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Beschluss

6 L 1100/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0225.6L1100.21.00
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Leitsätze
1. Bescheinigungen unterhalb der Duldung sind zwar nicht per se unzulässig, aber streng auf Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich nur zeitlich kurze Verzögerungen der Abschiebung in Rede stehen.(Rn.41) 2. In Ermangelung einer § 60 b Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entsprechenden Regelung kann es nicht zulässiger Sinn einer statt einer Duldung aus gegebenen, eventuell sogar mehrfach verlängerten "Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument" sein, die Anrechnung der Zeit des in deren Besitz verbrachten tatsächlichen Aufenthalts als rechtlich erhebliche Vorduldungszeit auszuschließen.(Rn.41)
Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bescheinigungen unterhalb der Duldung sind zwar nicht per se unzulässig, aber streng auf Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich nur zeitlich kurze Verzögerungen der Abschiebung in Rede stehen.(Rn.41) 2. In Ermangelung einer § 60 b Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entsprechenden Regelung kann es nicht zulässiger Sinn einer statt einer Duldung aus gegebenen, eventuell sogar mehrfach verlängerten "Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument" sein, die Anrechnung der Zeit des in deren Besitz verbrachten tatsächlichen Aufenthalts als rechtlich erhebliche Vorduldungszeit auszuschließen.(Rn.41) Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien zu untersagen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheinen. Es muss ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zunächst besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzt und dementsprechend gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar. Da zudem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.6.2017 die Abschiebung nach Spanien angedroht hat und die dort gesetzte Ausreisefrist seit dem 12.6.2019 - 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils im Asylverfahren ... - abgelaufen ist, besteht aktuell jederzeit die Möglichkeit, dass der Antragsteller, ebenso wie bereits seine Mutter, nach Spanien abgeschoben wird. Auch der erforderliche Anordnungsanspruch besteht. Dem Antragsteller steht eine sicherungsbedürftige Rechtsposition zur Seite. Er kann beanspruchen, gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG geduldet zu werden, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 a AufenthG entschieden worden ist, den er mit Schreiben vom 7.9.2021, dem sein Zeugnis über den am 8.7.2021 erworbenen Hauptschulabschluss beigefügt war, gestellt hat. Es ist so ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 a AufenthG zusteht, dass sein Interesse, bis zum Abschluss des diesbezüglichen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens weiter im Bundesgebiet zu verbleiben, das gegenläufige Interesse am Vollzug seiner Ausreisepflicht überwiegt. Das Gesetz sieht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis aus § 25 a AufenthG vom Ausland aus zu erhalten, grundsätzlich nicht vor, weil es tatbestandlich voraussetzt, dass der Ausländer geduldet wird. Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Dabei schließt nach Satz 2 dieser Vorschrift die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet. Ergänzend müssen prinzipiell die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, soweit sie nicht von der spezielleren Vorschrift des § 25 a AufenthG verdrängt oder modifiziert werden. Nach der Konzeption des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht schließlich eine zwischenzeitliche unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags einem Aufenthaltstitel auf der Grundlage des § 25 a AufenthG nicht entgegen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach. Er hat mit seinem am 8.7.2021 erworbenen Hauptschulabschluss einen anerkannten Schulabschluss erreicht und hierfür außerdem seit dem 21.2.2017 bis zum 16.7.2021 die Schule länger als vier Jahre besucht. Desgleichen ist der Antrag spätestens am 7.9.2021 gestellt worden; zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller erst xx Jahre alt, sodass die zeitliche Vorgabe des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthalts unproblematisch erfüllt