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Beschluss

6 LB 20/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1014.6LB20.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die Anfechtungsklage der Klägerin einen deren Asylantrag ablehnenden Bescheid aufzuheben. Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Mai 2018 einen förmlichen Asylantrag. Während ihres Asylverfahrens legte sie unter anderem ein Urteil des Nationalen Asylgerichtshofs der französischen Republik vom 29. März 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte, der am 13. Februar 2017 durch die Behörden abgelehnt worden war. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das Urteil wurde ihr am 4. April 2018 zugestellt. Ausweislich des Begleitschreibens vom selben Tag blieben der Klägerin zwei Monate nach Zustellung, um gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen. Nachdem die französischen Behörden ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter dem 6. Juli 2018 mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit d) der VO (EG) 1560/2003 (Dublin III-VO) akzeptiert hatten, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2018 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Die dagegen zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az. 5 A 408/18) wurde mit Urteil vom 23. November 2018 abgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat das Bundesamt den Bescheid vom 11. Juli 2018 aufgehoben und den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Weiter hat es festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde sie in den Irak abgeschoben (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 4. November 2019 Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, dass es ein Informationsersuchen im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung des französischen Asylgerichtshofs gestellt habe. Nach mehrfachen Mahnungen an Frankreich hat das Bundesamt unter dem 4. Juni 2020 mitgeteilt, dass Frankreich weder auf das Informationsersuchen noch auf die Mahnungen geantwortet habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen; wiederum hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2022 den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 aufgehoben und den Klageantrag zu 2 als unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung der Aufhebung hat es angeführt, die Beklagte habe den Antrag zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Es liege kein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG vor, weil der Asylantrag im Bundesgebiet nicht nach erfolglosem Abschluss des in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens – sondern bereits vor Abschluss eines solchen Verfahrens – gestellt worden sei. Für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen sei, sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland und nicht auf den des Zuständigkeitsübergangs nach der Dublin III-VO abzustellen. Insoweit sei es der Beklagten nicht gelungen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Klägerin nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, gegen das Urteil des französischen Asylgerichtshofs Rechtsmittel einzulegen. Sie habe zwar ein Informationsersuchen an Frankreich gestellt und dessen Nichtbeantwortung zweimal gemahnt. Eine Information sei jedoch nicht erfolgt. Dies gehe zulasten der Beklagten. Hinsichtlich der erfolgten Aufhebung ihres Bescheides hat die Beklagte gegen den Gerichtsbescheid einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 31. Juli 2024 zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 7. Oktober 2019 und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 31. Juli 2024. Außerdem nimmt sie Bezug auf die Begründung ihres Zulassungsantrags, nach der – um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG anzunehmen – ein abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat (erst) im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs – hier im Dezember 2018 – vorliegen müsse. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 14 AsylG. Bis zum Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Durchführung eines positiv beantworteten Wiederaufnahmeersuchens falle der erneute Asylantrag im Zweitstaat unter das Handlungsregime der Dublin III-VO. Den Mitgliedstaaten sei durch die Dublin III-VO ein rechtliches Regelwerk zur Verfügung gestellt worden, um den das europäische Asylverfahren bestimmenden Grundsatz, dass ein Gesuch um internationalen Schutz nur in einem Staat gestellt werden könne und zu prüfen sei, auch durchzusetzen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat durch Beschluss entscheiden kann (dazu 1.), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 2.) aber unbegründet (dazu 3.). 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 i. V m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere mit dem am 6. August 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht und (noch) entsprechend § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung neben einem bestimmten – hier vorliegenden – Antrag die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diese haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Begründung der Berufung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Begründung muss ihre Funktion erfüllen, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 – 9 B 29.18 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen kann ausnahmsweise auch eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen genügen (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21; Urt. