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Beschluss

2 O 473/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0215.2O473.20OVG.00
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Kostengrundentscheidung nicht mit den außergerichtlichen Kosten desjenigen Beteiligten belastet ist, auf den sich die Entscheidung bezieht. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 13. Mai 2020 – 1 A 432/19 SN – wird verworfen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Kostengrundentscheidung nicht mit den außergerichtlichen Kosten desjenigen Beteiligten belastet ist, auf den sich die Entscheidung bezieht. (Rn.4) Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 13. Mai 2020 – 1 A 432/19 SN – wird verworfen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 13. Mai 2020 – 1 A 432/19 SN – mit dem die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig erklärt wurde, ist zu verwerfen, weil der Beigeladene durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert und die Beschwerde deshalb unzulässig geworden ist. Unabhängig davon, ob die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Ausschlussregelung in § 146 Absatz 3 VwGO unterliegt (ablehnend: Beschluss des Senats vom 30.09.2009 – 2 O 84/09 –, juris Rn. 2; bejahend: OVG Greifswald, Beschluss vom 08.02.2012 – 1 O 125/11 –, juris Rn. 2), ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert ist. Dafür ist erforderlich, dass der Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung zumindest in seinen rechtlichen Interessen beziehungsweise in einem subjektiven Recht tangiert wird (vgl. m.w.N. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 41). Eine Beschwer des Beigeladenen durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ergibt sich hier nicht mehr. Denn mit Beschluss des Senats vom 17. Januar 2023 – 2 LZ 460/20 OVG – ist, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 14. April 2020 – 1 A 432/19 SN – einschließlich der dortigen Kostenentscheidung für wirkungslos erklärt und eine Kostenentscheidung getroffen worden, nach der die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Zu den von der Klägerin selbst zu tragenden außergerichtlichen Kosten gehören auch die ihr durch die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten. Der hier angefochtene Beschluss geht daher letztlich ins Leere, führt aber jedenfalls für den Beigeladenen zu keiner Kostenlast und entfaltet für ihn auch sonst keinerlei belastende Wirkung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes) nicht. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO unanfechtbar.