OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 839/06

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Außenbereichsgrundstücken entsteht ein Kostenerstattungsanspruch für Grundstücksanschlusskosten nicht bereits mit der Herstellung der Anschlussleitung, sondern erst, wenn das Grundstück tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist (einschließlich Hausanschluss). • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann als Hinderungsgrund i.S.v. § 60 VwGO gelten; wurde ein vollständiger PKH-Antrag fristgerecht gestellt und später bewilligt, ist Wiedereinsetzung möglich. • Die Gleichbehandlungsgrundsätze und die Funktionsäquivalenz zwischen Kostenerstattungsanspruch und Anschlussbeitrag rechtfertigen die Angleichung des Entstehenszeitpunkts des Anspruchs an die Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstücken.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattungsanspruch für Außenbereichsgrundstücke entsteht erst mit tatsächlichem Anschluss (inkl. Hausanschluss) • Bei Außenbereichsgrundstücken entsteht ein Kostenerstattungsanspruch für Grundstücksanschlusskosten nicht bereits mit der Herstellung der Anschlussleitung, sondern erst, wenn das Grundstück tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist (einschließlich Hausanschluss). • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann als Hinderungsgrund i.S.v. § 60 VwGO gelten; wurde ein vollständiger PKH-Antrag fristgerecht gestellt und später bewilligt, ist Wiedereinsetzung möglich. • Die Gleichbehandlungsgrundsätze und die Funktionsäquivalenz zwischen Kostenerstattungsanspruch und Anschlussbeitrag rechtfertigen die Angleichung des Entstehenszeitpunkts des Anspruchs an die Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstücken. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier im Außenbereich gelegener Grundstücke, die Abwasser bisher über eine Pflanzenkläranlage entsorgen. Der Beklagte verlegte 2006 eine Grundstücksanschlussleitung und setzte die Klägerin mittels Bescheid zur Erstattung von Anschlusskosten in Höhe von 333,23 Euro heran. Die Klägerin legte Widerspruch ein und beantragte Prozesskostenhilfe; das Verfahren um PKH dauerte an, weshalb die Klägerin die Klagefrist versäumte und Wiedereinsetzung beantragte. Der Beklagte konkretisierte den Bescheid später auf das Grundstück G1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid und rügt insbesondere, dass ihr Grundstück nicht das erste Privatgrundstück im Sinn der Satzung sei, kein dinglicher Anschluss bestehe und der Anspruch noch nicht entstanden sei, weil ein Hausanschluss bzw. Kontrollschacht fehle. • Klagezulässigkeit und Wiedereinsetzung: Die Klägerin reichte innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein; nach Bewilligung durch das Oberverwaltungsgericht ist Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO zu gewähren, sodass die Klage nicht als verspätet zu verwerfen ist. • Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage des Bescheids sind § 2 Abs.1 KAG M-V i.V.m. der Kostensatzung (KoS) und § 10 KAG M-V; die Satzung selbst ist formell und materiell nicht angegriffen. • Entstehung des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken: Zwar sieht § 2 Satz 2 KoS vor, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entsteht, doch sind bei Außenbereichsgrundstücken über diese Regel hinaus ungeschriebene Tatbestandsmerkmale zu verlangen. Aufgrund der Funktionsäquivalenz zwischen Kostenerstattungsanspruch und Anschlussbeitrag sowie dem Gleichbehandlungs- und Vorteilsprinzip muss der Anspruch erst dann entstehen, wenn das Grundstück tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist, wozu neben der Anschlussleitung auch der Hausanschluss gehört. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin ist weiterhin über ihre Pflanzenkläranlage entwässert; ein tatsächlicher, betriebsfertiger Anschluss inklusive Hausanschluss liegt nicht vor. Daher ist der Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden und der Bescheid rechtswidrig. • Verjährung und Festsetzungsfrist: Die Auslegung, dass der Anspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entsteht, wirkt sich auch auf den Lauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs.2 KAG M-V aus; damit sind Verjährungsbedenken unbegründet. • Kosten und Zulassung der Berufung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006) auf, weil der Kostenerstattungsanspruch für das Außenbereichsgrundstück der Klägerin noch nicht entstanden ist. Entscheidungsgrund ist, dass bei Außenbereichsgrundstücken ein tatsächlicher Anschluss an die zentrale Abwasseranlage einschließlich eines Hausanschlusses erforderlich ist, damit der Anspruch entsteht; das Grundstück der Klägerin entwässert weiterhin über eine Pflanzenkläranlage. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.