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LB 10/24 –, juris Rn. 26). So ist der Verweis auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge dann ausreichend, wenn deutlich wird, dass und warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 358; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 293/18 OVG –, juris Rn. 19, 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.02.2020 – 1 LB 24/19 –, juris Rn. 13). So liegt es auch hier. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie die auch im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, abzustellen ist, anders als das Verwaltungsgericht beantwortet wissen möchte. Ihre Auffassung hierzu hat die Beklagte hinreichend dargelegt. Es bestehen daher weder für das Berufungsgericht noch für die Beteiligten Unklarheiten darüber, weshalb der angefochtene Gerichtsbescheid nach der Auffassung der Beklagten unrichtig ist und geändert werden muss. 3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 7. Oktober 2019 auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Beklagte hat den Asylantrag in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Hier liegt jedoch kein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG vor. Ein Zweitantrag ist nach der Legaldefinition aus § 71a Abs. 1 AsylG dann gegeben, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vor der Asylantragstellung in der Bundesrepublik am 16. Mai 2018 zwar zunächst in Frankreich – einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und sicheren Drittstaat i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG – einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Ungeklärt geblieben ist jedoch die Frage, ob dieses Verfahren bereits erfolglos abgeschlossen war. aa) „Erfolglos abgeschlossen“ i.S.d. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – , juris Rn. 29, 33). Ob dies zum maßgeblichen Zeitpunkt (dazu bb)) der Fall war, ist vorliegend offengeblieben. Nachfragen des Bundesamtes sind ohne Antwort geblieben. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass dies zulasten der Beklagten geht. Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen (VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 24.11.2021 – 10 K 95/21.A – , juris Rn. 24; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed., Stand 01.07.2025, § 71a AsylG Rn. 3). Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung vonseiten des Gerichts ist nach den erfolglos gebliebenen Bemühungen des Bundesamtes nicht geboten. Die Beklagte hat diesbezüglich auch im Berufungsverfahren keine weiteren Einwände erhoben oder neue, erfolgversprechende Anhaltspunkte geliefert. bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein in einem Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren i.S.d. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegt, ist der der Antragstellung in der Bundesrepublik, hier der 16. Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die zweimonatige Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das französische Urteil vom 29. März 2018, zugestellt am 4. April 2018, noch nicht abgelaufen. Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ergibt sich zunächst aus einer am Wortlaut von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG und dem Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Begründung des Beschlusses des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2023 (1 LA 85/22 –, juris Rn. 7 ff.). Dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Eine andere Auslegung gebietet das Unionsrecht gerade nicht; vielmehr steht es einer solchen entgegen. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 60 ff. - Asylverfahrensrichtlinie -) bestimmt, dass ein „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird […]. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (juris) geklärt, dass ein Folgeantrag in diesem Sinne auch dann angenommen werden kann, wenn der erste Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 – , juris Rn. 62). Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „gestellt“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 festgestellt, dass für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung allein das Datum der (tatsächlichen) Stellung des Antrags maßgeblich ist (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 77). Soweit es teilweise als unklar angesehen wird, welche Bedeutung und Reichweite der Gerichtshof der Europäischen Union dieser „Feststellung“ habe beimessen wollen (so OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2025 – 13 A 11428/21.OVG –, juris Rn. 28), folgt der Senat dem nicht. Dem Gerichtshof der Europäischen Union war aufgrund des Verfahrensgangs in der Rechtssache C-202/23 bewusst, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnt, wenn der frühere Antrag auf internationalen Schutz (erst) zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland bestandskräftig abgelehnt bzw. das Verfahren bestandskräftig eingestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 66). Gerade vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 ausgelegt und die Aussage getroffen, dass für die Einstufung eines Antrags als „Folgeantrag“ allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich ist. Dabei dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung nationalen Rechts an dieser Feststellung orientieren werden. Warum gleichwohl „Bedeutung und Reichweite“ der vom Gerichtshof getroffenen Aussage in Frage gestellt werden sollten, erschließt sich nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.08.2025 – 6 LA 72/24 –, juris Rn. 9). b) Aufgrund der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 7. Oktober 2019 sind auch die in den Ziffern 2 enthaltene Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nebst der in den Ziffern 3 und 4 enthaltenen Abschiebungsandrohung und Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Die Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe im Sinne der § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.