ist. Nach derzeitigem Sachstand erscheint es mangels entgegenstehender durchgreifender Anhaltspunkte zudem gewährleistet, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland wird einfügen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die zwischenzeitliche Durchführung von Asylverfahren mit negativem Ausgang ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtlich ohne Bedeutung. Nachdem entsprechend der Auskunft der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 3.9.2021 kein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller mehr anhängig ist und das Verfahren x... am 20.7.2021 auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, steht aktuell auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Raum. Soweit der Antragsgegner bezüglich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus § 25 a AufenthG die noch ausstehende Erfüllung der Passpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angeführt hat, weil der syrische Heimatpass des Antragstellers zum einen nicht vorliegt und zum anderen bereits am 4.10.2020 abgelaufen ist, ist schließlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Antragsgegner diesen Mangel selbst beheben kann. Dem Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der spanischen Behörden am 6.3.2017 in Spanien der „Refugee-Status“, also offenbar die volle Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, zuerkannt worden. Als anerkanntem Flüchtling steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung eines Flüchtlingspasses zu, der sich zwar gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Genfer Flüchtlingskonvention vorrangig gegen das Land der Flüchtlingsanerkennung richtet, den gemäß Satz 2 dieser Vorschrift allerdings auch die anderen Vertragsstaaten, u.a. also auch die Bundesrepublik Deutschland, erfüllen können. Aller Voraussicht nach ist der Antragsteller auch als heranwachsender geduldeter Ausländer im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AufenthG anzusehen und erfüllt er die gemäß § 25 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeiten. § 25 a Abs. 1 1. Hs. AufenthG beschränkt den Geltungsbereich der Norm auf Ausländer, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 25 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass sich der Aufenthaltsbewerber zum maßgeblichen Zeitpunkt ununterbrochen seit vier Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem das Tatbestandsmerkmal „geduldeter Ausländer“ und die erforderlichen Voraufenthaltszeiten vorliegen müssen, ist der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; mithin in einem gerichtlichen Verfahren der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34/18, Rz. 23, zitiert nach juris Es spricht viel dafür, dass beides zum maßgeblichen Zeitpunkt zu bejahen ist. Ein Ausländer ist geduldet im Sinne der Vorschrift, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Konkretisierend hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zu § 25b AufenthG - ohne Weiteres übertragbar auf die insoweit vergleichbare Regelung des § 25a AufenthG -, der sich die Kammer anschließt, Folgendes ausgeführt: Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne Weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dabei kann es einem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Behörde trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen die Duldung, zu deren Erteilung sie eigentlich von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, pflichtwidrig nicht erteilt hat. Umgekehrt reicht der bloße Besitz einer Duldung auch dann aus, wenn ihr womöglich keine tatsächliche bzw. rechtliche Unmöglichkeit zugrunde liegt. Zudem ist zu beachten, dass der Besitz einer Duldung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm auch dann erfüllt, wenn sie als sog. Verfahrensduldung lediglich mit Blick auf ein laufendes aufenthaltsbehördliches Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der nachhaltigen Integration im Sinne der §§ 25a bzw. 25b AufenthG erteilt worden ist. Darüber hinaus gilt der Ausländer auch dann als geduldet im Rechtssinne, wenn ihm zwar keine sog. Verfahrensduldung erteilt wurde, er aber berechtigt gewesen wäre, eine solche zu erhalten. Allerdings muss eine sog. Verfahrensduldung, wie der Umkehrschluss aus den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG getroffenen Regelungen erweist, nicht schon auf den bloßen Umstand hin erteilt werden, dass ein Ausländer einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Antrag ausreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Nicht genügend ist, wenn ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration beantragt hat, die erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder auch eine andere Voraussetzung der Norm noch nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft. In diesem Fall hat es die Behörde in der Hand, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, ohne eine Verfahrensduldung zu erteilen. