Beschluss
2 O 84/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden der Klägerin und des Klägers wird der Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 29. Juni 2009 geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren. Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. 2 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerden der Klägerin und des Klägers sind zulässig. Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss nach § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO erfasst noch unterliegt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert nach § 146 Abs. 3 VwGO (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 30.04.2002 - 2 O 42/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, zit. nach juris Rn. 1). 3 Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Der Senat teilt die mit der Beschwerde angegriffene entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig, weil bereits der Widerspruch nach Erhebung der Untätigkeitsklage hier nicht sachgerecht, sondern entbehrlich gewesen sei, nicht. 4 Es ist im Rahmen der Entscheidung i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob das Vorverfahren selbst notwendig war (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, a.a.O. Rn. 3; VGH Kassel, Beschl. v. 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 5; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, zit. nach juris Rn. 3). Dies gilt auch für den Fall, in dem die (Untätigkeits-)Klage bereits zulässig erhoben war, bevor die Kläger das Vorverfahren eingeleitet haben. Es ist ausreichend, dass das Widerspruchsverfahren nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig gewesen ist. 5 So verhält es sich hier. 6 Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Es ist für die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob vor oder nach der Klagerhebung Widerspruch eingelegt worden ist. In Abgrenzung zu der Regelung des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V soll der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen durch das Gericht erfolgen, wenn ein Vorverfahren "geschwebt" hat. 7 Die Einlegung der Widersprüche unter dem 13. Juli 2004 gegen die Versagung der Aufenthaltsbefugnisse mit Bescheid vom 08. Juli 2004 war auch nicht wegen der Einbeziehung in das mit der Untätigkeitsklage eingeleitete gerichtliche Klagverfahren überflüssig. Denn die Widerspruchsbehörde ist trotz der Klage gehalten, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30/86 -, zit. nach juris Rn. 12). Damit wird dem Widerspruchsführer aber zumindest die Möglichkeit eröffnet, eine seinem Begehren abhelfende behördliche Entscheidung noch vor einer Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens zu erreichen. Hinzu kommt im zugrunde liegenden Fall, dass ausweislich der Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. Juli 2008 (Az. 6 A 819/04) eine Bescheidungs-, statt einer Verpflichtungsklage anzunehmen war, sodass in den Widerspruchsverfahren ein Mehr durch die Kläger nach entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde erreichbar war. Darüber hinaus ist auch der erweiterte Überprüfungsumfang im Widerspruchsverfahren, der auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes umfasst (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ein weiterer Grund, der gegen die Überflüssigkeit der Widerspruchseinlegung spricht. 8 Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Behörde mit der auf den Widerspruch als statthaftes Rechtsmittel hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko geschaffen hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 6). 9 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auch i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hier notwendig. Die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist in den hier zugrunde liegenden schwierigen ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel notwendig, weil der rechtsunkundige Ausländer nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst in ausreichender Weise wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite über ausreichendes Fachwissen verfügt, dass sie in die Lage versetzt hätte, im Verwaltungsvorverfahren selbst die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bei der Überprüfung der angefochtenen Bescheide geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil bei stattgebender Entscheidung keine Gerichtsgebühren anfallen, Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG.