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Beschluss

3 TM 668/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0419.3TM668.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die auf den §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beruhende Vergleichsvollstreckung entspricht hier nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so daß der angefochtene Beschluß vom 31.01.1989 aufzuheben ist. Die Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der vergleichsgemäßen Räumung des Anwesens des Antragsgegners von Autowracks und Autowrackteilen sind allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner, wie er vorträgt, dem Vergleich vom 20.03.1986 nachgekommen wäre. In der Sache bestreitet der Antragsgegner nämlich selbst nicht, den Vergleich innerhalb der gesetzten Fristen nicht in vollem Umfang erfüllt zu haben. Zur Begründung für sein vergleichswidriges Verhalten mit fortgesetzter Lagerung von Autowracks und Autowrackteilen und ausgebliebener vollständiger und rechtzeitiger Beseitigung von seinem Grundstück verweist er darauf, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, sämtliche Räumungsmaßnahmen fristgemäß durchzuführen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht bereits zum Erfolg. Dem Antragsgegner ist entgegenzuhalten, daß er offenbar dazu neigt, über Jahre hinweg rechtswidrige Verhaltensweisen trotz mehrfachen behördlichen Einschreitens und wiederholter Überprüfungen fortzusetzen sowie von ihm selbst abgeschlossene gerichtliche Vergleiche zu mißachten. Wenn die ärztlich bescheinigte, mehrjährige Krankenbehandlung ihn daran offenbar nicht gehindert hat, mußte es ihm auch möglich sein, die illegale betriebliche Tätigkeit abzubrechen und den abfallrechtlichen Vergleich vom 20.03.1986 zu erfüllen. Soweit er selbst dazu tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, war es angesichts der langjährigen Mißstände auf seinem Grundstück geboten und ihm zumutbar, sich zur fristgemäßen Erfüllung seiner Rechtspflichten geeigneter Hilfspersonen zu bedienen. Nach seinen Angaben in der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner noch immer zwei Fahrzeuge nicht von seinem Grundstück entfernt, die bei behördlichen Überprüfungen vom 03.08., 26.09. und 30.12.1988 als Autowracks bezeichnet worden sind. So soll sich ein Citroen blau metallic nach dem Kontrollbericht vom 30.12.1988 als halbes Fahrzeug auf der Terrasse befunden haben, während der Citroen VISA rot erst durch Ausschlachten eines anderen Fahrzeugs wieder aufgebaut werden sollte. Selbst wenn der Antragsgegner nunmehr nach seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung davon spricht, daß die beiden genannten Citroens gut erhaltene Kraftfahrzeuge seien, die alsbald weggegeben werden sollen, ändert dies nichts daran, daß der Antragsgegner seiner vergleichsgemäß bestehenden Beseitigungspflicht für die ursprünglichen Wracks nach wie vor nicht nachgekommen ist, und er sich unter Nr. 1. des Vergleichs vom 20.03.1986 ohnehin verpflichtet hatte, auch keine Autowracks mehr zu behandeln. Die möglicherweise vorgenommenen Umwandlungsarbeiten an den Wracks waren vergleichswidrig und rechtfertigen keine Besserstellung des Antragsgegners bezüglich des nach wie vor bestehenden Beseitigungsgebots. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung sind jedoch deshalb aufzuheben, weil eine Vergleichsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme hier nicht untunlich ist (§§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Bei der Beseitigung von Autowracks und Autowrackteilen handelt es sich auch hier entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine vertretbare Handlung, die unabhängig davon, daß nur der Antragsgegner aus dem Vergleich vom 20.03.1986 verpflichtet ist, auch von anderer Seite durchgeführt werden kann. Der Hinweis des Antragstellers auf den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 55 HVwVfG, bei dessen Nichterfüllung die Behörde nicht vollstrecken könne, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil im Verwaltungsverfahren abgeschlossene Vergleiche im Gegensatz zu gerichtlichen Vergleichen (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) keine Vollstreckungstitel sind und deshalb auch keinen speziellen gesetzlichen Anforderungen für eine unmittelbare Vergleichsvollstreckung unterliegen. Zur Durchsetzung des Gebots zur Beseitigung von Autowracks und Autowrackteilen vom Grundstück des Antragsgegners ist die Ersatzvornahme hier nach Ansicht des Senats das geeignete Zwangsmittel. Sie ist nicht untunlich, d.h. nicht schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 19.06.1986 -- 3 UE 2465/85 --; Beschluß vom 12.01.1982 -- IV TH 92/81 -- ESVGH 32, 156 -- L --). Die Beseitigung der Autowracks und Autowrackteile setzt im Verhältnis zu vergleichbaren Lagerplätzen keinen ungewöhnlichen Aufwand und keine besonderen Fähigkeiten oder Fertigkeiten voraus, die etwa in erster Linie das bevorzugte Handeln eines besonders kundigen Betreibers angezeigt erscheinen ließen. Abfallrechtlich handelt es sich vielmehr um eine Standardsituation, die vollstreckungsrechtlich keine Abweichung von der gesetzlichen Nachrangigkeit der Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen rechtfertigt. Daß eine durch einen anderen vorgenommene Ersatzvornahme für den Betreiber regelmäßig kostenträchtiger sein dürfte als eine eigene Räumung, hat sich der Betreiber gegebenenfalls selbst zuzuschreiben. Für die fehlende Untunlichkeit der Ersatzvornahme ist hier auch zu beachten, daß der Antragsteller ursprünglich in der durch den Vergleich ausdrücklich gegenstandslos gewordenen Grundverfügung vom 29.08.1983 die darin enthaltene Räumungsanordnung bereits selbst mit der Androhung der Ersatzvornahme verknüpft hatte. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß vom 31.01.1989 aufzuheben mit der Folge, daß der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs nunmehr erneut über den Antrag um Vornahme der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 20.03.1986 zu entscheiden hat (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 01.03.1986 -- 1 B 12/86 -- AS 10, 323 und Beschluß vom 15.10.1985 -- 1 E 30/85 -- NJW 1986, 1191). Die Beteiligten schlossen in dem abfallrechtlichen Klageverfahren III/1 E 1360/84 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 20.03.1986 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner, auf seinem Anwesen in R, Ortsteil L, W Straße ..., keine Autowracks sowie Autowrackteile zu lagern oder zu behandeln sowie anfallende Autowracks innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb zu entfernen. In der Folgezeit kam es nach behördlichen Überprüfungen des Anwesens, bei denen noch Autowracks und Autowrackteile vorgefunden wurden, zur behördlichen Betreibung der Vollstreckung aus dem Vergleich. Mit Beschluß vom 06.09.1988 drohte der zuständige Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts Darmstadt dem Antragsgegner für den Fall, daß verschiedene näher bezeichnete Wrackfahrzeuge nicht binnen zwei Wochen entfernt seien, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM an. Nach weiteren behördlichen Überprüfungen vom 26.09. und 30.12.1988 setzte der zuständige Kammervorsitzende mit Beschluß vom 31.01.1989 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM gegen den Antragsgegner fest und drohte für den Fall der Fortführung eines im einzelnen näher bezeichneten vergleichswidrigen Verhaltens ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Gegen den zuletzt genannten, am 14.02.1989 zugestellten Beschluß legte der Antragsgegner am 20.02.1989 Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31.01.1989 begehrt. Der Antragsteller ist der Beschwerde mit näherer Begründung entgegengetreten. Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt III/1 E 1360/84 vor, ebenso die einschlägige Behördenakte mit mehreren Farblichtbildern. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.