OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 108/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 7. Kammer - vom 26. Mai 2009 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist bereits unzulässig. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Antragstellerin auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 klargestellt habe, dass Gegenstand des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2009 sei, mit dem die beantragte Gaststättenerlaubnis versagt worden sei. Dieser stelle jedoch keinen vollziehbaren belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Dessen Regelungsgehalt erschöpfe sich vielmehr in der bloßen Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis mit der Folge, dass der bereits betriebene Gaststättenbetrieb nicht legalisiert werde, sondern dieser weiterhin kraft Gesetzes verboten sei. Weder ein Aussetzungs- noch ein Feststellungsantrag (in Fällen des sog. faktischen Vollzugs) sei damit statthaft. Schließlich komme eine Auslegung oder Umdeutung des unstatthaften Aussetzungsantrags in einen Antrag auf vorläufige Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nicht in Betracht, da dies bereits Antragsgegenstand im Parallelverfahren 1 B 143/09 sei. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthält. 4 Der für eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendige Antrag soll sicherstellen, dass das Gericht nicht etwas anderes als vom Beschwerdeführer Gewolltes ausspricht und darüber hinaus erschöpfend über die Beschwerde entscheidet. Weil das Gesetz einen bestimmten Antrag verlangt, muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich machen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung geändert bzw. aufgehoben werden soll (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 146 Rn. 67 m.w.N.). Nach der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO ist eine Antragstellung unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde. Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Anders als nach § 86 Abs. 3 VwGO ist es hier nicht Aufgabe des Gerichts, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und etwaige Unklarheiten zu beseitigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, zit. nach juris). Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein ausdrücklicher Antrag nicht zwingend geboten. Dem Formerfordernis eines bestimmten Antrags ist auch dann Genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde eingegangenen Schriftsätzen durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2005 - 2 M 105/05 - u. v. 12.05.2009 - 2 M 62/09 -). 5 Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein bestimmter Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vor. 6 Die Beschwerdebegründung enthält zwar einen Sachantrag; dieser ist jedoch nicht hinreichend bestimmt genug. Wie bereits im erstinstanzlichen Aussetzungsverfahren beantragt die Antragstellerin wiederum nur, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung anzuordnen. Damit bleibt erneut offen, welcher der vom Antragsgegner erlassenen vier Bescheide eigentlich Antragsgegenstand im Beschwerdeverfahren sein soll. Ein Abstellen auf den Antragsgegenstand in der ersten Instanz hilft ebenfalls nicht weiter, weil die Antragstellerin gerade mit der Beschwerde die diesbezügliche "Auslegung" durch das Verwaltungsgericht angreift. Aber auch die Beschwerdebegründung vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Antragstellerin der Auffassung ist, Antragsgegenstand des erstinstanzlichen Aussetzungsverfahrens sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss angenommen - der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2009, sondern seien "einzig" die Zwangsgeldfestsetzungs- und neuerlichen (erhöhten) Zwangsgeldandrohungsbescheide des Antragsgegners vom 27. Februar und 19. März 2009 (Anm. des Senats: von der Antragstellerin fälschlich als Vollzugsandrohungen bezeichnet). Hieraus erschließt sich jedoch nicht zwingend der Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren. Damit werden vom Senat auch keine überhöhten Anforderungen an das Antragserfordernis im Beschwerdeverfahren gestellt. Denn es macht für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde einen erheblichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer (nur) eine inhaltliche Überprüfung der zu einem bestimmten Antragsgegenstand ergangenen Entscheidung der Ausgangsinstanz oder bzw. und eine erstmalige gerichtliche Entscheidung zu einem unbeschieden gebliebenen Teil des Antragsgegenstandes im Ausgangsverfahren durch das Beschwerdegericht oder gar eine Antragserweiterung bzw. Antragsänderung begehrt. 7 Träfe die Sichtweise der Antragstellerin zu, Antragsgegenstand im erstinstanzlichen Eilverfahren seien ausschließlich die vorgenannten Bescheide, so hätte das Verwaltungsgericht ihren Eilantrag rechtsirrig ausgelegt. Es hätte dann über den so zu verstehenden Antragsgegenstand gar keine Sachentscheidung herbeigeführt, gleichwohl aber einen Beschluss erlassen in der willentlichen Annahme, über den anhängigen Streitgegenstand umfassend und abschließend entschieden zu haben. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (Tatsachen- oder Rechtsirrtum) läge hier kein unvollständiger Beschluss im Sinne der §§ 122 Abs. 1, 120 VwGO, sondern ein sog. verdeckter Teilbeschluss vor. Der Beschluss wäre dann allerdings unvollständig, weil er den Streitgegenstand nicht voll erschöpfen und deshalb an einem Verfahrensfehler leiden würde, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen wäre (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 22.03.1994 - 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269; v. 22.02.1994 - 9 B 510.93 -, NVwZ 1994, 1116; v. 03.07.1992 - 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62; vgl. zum Tatsachenirrtum beim unvollständigen Beschluss auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2009 - 13 S 19/09 -, DÖV 2009, 340). 8 Der Sichtweise der Antragstellerin vermag der Senat aber nicht zu folgen. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009: "Wir begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid der Stadt Kühlungsborn vom 13.02.2009." (Keine Hervorhebung durch den Senat). Andere Bescheide des Antragsgegners wurden im vorgenannten Schriftsatz nicht benannt. Diese unmissverständliche Erklärung der Antragstellerin lässt für eine Auslegung keinen Raum. Die rechtliche Argumentation in der Beschwerde, die Antragstellerin habe sich lediglich auf die rechtliche Folge des Versagungsbescheids als Primärebene des Vollzugs bezogen, überzeugt ebenso nicht. Dabei übersieht die Antragstellerin bereits, dass nicht der Versagungsbescheid vom 13. Februar 2009, sondern trotz der vom Antragsgegner unglücklich gewählten Überschriften die Betriebseinstellungsverfügung vom 23. Februar 2009 der Grundverwaltungsakt für die nachfolgenden Vollzugsmaßnahmen ist (vgl. auch Seite 2 unten BA VG SN) . Damit sind die Bescheide vom 27. Februar und 19. März 2009 nicht von Anfang an unbeschieden gebliebener Teil des Streitgegenstandes. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.