Beschluss
3 O 24/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldner wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10.02.2012 aufgehoben. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe I. 1 Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt die Vollstreckung des in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Schwerin am 19.11.2009 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs „durch das entsprechende Zwangsmittel“. 2 In diesem Vergleich hatten die Vollstreckungsschuldner als seinerzeitige Kläger mit der Vollstreckungsgläubigerin als seinerzeitiger Beklagten folgenden Vergleich geschlossen: 3 1. Die Kläger verpflichten sich, das streitbefangene Grundstück, Flurstück 19/9 der Flur 3 Gemarkung Krebsförden, bis zum 30. Juni 2010 von allen Baulichkeiten und gelagerten Materialien zu beräumen, mit Ausnahme des ursprünglich mit Baugenehmigung aus dem Jahre 1987 genehmigten Stallgebäudes, so wie es heute steht, mit einer Breite von ca. 10 m und einer Tiefe von ca. 4 m. 4 2. Unter der Voraussetzung, dass die Beräumung tatsächlich bis zum genannten Zeitpunkt erfolgt, wird die Beklagte das genannten Stallgebäude an diesem Ort dulden. 5 3. Sofern die Beräumung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs nicht bis zum 30. Juni 2010 durch die Kläger erfolgt, verpflichten sich die Kläger, ebenfalls das Stallgebäude zu beseitigen, und zwar bis zum 30. September 2010. 6 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 7 Zu dem Antrag hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsschuldnern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 8 Der Vorsitzende der zuständigen Kammer hat als Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Beschluss vom 10.02.2012 die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 19.11.2009 eingeleitet und den Antragsgegnern als Vollstreckungsschuldnern die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der in dem gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2009 eingegangenen Verpflichtung zur Beräumung ihres Grundstücks, Flurstück 19/9 der Flur 3 der Gemarkung Krebsförden von allen Baulichkeiten und gelagerten Materialien einschließlich der Beseitigung des Stallgebäudes bis zum 01.03.2012 nicht nachkommen. 9 Dieser Beschluss wurde den Vollstreckungsschuldnern persönlich mit einem entsprechenden Anschreiben am 13.02. bzw. 11.02.2012 zugestellt. 10 Am 23.02.2012 haben die Vollstreckungsschuldner die vorliegende Beschwerde (Erinnerung) erhoben. II. 11 Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldner hat Erfolg. 12 Die Beschwerde ist gem. § 146 VwGO zulässig. Sie ist der statthafte Rechtsbehelf, nicht etwa eine Erinnerung nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 766 ZPO, über welche nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Kammer des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hätte. Denn der vom Vorsitzenden als Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erlassene angefochtene Beschluss, durch den dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin entsprochen und ein Zwangsgeld angedroht worden ist, stellt eine Entscheidung im Sinne des § 793 ZPO dar, welche unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet. Bei der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, ist danach zu differenzieren, ob die getroffene Anordnung als richterliche Entscheidung oder als Vollstreckungsmaßnahme ergangen ist. Ist die Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen, so liegt eine richterliche Entscheidung vor, gegen die die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Für Einwendungen gegen eine reine Vollstreckungsmaßnahme, die ohne vorherige Anhörung ergangen ist, ist hingegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf (vgl. OVG Weimar, B. v. 22.08.2006 - 4 VO 691/06 - DÖV 2007, 305, zit. nach juris m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren hat der Kammervorsitzendes die Antragsgegner als Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 15.12.2011, zugestellt am 17.12.2012 (Blatt 28a der GA) angehört. 13 Der vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt im Verfahren 2 A 392/07 zwischen den Beteiligten geschlossene Prozessvergleich vom 19.11.2009 ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein Vollstreckungstitel, so dass sich die zwangsweise Durchsetzung der von den Vollstreckungsschuldnern gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin in den Ziff. 1 bis 3 des Prozessvergleichs übernommenen - und bisher nicht erfüllten - Verpflichtungen als eine Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand i. S. des § 169 VwGO darstellt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift richtet sich eine solche Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, wobei gemäß Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist. 14 Die Vollstreckungsschuldner können nicht mit dem Einwand gehört werden, die Vollstreckung stelle eine unzumutbare Härte dar und verstoße gegen die guten Sitten. Hiermit wenden sie sich in Wahrheit gegen die in dem Vergleich niedergelegten Verpflichtungen (Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Sie können sich auch nicht auf Unterlagen berufen, die vor dem Vergleich entstanden waren und aus denen sich ergeben soll, dass eine Beseitigungsverpflichtung nicht bestanden hätte (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) oder auf andere Gesichtspunkte, die die Verpflichtungen aus dem Vergleich in Frage stellen (Ziff. 11 bis 15 der Beschwerdeschrift). Mit der Beschwerde können nämlich keine Einwendungen vorgebracht werden, die den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruch betreffen. Sie wären vielmehr mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 09.07.1969 - V 183/69 - ESVGH 20, 174 – zit. nach juris). 15 Der Vergleich vom 19.11.2009 genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Ein durch Verwaltungsakt oder Vergleich geschaffener Titel ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des zu Grunde liegenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Greifswald, B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21; B. v. 25.01.2010 - 3 L 89/06 - BRS 76 Nr. 210). Danach ergibt sich aus der Vereinbarung Ziff. 1 in Verbindung mit den protokollierten Feststellungen der Einzelrichterin, dass das Stallgebäude, so wie es seinerzeit dort vorgefunden wurde, stehen bleiben soll, alle übrigen baulichen Anlagen und Materialien auf dem genannten Flurstück aber zu beseitigen sind. Die in Ziff. 2 ausgesprochene Duldung des Stallgebäudes soll nach Ziff. 3 entfallen, wenn die vereinbarte Beräumung nicht bis zum 30.09.2010 erfolgt war; das Stallgebäude ist mithin nunmehr ebenfalls zu beseitigen. Diese nicht weiter auslegungsfähige Vereinbarung hat die Einzelrichterin mit Schreiben vom 14.12.2011 bestätigt. 16 Die Vollstreckungsschuldner dringen aber mit dem Einwand durch, der Vergleich vom 19.11.2009 sei nicht zugestellt worden. Nach § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird; eine Zustellung durch den Gläubiger genügt (vgl. v. Nicolai in Redeker/von Oertzen, VwGO 15. Aufl. § 169 Rdn. 4; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. § 169 Rdn. 33). Der Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 392/07 lässt sich nicht entnehmen, dass der Vergleich den Vollstreckungsschuldnern oder ihren Prozessbevollmächtigten – sofern deren Vollmacht, die nicht vorliegt, die Zustellung umfasste - zugestellt worden ist. Der Vergleich ist ihnen auch nicht gleichzeitig mit dem Beschluss vom 10.02.2012 zugestellt worden. 17 Der Beschluss ist auch deswegen aufzuheben, weil die Androhung eines Zwangsgelds nicht ausgesprochen werden darf. 18 Bei der Beseitigung von baulichen Anlagen handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die unabhängig davon, dass nur die Vollstreckungsschuldner aus dem Vergleich verpflichtet sind, auch von anderer Seite durchgeführt werden kann. Eine Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung ist hinsichtlich der Vollstreckung einer baurechtlichen Beseitigungsverpflichtung grundsätzlich unzulässig, weil eine Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme hier nicht untunlich ist (§§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Ersatzvornahme ist nur dann untunlich, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist. Das ist nur der Fall, wenn sie einen ungewöhnlichen Aufwand oder besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten voraussetzt, die etwa in erster Linie das bevorzugte Handeln eines besonders kundigen Betreibers angezeigt erscheinen lassen. Es darf sich nicht um eine Standardsituation handeln, die vollstreckungsrechtlich keine Abweichung von der gesetzlichen Nachrangigkeit der Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen rechtfertigt (so VGH Kassel, B. v. 19.04.1989 - 3 TM 668/89 - NVwZ 1990, 481). 19 Dem schließt sich der Senat an. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht bezweckt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass möglichst j e d e durch Verwaltungsakt titulierte Pflicht im öffentlichen Interesse auch tatsächlich, und zwar möglichst effektiv und zeitnah, durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das in §§ 6 ff. BVwVG geregelte System der Zwangsmittel darauf angelegt, die Vollstreckung möglichst einfach, unter größtmöglicher Rücksicht auf die berechtigten Belange des Vollstreckungsschuldners einerseits und der Allgemeinheit andererseits und doch zugleich möglichst wirksam durchzuführen. Auch § 9 Abs. 2 BVwVG und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Denn Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.03.2007 - OVG 2 B 10.06 – zit. nach juris). 20 Auch im vorliegenden Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ersatzvornahme die Vollstreckungsschuldner stärker belasten würde als das Zwangsgeld. Denn die Verhängung des Zwangsgeldes schließt nicht aus, dass bei Erfolglosigkeit eine Ersatzvornahme angedroht und festgesetzt werden könnte. Die Beseitigung erfordert keinen ungewöhnlichen Aufwand oder besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten. Es handelt sich um die Standardsituation eines Beseitigungsverlangens. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr von 50,00 € vorgesehen ist und ansonsten Gerichtskostenfreiheit gilt. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).