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34/18, Rz. 24 und Rz. 30, zitiert nach juris Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass der Antragsteller aktuell als heranwachsender geduldeter Ausländer im Sinne von § 25 a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AufenthG anzusehen ist. Zwar ist der Antragsteller derzeit fraglos nicht Inhaber einer förmlichen Duldung. Er ist aktuell nur im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ (sog. Bescheinigung unterhalb der Duldung). Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für derartige Bescheinigungen kann dieses Papier entgegen der Ansicht des Antragstellers einer förmlichen Duldung schon deswegen nicht gleich erachtet werden, weil der Antragsgegner durch Ausgabe dieser Bescheinigung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, den Antragsteller gerade nicht mehr auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG dulden zu wollen. Indessen ist es, wie dargelegt, für die Annahme des Status als geduldeter Ausländer im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AufenthG ausreichend, wenn der Ausländer eine Duldung beanspruchen kann und genügt insoweit auch das Anrecht auf eine sogenannte Verfahrensduldung mit Blick auf eine mögliche Rechtsposition aus § 25 a AufenthG, sofern der diesbezügliche Antrag des Antragstellers ausreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Letzteres kann angenommen werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller eine derartige Verfahrensduldung infolge seines Antrags vom 7.9.2021 zusteht. Dass die materiell-rechtlichen Erfordernisse des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG erfüllt sein und auch die gesetzlichen Vorgaben aus § 5 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegenstehen dürften, wurde bereits dargelegt. Die Frage, ob der Antragsteller darüber hinaus die erforderlichen Voraufenthaltszeiten aus § 25 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, stellt sich allerdings als schwieriger dar. Mit der Erfüllung der geforderten Voraufenthaltszeiten „steht und fällt“ zugleich der Anspruch des Antragstellers auf Verfahrensduldung. Würde sie verneint, wären die Voraussetzungen des § 25 a AufenthG nicht in Gänze erfüllt. Dies hätte zur weiteren Folge, dass zugleich der Anspruch des Antragstellers auf Verfahrensduldung zu verneinen wäre. Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme aber letztlich gerechtfertigt, dass der Antragsteller die in § 25 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraufenthaltszeit des seit zumindest vier Jahren bestehenden, ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt. Seit dem Tag der Wiedereinreise des Antragstellers und seiner Mutter ins Bundesgebiet am 7.2.2017 sind mehr als vier Jahre vergangen. Während dieser Zeit war der Antragsteller ununterbrochen entweder geduldet oder war sein Aufenthalt einem förmlich geduldeten Aufenthalt gleichzustellen, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung zustand. Im Einzelnen gilt: In der Zeit vom 7.2.2017 bis zum 4.3.2020 war der Antragsteller wirksam geduldet. Auch wenn ein rechtliches Abschiebungshindernis während dieser Zeit, soweit erkennbar, nur bis zum 12.6.2019 bestand, ist der bloße Besitz einer Duldung, wie dargelegt, ausreichend. Auch die Zeit vom 4.3.2020 bis zum 29.10.2020 ist als geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzusehen. Allerdings war der Antragsteller seit dem 4.3.2020 - an diesem Tag war ein unangekündigter Abschiebungsversuch nach Spanien gescheitert, weil der Antragsteller und seine Mutter nicht in ihrer Unterkunft angetroffen worden waren - (vorübergehend) nur noch im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“. Jedoch spricht viel dafür, dass