Urteil
1 L 128/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Grundstücksanschlusskosten. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes Flurstück 392/15 und 392/17 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt (C-Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Sie betreibt auf dem Grundstück eine Töpferei und eine Bildhauerei. Das Gebäude wird auch zu Wohnzwecken benutzt. Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn X. stehenden Grundstücksstreifen (Flurstück 392/13 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt) mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von Y., Blatt 339, ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahr 1975 die Bezeichnung „F 111“ eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12. Juli 2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111. 3 Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss (ohne Kontrollschacht) für das Grundstück der Klägerin. Eine Hausanschlussleitung fehlt bislang. Mit Bescheid vom 06. März 2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn Z. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in C-Stadt, C-Straße, in Höhe von 333,23 EUR heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2006 zurück. 4 Mit weiterem Bescheid vom 06. März 2006 gab der Beklagte der Klägerin und Herrn Z. gemeinsam auf, „ihr Grundstück“ an das zentrale Druckentwässerungssystem anzuschließen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2006 zurück. 5 Unter dem 25. Juni 2006 erneuerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Antrag, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Mit Bescheid vom 07. September 2006 hob der Beklagte den Anschlussbescheid vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Gleichzeitig erließ er – nur – gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit dem er ihr den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgung in C-Stadt aufgab. Mit Änderungsbescheid vom 07. September 2006 wurde der Kostenbescheid vom 06. März 2006 insoweit aufgehoben, als er gegen Herrn Z. gerichtet war. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück Flurstück 392/15 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt (C-Straße) betrifft. Mit Bescheid vom 21. November 2006 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab. 6 Die Klägerin hat am 19. Juni 2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen beide Bescheide vom 06. März 2006 gestellt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag wegen der beabsichtigten Klage gegen den Anschlussbescheid vom 06. März 2006 abgetrennt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat es den Bewilligungsantrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern ihr mit Beschluss vom 06. Februar 2008 – 1 O 133/07 – rückwirkend ab dem 19. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. 7 Die Klägerin hat am 13. Februar 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie hat vorgetragen, die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden stelle einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen dar. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Insbesondere sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 aufgehoben. 13 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig. Zwar habe die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Ihr sei allerdings wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es sei anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung in Folge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag eingetreten sei. So liege der Fall hier. 14 Der Bescheid vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides sei § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i.V.m. der rechtswirksamen Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – (Kostensatzung – KoS) vom 18. März 2005 i. d. F. der Änderungen vom 19. September 2005 und vom 20. April 2007. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS sei noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Zwar bestimme diese Vorschrift im Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entstehe. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen seien dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Allerdings sei in der Rechtsprechung für das Anschluss- und Beitragsrecht anerkannt, dass es über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende – ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben könne und gebe, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entstehe. Der Grundsatz sei auf den in § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus sei bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthalte. § 10 KAG M-V räume dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode dürfe dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Könne der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasse dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bilde damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt sei, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzunge abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entstehe. Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt habe, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren. Im Anschlussbeitragsrecht sei anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend sei, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukomme und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen könne. Dabei sei vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden könne. Dazu gehöre, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert sei. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen des selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangele, entstehe daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück sei noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässere in die Pflanzenkläranlage. Die vom Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung griffen nicht durch. Die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. Satz 1 KAG M-V betrage für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken entstehe erst mit dem Vorliegen des „tatsächlichen“ Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend vom Wortlaut des § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst dem mit tatsächlichen Anschluss entstehe, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das Urteil ist dem Beklagten am 24. Juli 2009 zugestellt worden. 