zu beschaffen. Da der Kläger solche zumutbaren und nicht aussichtslos erscheinenden Bemühungen trotz mehrfacher Hinweise des Beklagten auf diese Mitwirkungspflicht bislang nicht angestellt hat, scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für ihn aus. 33 Schließlich steht dem Kläger auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den Umstand zur Seite, dass für einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum bei im Übrigen unveränderten Umständen vom Rechtsvorgänger des Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Solchen Vertrauensschutzgesichtspunkten steht - unabhängig davon, ob die seinerzeit erteilte Erlaubnis rechtswidrig war oder nicht - die bindende Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend ausschließt, wenn der Ausländer die Gründe für die bei ihm vorliegenden Ausreisehindernisse zu vertreten hat. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.