die Erteilung dieser Bescheinigung in der gegebenen Situation unzulässig war. Vielmehr hätte der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiterhin förmlich dulden müssen. Dies wird durch den weiteren tatsächlichen Verlauf des Verfahrens verdeutlicht. Obgleich eine Abschiebung des Antragstellers und seiner Mutter nach Spanien in diesem Zeitraum unzweifelhaft rechtlich möglich war und prinzipiell wohl auch die Möglichkeit besteht, Abschiebungen nach Spanien zügig in nur wenigen Wochen umzusetzen, wenn, wie hier, die Rückübernahmebereitschaft geklärt ist, ist nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch vom 4.3.2020 zunächst kein weiterer Versuch der Aufenthaltsbeendigung unternommen worden, weil, wie sich aus einem Schreiben des Antragsgegners vom 12.8.2020 ergibt, offenbar die Corona-Krise abgewartet werden sollte. Dies ist als tatsächliches Abschiebungshindernis zu werten. In der Zeit vom 29.10.2020 bis zum 28.4.2021 war der Antragsteller wieder im Besitz von förmlichen Duldungen. Auch die Zeit seit Ablauf der letzten Duldung am 28.4.2021 ist als Duldungszeit im Rechtssinne anzusehen, die auf die erforderliche Voraufenthaltszeit aus § 25 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen ist. Zwar ist der Antragsteller seither erneut nur noch im Besitz von fortlaufend verlängerten „Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ und sah sich der Antragsgegner erkennbar nicht mehr durch die Corona-Krise an einer Aufenthaltsbeendigung tatsächlich gehindert. Dennoch war die Erteilung der Bescheinigung in der gegebenen Situation unzulässig. Ist die Erteilung einer Bescheinigung unterhalb der Duldung aber unzulässig, folgt hieraus nach der gesetzlichen Systematik des AufenthG zwingend, dass dem betroffenen Ausländer stattdessen eine Duldung erteilt werden muss. Ein anderes Papier als eine Duldung sieht das Gesetz im Grunde nicht vor. Das Gesetz geht in Bezug auf die Erteilung der Duldung, die als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung definiert ist, im Ansatz unzweifelhaft davon aus, dass die Unmöglichkeit der Abschiebung immer nur vorübergehend ist, obgleich sie erfahrungsgemäß nicht selten auch längere, nicht absehbare Zeit andauern kann. Eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der Systematik des AufenthG, das für einen ungeregelten Aufenthalt prinzipiell keinen Raum lässt. Vielmehr gilt, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht erfolgt, sieht das Gesetz prinzipiell nicht vor. Die Ausländerbehörde hat folglich nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung eines Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Ist der Zeitraum ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen. Der Gesetzgeber geht im Prinzip von einer zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu verfahren. Vgl. grundlegend und übertragbar auf die aktuelle Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.9.1997, 1 C 3/97, Rz. 22 und 23, zitiert nach juris Allerdings ist es trotz der vorbezeichneten Systematik nicht generell unzulässig, einem Ausländer, dessen Abschiebung ohne große zeitlichen Verzögerungen möglich ist, die Erteilung einer förmlichen Duldung zu versagen, mithin der Sache nach einen „ungeregelten Zustand“ im vorbezeichneten Sinne hinzunehmen und folgerichtig dann auch lediglich ein Papier unterhalb der Duldung auszugeben. Es ist nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich durchaus zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies gilt indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Vgl. grundlegend und übertragbar auf die aktuelle Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.9.1997, 1 C 3/97, Rz. 23, zitiert nach juris Kurzfristige und daher unerhebliche zeitliche Verzögerungen einer Abschiebung allein begründen dementsprechend noch keine tatsächliche Unmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Abschiebung alsbald, d. h. innerhalb des üblicherweise erforderlichen Zeitraums, realisiert werden kann. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand März 2021, zu § 60 a, Rz.311 Verzögerungen von drei bzw. vier Monaten sind dabei in der Rechtsprechung jedenfalls als Überschreitung des üblicherweise erforderlichen Zeitrahmens gewertet worden, ohne dass eine rechtliche Untergrenze definiert worden wäre. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 2.8.2021, 10 CE 21.1427; VG Augsburg, Beschluss vom 12.8.2021, Au 9 E 21.1546; vgl. auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.10.2007, 2 M 179/07 - allerdings bezüglich der Zulässigkeit eines Widerrufs: 6 Wochen -, alle zitiert nach juris All dies zugrunde legend ist die Kammer der Auffassung, dass „Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ zwar nicht per se unzulässig, aber streng auf Fälle zu beschränken sind, in denen tatsächlich nur zeitlich kurze Verzögerungen in Rede stehen. Anderenfalls ist mit Blick auf die vorbeschriebene grundlegende Systematik eine Duldung zu erteilen. In Ermangelung einer § 60 b Abs. 5 AufenthG entsprechenden Regelung, die die Anrechnung von Zeiten einer Duldung, die den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ trägt, als rechtlich erhebliche Vorduldungszeiten ausdrücklich ausschließt, kann es insbesondere nicht zulässiger Sinn einer statt einer Duldung ausgegebenen, eventuell sogar mehrfach verlängerten „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ sein, die Anrechnung der Zeit des in ihrem Besitz verbrachten tatsächlichen Aufenthalts als rechtlich erhebliche Vorduldungszeit auszuschließen. Außerdem besteht an einer großzügigen Zulassung von Bescheinigungen unterhalb der Duldung kein praktisches Bedürfnis, nachdem es beim Antragsgegner weitgehend üblich ist, Duldungen, obgleich sie regelmäßig ohnehin nur eine begrenzte Laufzeit aufweisen, zusätzlich mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass sie am Tag der Abschiebung erlöschen. Dies hat die Kammer im Prinzip als rechtlich zulässig bewertet. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2014, 6 K 662/13 juris Bereits durch die Kombination beider Mittel, der begrenzten Laufzeit und der auflösenden Bedingung, gewinnt die Ausländerbehörde die für die zügige Durchführung von Abschiebemaßnahmen erforderliche Flexibilität. Eine Abschiebung ist ohne Zuwarten auf den Ablauf der Duldung und ohne Widerruf zulässig, sollte sie innerhalb der Laufzeit der Duldung organisatorisch rasch umsetzbar sein. Nach all dem hätte der Antragsgegner trotz des nur kurzen zeitlichen Vorlaufs, den Abschiebungen nach Spanien letztlich benötigen, dem Antragsteller nicht schon am 28.4.2021 nur eine Bescheinigung unterhalb der Duldung ausstellen dürfen. Denn es ist zu beachten, dass es noch ungefähr vier Monate, bis zum 3.9.2021, gedauert hat, einen „Abschlussvermerk/Abschiebung“ mit der Verfügung „weiter an SB 2.2.2. zur Einleitung organisatorischer Maßnahmen“ zu fertigen, und die Akte an die Abteilung abzugeben, deren Aufgabe die organisatorische Umsetzung von Abschiebemaßnahmen ist. Der Abschlussvermerk vom 3.9.2021 ist als der maßgebliche anzusehen, nachdem der erste, bereits am 26.7.2021 gefertigte, anders als der vom 3.9.2021, keinen sog. Ab-Vermerk trägt und in Bezug auf den möglichen, die Abschiebung hindernden Grund aus § 72 Abs. 4 AufenthG unvollständig war. Auch wenn sich nach den vorbezeichneten rechtlichen Kriterien unschwer ergibt, dass die Ausgabe einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ mit Blick auf die grundsätzlich zügig mögliche Umsetzung von Abschiebungsmaßnahmen nach Spanien jedenfalls ab dem Tag der Fertigung des „Abschlussvermerks/Abschiebung“ am 3.9.2021 zulässig gewesen wäre, liegt eine rechtlich erhebliche Unterbrechung der nach § 25 a AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht vor, obwohl der durch das beigefügte Hauptschulabschlusszeugnis hinreichend substantiierte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 a AufenthG erst am 7.9.2021 beim Antragsgegner einging. Bei einer Unterbrechung von nur vier Tagen handelt es sich um eine kurzzeitige Lücke in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten, die wegen ihres Bagatellcharakters als unschädlich zu bewerten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34/18, Rz. 48, zitiert nach juris War der Antragsteller demnach bis zum 7.9.2021 länger als vier Jahre als ununterbrochen geduldet im Rechtssinn anzusehen, gilt mit Blick auf das vorbezeichnete Anrecht des Antragstellers auf Verfahrensduldung Gleiches für die Zeit seit dem 7.9.2021. Nach alldem ist dem Antrag des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2,52 Abs. 2 GKG, wobei in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewerts und damit vorliegend auf 2500 € festzusetzen ist.