Beschluss
2 O 140/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines Reiseausweises im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). 4 Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Reiseausweis. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Ausländer keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthV). 5 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist der Ausländer gehalten, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, m.w.N.). 6 Die Anwendung dieser auch für § 5 Abs. 1 AufenthV geltenden Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass derzeit die Voraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer offenbar beim Kläger nicht vorliegen. Er hat nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Erlangung eines togoischen Reisepasses unternommen. 7 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein togoischer Reisepass werde ihm bereits deshalb nicht ausgestellt, weil er nicht in der Lage sei, die "ersten drei Seiten des alten Passes" vorzulegen. Hierzu hat der Beklagte wiederholt (etwa mit Schreiben vom 06.07.2009) unter Berufung auf eine Auskunft der Bundespolizei Koblenz darauf hingewiesen, dass es ausreichend sei, bei der togoischen Botschaft eine eidestattliche Versicherung abzugeben, wonach der Kläger nie einen togoischen Reisepass besessen habe. Soweit der Kläger geltend machen will, dazu nicht in der Lage zu sein, weil er taub sei und weder lesen noch schreiben könne, ist dies nicht einleuchtend. Denn ersichtlich ist der Kläger in der Lage, im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren die (wohl eher kompliziertere) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (einschließlich der eigenhändigen Unterschrift) abzugeben. 8 Außerdem geht der Kläger ersichtlich davon aus, dass es völlig aussichtslos wäre, bei togoischen Stellen Verständnis für seine besondere Lebenssituation zu erwarten. Dies ist aber lediglich eine Vermutung des Klägers, solange er es nicht wenigstens versucht hat, ob nicht in seinem Fall etwa ein anwaltliches Schreiben, dem eventuell ärztliche Bescheinigungen beigefügt werden könnten, als ausreichend erachtet wird. 9 Auch im Hinblick auf die erforderliche Beschaffung einer Geburtsurkunde hat der Kläger nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen. Der Beklagte hat dem Kläger Vertrauensanwälte in Togo benannt, an die er sich wenden könne, um die Geburtsurkunde zu erhalten. Auch in diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, wenn der Kläger sich darauf beruft, sich mit einem Rechtsanwalt in Togo nicht verständigen zu können. Zu Recht weisen sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, dass der Kläger sich persönlich mit einem Rechtsanwalt in Togo in Verbindung setzt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kontakt von seiner Prozessbevollmächtigten, Beschäftigten des Beklagten oder anderen Personen vermittelt wird (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2008, a.a.O.). Der Kläger kann seine Mitwirkung auch nicht von vornherein aus Kostengründen ablehnen. Offenbar geht er selbst davon aus, dass bislang "keine Angaben zur Höhe" der Kosten eines ausländischen Vertrauensanwalts gemacht werden können. Bevor der Kläger nicht wenigstens versucht hat, eine Geburtsurkunde in Togo zu beschaffen, lässt sich nicht feststellen, dass er dazu nicht (in zumutbarer Weise) in der Lage ist. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).