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Beschluss

1 L 148/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Mai 2010 – 8 A 1059/05 – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 11.248,70 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in ... . Mit Bescheiden des Beklagten vom 6. Dezember 2004 (Kundennummern ... und ...) und vom 28. Dezember 2004 (Kundennummern ..., ... und ...) war die Klägerin zu Gebühren für die Wasserversorgung bzw. Schmutzwasserbeseitigung herangezogen worden. Den Widerspruch der Klägerin vom 25. Januar 2005 gegen diese Bescheide hatte der Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Klageerhebung zum Verwaltungsgericht hatte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 mit Bescheid vom 5. September 2005 hinsichtlich der Bescheide vom 6. Dezember 2004 (Kundennummern ... und ...) widerrufen und den Widerspruch der Klägerin insoweit abermals zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Bescheide vom 6. Dezember 2004 unzulässig, weil verfristet sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin mit Urteil vom 28. Mai 2010 – 8 A 1059/05 – stattgegeben und die Ausgangsbescheide und den Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, den angegriffenen Bescheiden fehle es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, da die den Bescheiden ursprünglich zugrunde liegenden Gebührensatzungen aufgehoben und die neuen Satzungen rückwirkend lediglich ab dem 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden seien. 2 Der nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 23. Juni 2010 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 23. Juli 2010 gestellte und ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 4 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich der Beklagte allein beruft, ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 5 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 6 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). 7 Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. 8 Soweit der Beklagte vorträgt, der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 sei hinsichtlich der Bescheide zu den Kundennummern ... und ... mit Bescheid vom 5. September 2005 widerrufen und durch einen neuen Widerspruchsbescheid ersetzt worden; die Klägerin sei damit klaglos gestellt und das Verwaltungsgericht insofern zu einer Sachentscheidung nicht mehr berufen gewesen, genügt die Zulassungsbegründung bereits nicht den Darlegungserfordernissen (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO). Dass die Klägerin durch den neuen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005, der ihren Widerspruch gegen die Bescheide vom 6. Dezember 2004 ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 zurückgewiesen hatte, klaglos gestellt worden sein soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und würde im Übrigen auch nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprechen. Der Begründung lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, aus welchen Gründen der neue Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken sollte. Die Begründung weist lediglich darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insofern zu einer Sachentscheidung nicht mehr berufen gewesen sei, ohne jedoch die Gründe für diese Schlussfolgerung zu benennen. Dies erschließt sich erst bei genauerer Betrachtung der in der Zulassungsbegründung nicht aufgeführten Gründe des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 und genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO, wonach sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben müssen, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Daneben wäre in Bezug auf den teilweisen Widerruf des ursprünglichen Widerspruchsbescheides im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages auch zu erörtern gewesen, ob der Beklagte nach Klageerhebung überhaupt berechtigt war, seinen Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005, mit dem er sich in der Sache auf den Widerspruch der Klägerin gegen die angefochtenen Gebührenbescheide eingelassen und den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, nach § 49 VwVfG M-V zu widerrufen und durch einen Widerspruchsbescheid zu ersetzen, der in seiner Begründung auf eine Verfristung des Widerspruchs verweist, oder ob es dem Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht vielmehr verwehrt war, sich nachträglich zu Lasten des Widerspruchsführers (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 73 Rn 25) auf eine Verfristung des Widerspruchs zu berufen. Auch insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung. 9 Der Hinweis des Beklagten, die in dem angefochtenen Urteil zu Recht angeführten Gebührensatzungen seien allein durch ein Redaktionsversehen nur rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden und dies werde im September 2010 zu Gunsten einer rückwirkenden Inkraftsetzung zum 1. Januar 2003 korrigiert, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Beklagte führt damit eine Veränderung der Rechtslage an, die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen soll, die aber weder zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts noch bis zum Ende der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 23. August 2010 eingetreten war und deren Eintritt der Beklagte auch später nicht angezeigt hat. Der Beklagte hat damit innerhalb der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO zwar eine nachträgliche Veränderung der Rechtslage geltend gemacht, die aber erst nach Ablauf der Begründungsfrist eintreten sollte. Im Zusammenhang mit einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage wird vertreten, dass eine Änderung der Sachlage, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist, aber vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag eintritt, jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn diese Änderung gemäß § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO dargelegt wurde. Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Veränderung der Sachlage offensichtlich ist. Eine Änderung der Rechtslage nach Ablauf der Begründungsfrist soll dagegen stets zu berücksichtigen sein, weil dem Zulassungsantragsteller in der Regel nicht vorgeworfen werden könne, die Änderung nicht fristgerecht vorgetragen zu haben, prozessökonomische Gründe und Gründe der Rechtsschutzeffektivität für diese Auffassung sprechen würden und angenommen werden könne, dass dem Gericht die Änderung der Rechtslage – anders als eine Änderung der Sachlage - bekannt sei. Nach anderer Ansicht sollen bei einer Änderung der Rechtslage die gleichen Grundsätze gelten, wie die oben beschriebenen Regeln bei einer Änderung der Sachlage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 124 Rn 7c m. w. N.). Dies vorausgesetzt, erfüllen die Darlegungen des Beklagten die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht. Dabei kann offen bleiben, ob eine nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Änderung der Rechtslage stets zur Zulassung der Berufung führt, unabhängig davon, ob sie fristgerecht dargelegt wurde, oder nicht. Jedenfalls setzt eine Zulassung der Berufung nach Auffassung des Senats wegen des das Zulassungsrecht bestimmenden Darlegungsgrundsatzes voraus, dass das Gericht ohne weitere eigene Ermittlungen Kenntnis von dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsänderung erlangen kann, um seine Zulassungsentscheidung auf diesen Umstand stützen zu können. Dies wird man bei einer Änderung der Rechtslage durch ein Bundes – oder Landesgesetz oder eine entsprechende Rechtsverordnung in der Regel ohne weiteres bereits deshalb annehmen können, weil solche Änderungen dem Gericht regelmäßig durch Übermittlung der entsprechenden Verkündungsorgane kurzfristig nach ihrem Inkrafttreten bekannt werden. Änderungen kommunaler Satzungen, die nur in den örtlichen Veröffentlichungsorganen verkündet werden, bleiben dem Gericht hingegen regelmäßig verborgen, sofern sie nicht von den Verfahrensbeteiligten in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden. Der Eintritt solcher Rechtsänderungen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO muss dem Gericht deshalb durch den Zulassungsantragsteller – zumal wenn dieser selbst im Rahmen seiner Begründung auf eine später erfolgende Satzungsänderung hingewiesen hatte - angezeigt werden, um dem Gericht ohne weitere eigene Ermittlungen eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Irgendwelche Hinweise, die den Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch ohne eine entsprechende Mitteilung vom tatsächlichen Eintritt der behaupteten Rechtsänderung sicher ausgehen lassen könnten, hat weder der Beklagte vorgetragen, noch sind solche Umstände sonst erkennbar. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. 12 Hinweis: 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 14 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.