16 Am 21. August 2009 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Auf den am 24. September 2009 eingegangenen Verlängerungsantrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 26. Oktober 2009 verlängert worden. Mit an diesem Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet. 17 Er trägt vor, gemäß § 2 Abs. 2, 1. Alt. KoS i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V sei die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs für die Grundstücksanschlusskosten der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung zulässig, sobald die Anschlussleitung endgültig herstellt sei. Unstreitig sei die Anschlussleitung endgültig hergestellt. Damit entstehe der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob sich das Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich befinde. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V enthalte kein Tatbestandsmerkmal, das neben der „endgültigen Herstellung der Anschlussleitung“ zusätzlich eine „tatsächliche Verbindung mit dem Hausanschluss auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers“ vorschreibe. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V gebiete nicht, in diese Vorschrift ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses bestehe für den Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich ebenso die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der betriebsfertig hergestellten öffentlichen Einrichtung wie für den Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Außenbereich. Während der Grundstückseigentümer eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Anschlusses habe, verfüge der Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Außenbereich über die tatsächliche Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung. In beiden Fällen vermittle die Herstellung des Grundstücksanschlusses einen rechtlich gesicherten oder tatsächlich bestehenden Vorteil, der die Festsetzung eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs rechtfertige. Das Verwaltungsgericht Greifswald begründe seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Außenbereichsgrundstücken niemals eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstückes rechtlich gesichert sei. Hierbei verkenne das Verwaltungsgericht, dass es zwar bei Außenbereichsgrundstücken auch im Falle der Bebauung an einer rechtlich gesicherten Baulandqualität mangele, aber dessen ungeachtet die Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegen könnten. Es wäre widersprüchlich, wenn der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstückes ab betriebsfertiger Herstellung der öffentlichen Einrichtung zwar gesetzlich zum Anschluss an diese Einrichtung, aber nicht zur Tragung der für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung angefallenen Kosten verpflichtet sein solle. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre zudem der Beklagte als Entsorgungsträger immer verpflichtet, mit den Kosten für die Erschließung von Außenbereichsgrundstücken in Vorleistung zu gehen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstückes keinen Antrag auf die Herstellung eines Grundstücksanschlusses stelle, müsse der Beklagte als Entsorgungsträger trotzdem den Grundstücksanschluss herstellen, um den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen zu können. Ohne das Bestehen eines Grundstücksanschlusses sei die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs ausgeschlossen. Lehne der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstückes die Herstellung eines Hausanschlusses zur Verbindung an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung ab, müsse der Anschluss- und Benutzungszwang gerichtlich durchgesetzt werden; bis er rechtskräftig festgestellt werde, vergingen im Regelfall mehrere Jahre. Für die Dauer des Rechtsstreits einschließlich einer Vollstreckung müsste der Beklagte weiterhin die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses vorhalten. Gleichzeitig hätte der Grundstückseigentümer die Möglichkeit, mit seiner Entscheidung über den tatsächlichen Anschluss zugleich den Zeitpunkt der Erstattungspflicht nach Belieben einseitig zu bestimmen. Spätestens wenn die Geltung des Anschluss- und Benutzungszwangs festgestellt sei, sei deshalb auch von einer Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V auszugehen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Klägerin trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe erst jüngst entschieden, dass bei Außenbereichsgrundstücken eine Beitragspflicht erst dann entstehe, wenn die sich auf dem Außenbereichsgrundstück befindlichen baulichen Anlagen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des Senats reiche der Anschluss des Grundstückes als solches noch nicht aus. Erst recht sei es nicht ausreichend, wenn lediglich die öffentliche Entsorgungsanlage errichtet sei und eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Hintergrund sei, dass bei Außenbereichsgrundstücken die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke nicht entsprechend der von Innenbereichsgrundstücken bzw. von Grundstücken, die sich im Bereich eines Bebauungsplanes befänden, gesichert sei. 23 Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 A 1089/06 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Klageabweisung im Übrigen die Bescheide des Beklagten vom 07. September 2006 und 21. November 2006 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2006 zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang neu zu bescheiden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 hat der Beklagte den Befreiungsantrag abgelehnt und den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 04. Januar 2008 hat der Beklagte der Klägerin erneut den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung in C-Stadt aufgegeben. Auch den hiergegen gerichteten Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2007 und 04. Januar 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 05. Oktober 2010 – 2 A 295/10 – abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 14. März 2012 – 2 L 198/10 – abgelehnt. 24 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. August 2012 entsprechend mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des klägerischen Grundstücks rechtskräftig festgestellt worden sei und aus dem Urteil vollstreckt werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. August 2012 mitgeteilt, dass sich an der Erschließungssituation keine Änderungen ergeben hätten. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten mitgeteilt, dass die Klägerin Klage gegen einen Bescheid über eine Zwangsgeldandrohung betreffend die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben habe und hierzu auch ein Eilverfahren anhängig sei. 25 Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten, die dazu vorgelegten Behördenakten und die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts D-Stadt, Az. 3 AR 11/09 und 3 B 2210/06, verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. 27 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist trotz Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, da der Klägerin nach Maßgabe der zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 06.02.2008 – 1 O 133/07 –). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – (nachfolgend: Kostensatzung – KoS) vom 18. März 2005 in der Fassung der Änderung vom 19. September 2005 noch nicht entstanden. Maßgeblich ist insoweit, dass das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide und im Übrigen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. 29 Nach § 2 Satz 1 KoS ist dem Zweckverband u. a. der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Grundstücksanschluss wird in § 1 Abs. 3 KoS definiert als die Strecke von der öffentlichen Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze des ersten Privatgrundstücks, einschließlich dem Kontrollschacht. Er umfasst also nicht den Hausanschluss. 30 Gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (eine im Wesentlichen entsprechende Bestimmung findet sich nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kostensatzung in ihrer aktuellen Fassung nach Maßgabe der 3. und 4. Änderungssatzung vom 02.09.2009 und 23.11.2009). Die Bestimmung entspricht § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht. 31 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es parallel zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Anschluss- und Beitragsrecht auch im Bereich eines solchen Kostenerstattungsanspruchs für die Herstellung des Grundstücksanschlusses über die ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale und die sich daran anlehnende satzungsrechtliche Regelung hinaus zusätzliche, insbesondere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen geben kann, die verwirklicht sein müssen, damit der Kostenerstattungsanspruch entsteht. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus sei bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Rechtsauffassung maßgeblich auch auf die Urteile des Senats vom 02. November 2005 – 1 L 105/05 – und vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –. 32 In der Rechtsprechung des Senats ist danach geklärt, dass es über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. bzw. nunmehr § 9 Abs. 3 KAG M-V und vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende – teilweise ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht (vgl. Urt. des Senats v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –). Nach Maßgabe es Senatsurteils vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 – reicht nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht – auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB – erneut bebaut werden darf. Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist. 33 Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hausanschluss für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach wie vor nicht tatsächlich hergestellt worden ist, ist die Berufung des Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts kann zusätzlich durch den systematischen Hinweis auf § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V ergänzt werden, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 1 KAG M-V gilt und für ihn die Vorschriften des KAG M-V entsprechend gelten, also insbesondere auch die Vorschriften betreffend den Vorteilsbegriff. Damit kann der Beklagte mit seinem Vorbringen, Beitrags- und Kostenerstattungsanspruch unterschieden sich in ihrer Rechtsnatur, deshalb müssten für letzteren andere Maßgaben gelten und sei insbesondere die erörterte Senatsrechtsprechung nicht einschlägig, gerade nicht durchdringen. Vielmehr müssen auch die im Urteil des Senats vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 – entwickelten Grundsätze für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei im Außenbereich belegenen Grundstücken für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entsprechende Geltung beanspruchen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Vorteilslage eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich entgegen dem Berufungsvorbringen gerade nicht der Vorteilslage eines bebauten Grundstücks im Außenbereich entspricht. 34 Auch die vom Beklagten mit der Berufung dagegen im Weiteren vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Dass der Entsorgungsträger hinsichtlich der Finanzierung der Grundstücksanschlusskosten bei bebauten Grundstücken in Vorleistung gehen muss, ist im Anschlussbeitragsrecht – abgesehen von der grundsätzlichen Möglichkeit, Vorausleistungen verlangen zu können – der Normalfall und wäre insbesondere auch in dem Fall so, dass der Zweckverband entsprechend § 10 Abs. 1 KAG M-V zur Finanzierung der Grundstücksanschlusskosten Beiträge erheben würde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der tatsächliche Anschluss der Baulichkeit im Außenbereich im Einzelfall erst nach Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs erfolgt. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gestalt der §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V dem Zweckverband ein rechtliches und tatsächlich wirkungsvolles (vgl. betreffend den konkreten Sachverhalt Urt. des VG Greifswald v. 05.10.2010 – 2 A 295/10 – und nachgehend OEufach0000000005, Beschl. v. 14.03.2012 – 2 L 198/10 –) Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit durchzusetzen und damit die erforderliche Vorteilslage bzw. die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs herbeizuführen. Insoweit vermag der Senat auch keinen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstücks zwar zum Anschluss an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung verpflichtet, aber vor Herstellung des tatsächlichen Anschlusses der Baulichkeit noch nicht zur Tragung der Herstellungskosten verpflichtet sei. Ist er zum Anschluss verpflichtet und wird der tatsächliche Anschluss in Durchsetzung der Verpflichtung schließlich hergestellt, kann ein solcher Eigentümer letztlich seiner Kostenerstattungspflicht nicht entgehen. 35 Der Umstand, dass die Klägerin zwar nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage gegen den Anschlussbescheid für das streitgegenständliche Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da ihr Haus tatsächlich immer noch nicht angeschlossen ist. Der Senat hat erwogen, ob sich die Klägerin mit einem Zurückweisungsantrag treuwidrig verhält („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“), weil sie unmittelbar nach ggfs. absehbarer Durchsetzung des Anschlusszwangs erstattungspflichtig werden würde. Da dem Senat aber weder die Begründung der von der Klägerin gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung erhobenen Rechtsbehelfe bekannt noch absehbar ist, ob und wann der tatsächliche Anschluss erfolgen wird – immerhin sind seit dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2012 – 2 L 198/10 – mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass der Beklagte die Herstellung durchgesetzt hätte –, kommt nach seiner Überzeugung eine Abweisung der Klage als treuwidrig nicht in Betracht. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.