Beschluss
6 LA 72/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0826.6LA72.24.00
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Leitsätze
Der Frage, ob für die Beurteilung, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) abzustellen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Juni 2021 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Frage, ob für die Beurteilung, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) abzustellen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.(Rn.4) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Juni 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls hat die Beklagte die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 BvR 1545/14 –, juris Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 01.02.2024 – 6 LA 44/24 –, juris Rn. 4). Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht, warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (Beschl. d. Senats v. 29.08.2024 – 6 LA 207/24 –, juris Rn. 6 m.w.N). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht (mehr). Der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob für die Beurteilung, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung abzustellen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Wie bereits in anderen, gleichgelagerten Zulassungsverfahren geht der Senat davon aus, dass die Beklagte die aufgeworfene Frage mit Blick auf das unionsrechtliche Asylsystem stellt und diese nicht lediglich im nationalrechtlichen Kontext beantwortet wissen möchte (vgl. zu Letzterem ausführlich OVG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2023 – 1 LA 85/22 –, juris Rn. 7 ff.). Insoweit bedarf es zusätzlich einer Auslegung des § 71a Abs. 1 AsylG anhand des Unionsrechts bzw. der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32, Abl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 60). Diese Auslegung ergibt jedoch nichts Anderes als die am Wortlaut des § 71a AsylG orientierte. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 bestimmt, dass ein „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird […]. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (juris) nunmehr im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „gestellt“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 festgestellt, dass für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung allein das Datum der (tatsächlichen) Stellung des Antrags maßgeblich ist (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 77). Soweit es teilweise als unklar angesehen wird, welche Bedeutung und Reichweite der Gerichtshof der Europäischen Union dieser „Feststellung“ habe beimessen wollen, sodass die Frage nicht bereits als geklärt angesehen werden könne (so OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2025 – 13 A 11428/21.OVG –, juris Rn. 28), folgt der Senat dem nicht. Dem Gerichtshof der Europäischen Union war aufgrund des Verfahrensgangs in der Rechtssache C-202/23 bewusst, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnt, wenn der frühere Antrag auf internationalen Schutz (erst) zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland bestandskräftig abgelehnt bzw. das Verfahren bestandskräftig eingestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 66). Gerade vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 ausgelegt und die Aussage getroffen, dass für die Einstufung eines Antrags als „Folgeantrag“ allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich ist. Dabei dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung nationalen Rechts an dieser Feststellung orientieren werden. Warum gleichwohl „Bedeutung und Reichweite“ der vom Gerichtshof getroffenen Aussage in Frage gestellt werden sollten, erschließt sich nicht. Demgemäß steht für den hier zur Entscheidung berufenen Senat fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland abzustellen ist und nicht auf (irgend-)einen späteren Zeitpunkt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht mehr. 2. Eine etwaige Zulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) scheidet unter den vorgenannten Umständen aus. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof der Europäischen Union kein „divergenzfähiges“ Gericht ist (OVG Münster, Beschl. v.21.07.2025 – 9 A 1240/23.A –, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 – 1 B 13.23 –, juris Rn. 11, Beschl. v. 22.12.2021 – 1 B 7021 –, juris Rn. 18), weicht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem zitierten Urteil des Gerichtshofs auch nicht ab. 3. Da der Gerichtshof der Europäischen Union sich nunmehr zur Auslegung des Unionsrechts verhalten hat (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 77), rechtfertigt auch die Gefahr der Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) die Zulassung der Berufung nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).