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Beschluss

13 S 19/09

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Gutachtervertrag über ein Schadensgutachten besteht Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung. • Ein Gutachten mit der Überschrift "Haftpflichtschaden" begründet die Annahme, dass es zur Vorlage bei einem Haftpflichtversicherer bestimmt war. • Zur Ermittlung eines regional erzielbaren Restwerts kann zur Plausibilitätskontrolle auch Internetrecherche herangezogen werden, solange die Feststellung auf regionalen Angeboten beruht. • Fehlende sofortige Beschwerde gegen einen Ablehnungsbeschluss zur Sachverständigenbefangenheit macht den Beschluss rechtskräftig; ein Verfahrensmangel kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. • Die Pflichtverletzung eines Sachverständigen bei der Restwertermittlung kann Ersatzansprüche der regulierenden Versicherung gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzanspruch der Haftpflichtversicherung wegen fehlerhafter Restwertermittlung durch Gutachter • Bei einem Gutachtervertrag über ein Schadensgutachten besteht Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung. • Ein Gutachten mit der Überschrift "Haftpflichtschaden" begründet die Annahme, dass es zur Vorlage bei einem Haftpflichtversicherer bestimmt war. • Zur Ermittlung eines regional erzielbaren Restwerts kann zur Plausibilitätskontrolle auch Internetrecherche herangezogen werden, solange die Feststellung auf regionalen Angeboten beruht. • Fehlende sofortige Beschwerde gegen einen Ablehnungsbeschluss zur Sachverständigenbefangenheit macht den Beschluss rechtskräftig; ein Verfahrensmangel kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. • Die Pflichtverletzung eines Sachverständigen bei der Restwertermittlung kann Ersatzansprüche der regulierenden Versicherung gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen. Die Klägerin (Haftpflichtversicherung) regulierte einen von X geltend gemachten Fahrzeugschaden und zahlte aufgrund eines vom Beklagten erstellten Gutachtens einen bestimmten Betrag. Der Beklagte erstellte ein Schadensgutachten, in dem er den Restwert des Fahrzeugs mit 500,00 Euro ansetzte; das Gutachten war mit der Überschrift "Haftpflichtschaden" versehen. Die Klägerin zahlte an X unter Zugrundelegung dieses Restwerts. Später machte die Klägerin geltend, der Restwert sei in Wahrheit mindestens 2.000,00 Euro gewesen; dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 1.500,00 Euro entstanden. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein; das Landgericht hielt die Berufung für aussichtslos und beabsichtigte deren Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. • Anspruchsgrundlage und Schutzwirkung: Der zwischen Beklagtem und X geschlossene Werkvertrag über das Schadensgutachten ist als Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung anzusehen; das als "Haftpflichtschaden" bezeichnete Gutachten belegt die Bestimmtheit des Verwendungszwecks. • Fehlerhafte Restwertermittlung: Das Amtsgericht hat aufgrund der Beweiswürdigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen H festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Marktgängigkeit des Fahrzeugs und der Marktverhältnisse für 2006 ein Restwert von 2.000,00 Euro erzielbar gewesen wäre; die Feststellung ist nachvollziehbar und nicht bloße Mutmaßung. • Beweiswürdigung und Recherchemethoden: Eine Internetrecherche kann zur Plausibilitätskontrolle herangezogen werden, sofern die abschließende Wertermittlung auf regionalen Angeboten beruht; hier war dies gegeben. • Befangenheitsvorwurf: Der Einwand der Befangenheit des Sachverständigen wurde vom Amtsgericht abgelehnt; gegen diesen Beschluss wurde keine sofortige Beschwerde eingelegt, weshalb der Beschluss rechtskräftig ist und ein Verfahrensmangel nicht mehr geltend gemacht werden kann. • Schadensminderung und Darlegungslast: Die Klägerin kann nicht vorgehalten werden, gegen X einen Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht erhoben zu haben; die Darlegungslast für einen derartigen Einwand liegt beimjenigen, der ihn geltend macht. • Rechtsfolge: Wegen der Pflichtverletzung des Beklagten bei der Restwertermittlung ist der Klägerin Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe mindestens 1.500,00 Euro zuzusprechen. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg; das Amtsgericht hat zu Recht zugunsten der Klägerin entschieden. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro, weil der Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens den Restwert des Fahrzeugs zu niedrig (500,00 Euro statt mindestens 2.000,00 Euro) ermittelte und damit seine Pflichtverletzung Ursache für den Schaden der Klägerin wurde. Ein Einwand, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, greift nicht, da die Darlegungslast hierfür beim Beklagten liegt und der Geschädigte aufgrund des Gutachtens berechtigt war, das Fahrzeug zu dem angesetzten Restwert zu veräußern. Der Befangenheitsvorwurf gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist rechtskräftig verworfen worden; damit steht die beweiswürdige Feststellung des höheren erzielbaren Restwerts fest. Insgesamt ist die Klage in der geltend gemachten Höhe begründet.