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Beschluss

2 M 179/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 28. September 2007 wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellers vom 14. September 2007 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2007 wird bis zu dem Zeitpunkt wiederhergestellt, in dem die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld den konkreten Abschiebungstermin für die Antragsteller schriftlich mitteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit Beschluss vom 28. September 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners über den Widerruf einer Duldung vom 10. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde, bei der der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO), hat im tenorierten Umfang Erfolg. 3 Die Antragsteller rügen mit der Beschwerde zu Recht, dass der Widerruf ihrer bis zum 2. Dezember 2007 verlängerten Duldung zu früh erfolgt ist, da der Duldungsgrund der Passlosigkeit sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als auch bis heute fortbesteht. 4 Der mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt ausgesprochene Widerruf der Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist derzeit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Duldung ist noch nicht zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung maßgeblichen Gründe weiterhin für einen noch nicht hinreichend konkret absehbaren und vor allem längeren Zeitraum bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. 5 Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist (vgl. zur Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 AuslG BVerwG, Urt. v. 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232 ff., zitiert aus juris, Rn. 18). Maßgeblich für die Erteilung einer Duldung nach der genannten Bestimmung ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. BVerwGE 105, 232 ff., zitiert aus juris, Rn. 16). 6 Tatsächliche Unmöglichkeit bedeutet nach dem Sinn dieser Vorschrift, dass für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist. Nicht ausreichend ist hingegen eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2007, § 60a Rn. 51 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten. Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Die Ausländerbehörde hat einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu verfahren. Die Ausländerbehörde hat mithin nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 ff., zitiert aus juris, Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13. April 2007 - 2 M 44/07 -, zitiert aus juris, Rn. 3 m. w. N.; Hailbronner, a. a. O., § 60a Rn.51). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG entschieden (BVerwG, Urt. v. 21. März 2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 ff. = InfAuslR 2000, 366, 367 = zitiert aus juris, Rn. 13 m. w. N.), die Systematik des Ausländergesetzes lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor. Für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gilt nichts anderes. Allerdings darf, soweit die Abschiebung nach den gegebenen Umständen nicht aussichtslos erscheint, ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor von einer tatsächlichen Unmöglichkeit ausgegangen werden kann (OVG Magdeburg, Beschl. v. 13. April 2007, a. a. O.; BVerwGE 105, 232 ff., zitiert aus juris, Rn. 23 m. w. N.). 7 An diesem Maßstab hat sich auch ein Widerruf einer Duldung zu orientieren. Ein vorzeitiger Widerruf der Duldung und eine lediglich stillschweigende weitere faktische Aussetzung der Abschiebung anstelle der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Schriftform bedürftigen Duldung kommt bei einer wegen fortbestehender Passlosigkeit der Ausländer noch nicht möglichen Abschiebung nicht in Betracht, wenn die Ausstellung von Passersatzpapieren als Voraussetzung einer Abschiebung erst in einem möglicherweise überschaubaren, aber nicht unerheblich langen Zeitraum im Raume steht. Andernfalls hielte sich ein Ausländer, der trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwillig ausreist, über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne geregelten Status im Bundesgebiet auf, obwohl die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht wegen weiterhin bestehender tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in dieser Zeit nicht zwangsweise durchsetzen kann. Die Ausländerbehörde hat bei ihrer Entscheidung über einen Widerruf einer Duldung insoweit auch zu berücksichtigen, dass sich ein Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht, wenn er sich im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach §4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig und - wie auch im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs einer vormals erteilten oder gar verlängerten Duldung - seine Abschiebung nicht ausgesetzt ist (vgl. auch OVG Berlin, Beschl. v. 27. März 1998 - 3 S 2.98 -, EZAR 045 Nr. 8). 8 Im vorliegenden Fall mag die Antragsgegnerin zwar Grund zu der Annahme haben, dass eine Abschiebung der Antragsteller in nächster Zeit im Zusammenspiel mit der armenischen Botschaft, welche die Ausstellung von Passersatzpapieren nach der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld vom 13. August 2007 auf deren ausschließliche Veranlassung hin in Aussicht gestellt hat, stattfinden kann. Die Organisation und Durchführung der Abschiebungen werden aber nach dem genannten Schreiben von der ZAB Bielefeld koordiniert, entziehen sich also dem unmittelbaren Zugriff und den Handlungsmöglichkeiten der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Von der Meldung (Amtshilfeersuchen an die ZAB Bielefeld) bis zur Abschiebung der Betroffenen werde, so heißt es dort weiter, ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen benötigt. Im Schreiben der ZAB Bielefeld vom 20. September 2007 wird von einem Vorlauf von ca. sechs bis acht Wochen gesprochen. In diesem Schreiben teilt diese Behörde zudem mit, sie könne noch keinen konkreten Abschiebungstermin nennen, gehe jedoch davon aus, dass die Abschiebung der Betroffenen im Zeitraum Anfang bis Mitte November 2007 vollzogen werden könne. Bei einer auch im Zeitpunkt des Widerrufs erst voraussichtlich in mehr als sechs Wochen vermutlich möglichen Abschiebung liegt aber noch ein derart ungewisser Zeitraum vor, dass ein Widerruf der Duldung nicht gerechtfertigt ist, da der Wegfall des Duldungsgrunds der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Passlosigkeit nicht in unmittelbarer Nähe bevorsteht. 9 Es besteht auch keine zwingende Notwendigkeit, so wie geschehen zu verfahren. Die Ausländerbehörde kann, wenn sie meint, die Abschiebung in absehbarer Zeit durchführen zu können, stattdessen die (Verlängerung der) Duldung mit einer kurzen Laufzeit oder - auch nachträglich - unter einer auflösenden Bedingung erteilen (vgl. Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/ Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 60a Rn. 11). Dies hätte auch vorliegend geschehen können, da die sog. "Expertenanhörung" schon am 25. Juni 2007 stattgefunden hatte, die Verlängerungen der Duldungen für fünf Monate aber nach dem hier streitbefangenen Widerrufsbescheid erst am 2. Juli 2007 vorgenommen wurden, mag das Ergebnis dieser Anhörung auch erst mit Schreiben der ZAB Bielefeld vom 13. August 2007 vorgelegen haben. 10 Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Senat hat deshalb bei dem Hauptsacheausspruch eine Befristung (vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 169) vorgenommen, da der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu weitgehend ist. Nach der schriftlichen Mitteilung der ZAB Bielefeld über den konkreten Abschiebungstermin für die Antragsteller werden die Voraussetzungen für den dann zwingenden Widerruf der Duldung vorliegen, da dann nach dem Schreiben der ZAB Bielefeld vom 20. September 2007 der Flug gebucht und die Passersatzpapiere durch die armenische Botschaft ausgestellt sein und damit der Abschiebung keine tatsächlichen Hindernisse dieser Art entgegenstehen werden. In der Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2007, S. 3, letzter Absatz, tragen die Antragsteller vor, dass es dem Antragsgegner offen stehe, bei einer zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich möglichen Abschiebung innerhalb der Duldungsfrist bis zum 2. Dezember 2007 auf die dann in relevanter Weise veränderte tatsächliche Lage durch einen neuerlichen Widerruf und Anordnung des Sofortvollzugs bezogen auf den konkret beabsichtigten Abschiebungstermin zu reagieren. Auch daraus ergibt sich, dass nicht etwa bereits mit dem anwaltlich formulierten Antrag in diesem Verfahren nur eine zeitlich begrenzte Wirkung des begehrten gerichtlichen Ausspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bis zum tenorierten Ereignis gewollt ist. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 12 Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.