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Beschluss

6 O 33/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0327.6O33.24.00
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Leitsätze
1. Ein ungeschriebener Härtefall i.S.d. § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) liegt nicht vor, wenn eine Rundfunkteilnehmerin freiwillig auf die Inanspruchnahme der Sozialleistungen i.S.d. § 4 Abs 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) hier auf Leistungen nach dem BAföG, § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) verzichtet, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind und eine Antragstellung möglich und zumutbar wäre (Fortführung OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021 3 LA 74/21 , juris Rn. 16). (Rn.30) 2. Ein ungeschriebener Härtefall i.S.d. § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) liegt auch dann nicht vor, wenn geltend gemacht wird, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer ohnehin nicht bestehe. Auch insoweit ist regelmäßig an dem gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit festzuhalten und die Prüfung spezifisch geltender Bewilligungsvoraussetzungen der Fachbehörde zu überlassen. (Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 8. November 2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ungeschriebener Härtefall i.S.d. § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) liegt nicht vor, wenn eine Rundfunkteilnehmerin freiwillig auf die Inanspruchnahme der Sozialleistungen i.S.d. § 4 Abs 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) hier auf Leistungen nach dem BAföG, § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) verzichtet, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind und eine Antragstellung möglich und zumutbar wäre (Fortführung OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021 3 LA 74/21 , juris Rn. 16). (Rn.30) 2. Ein ungeschriebener Härtefall i.S.d. § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) liegt auch dann nicht vor, wenn geltend gemacht wird, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer ohnehin nicht bestehe. Auch insoweit ist regelmäßig an dem gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit festzuhalten und die Prüfung spezifisch geltender Bewilligungsvoraussetzungen der Fachbehörde zu überlassen. (Rn.31) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 8. November 2024 wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre am Verwaltungsgericht rechtshängige Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie ist seit Oktober 2019 unter einer Adresse in …gemeldet. Unter der Beitragsnummer … setzte die Beklagte ihr gegenüber seitdem mehrfach Rundfunkbeiträge fest; im Dezember 2021 erfolgte ein Vollstreckungsersuchen an das Amt Mittelholstein. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 beantragte die Klägerin bei dem Amt einen Aufschub der Vollstreckung und beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab Januar 2022 nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen Versagung sozialer Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV aufgrund Überschreitens der Bedarfsgrenze und gab an, noch Vollzeit zu studieren. Der Beklagte bat um Einreichung eines Bescheides über den Ausschluss von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie eine Eigentumswohnung besitze und ihr insgesamt ein monatliches Einkommen in Höhe von 425 € zur Verfügung stehe. Da sie davon in Grenzen leben könne, brauche sie keine BAföG-Leistungen für ihren Lebensunterhalt zu beantragen. Sie wolle keine Schulden haben und nicht dazu verpflichtet sein, die BAföG-Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu müssen, da sie befürchte, dass sie im Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten ihr Eigentum verliere. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung mit Bescheid vom 1. März 2022 ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV vorlägen. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV sei auf Ausnahmefälle begrenzt. Sie greife nicht ein, wenn einkommensschwache Studierende vom Bezug von BAföG-Leistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien, diese Möglichkeit aber nicht in Anspruch nähmen. Diese Personengruppe habe es selbst in der Hand, durch Beantragung der BAföG-Leistungen einen Nachweis nach § 4 Abs. 1 RBStV über ihre Bedürftigkeit zu erlangen. Eine Beantragung sei zumutbar. Ein Ausnahmefall könne vorliegen, wenn BAföG-Leistungen trotz Bedürftigkeit nicht gewährt würden. Da die Klägerin keinen Antrag gestellt habe, liege kein Nachweis dafür vor, dass sie trotz Bedürftigkeit vom Bezug der BAföG-Leistungen ausgeschlossen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 30.10.2019, Az. 6 C 10.18) am 21. März 2022 Widerspruch. Sie habe über die Härtefallregelung einen Anspruch auf Befreiung, weil ihr Einkommen mit dem eines Sozialhilfeempfängers vergleichbar sei. Außerdem stelle ihr Haus kein verwertbares Vermögen dar. Da sie keine Leistungen nach dem BAföG erhalte, müsse der Beklagte ihre Bedürftigkeit anhand der eingereichten Unterlagen selbst prüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht seien gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Grundsätzlich stehe nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zu, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Obwohl nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Leistungen nach dem BAföG von der Rundfunkbeitragspflicht befreit würden, habe die Klägerin solche Leistungen nicht beantragt. Eine entsprechende Befreiung komme deshalb nicht in Betracht. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV scheide ebenfalls aus. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 30.10.2019, Az. 6 C 10.18) liege zum Schutz des Existenzminimums ein besonderer Härtefall bei Studierenden vor, die von dem Bezug anderer Sozialleistungen ausgeschlossen sind und trotz nachweislicher Bedürftigkeit aus rechtlichen Gründen auch keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. Die Härtefallklausel greife aber nicht ein, sofern freiwillig auf die Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV verzichtet werde. Zudem verfüge die Klägerin über Vermögen, das den maßgebenden Freibetrag übersteige, so dass sie für die Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht auf den Teil ihrer Einkünfte zurückgreifen müsse, der dem Regelsatz entspricht. Die Klägerin hat am 27. Mai 2022 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, dass ihr Fall mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen vergleichbar sei. Die BAföG-Leistungen würden abgelehnt werden, da sie in ihrem Pharmazie-Studium kaum Leistungen bzw. im Jahre 2022 den erforderlichen Leistungsnachweis i. S. d. § 48 Abs. 1 BAföG nicht erbracht und die Förderungshöchstdauer überschritten habe (zum Beweis legt die Klägerin einen ihrem Bruder gegenüber ergangenen abschlägigen Widerspruchsbescheid des Studentenwerks vor, GA Bl. 73). Anspruch auf andere Sozialleistungen habe sie ebenfalls nicht. Zudem sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, dass sich ein Student für die Befreiung von Rundfunkgebühren exmatrikuliere, um Sozialleistungen zu beantragen. Ihr Haus weise eine Größe von 80 m² auf und werde von ihr selbst bewohnt; es gehöre damit zum Schonvermögen und dürfe nicht auf den Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,- € angerechnet werden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag zu gewähren, dem Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2022 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte hat beantragt, den Prozesskostenhilfe-Antrag abzulehnen Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids verwiesen. Mit Beschluss vom 8. November 2024 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Insbesondere komme eine Befreiung aufgrund der Härtefallklausel nicht in Betracht, da die Klägerin freiwillig darauf verzichtet habe, einen Antrag auf Sozialleistung zu stellen. Es komme daher weder auf die Einkommenssituation noch darauf an, ob das Vermögen hinsichtlich des Eigentumsgrundstücks zum Schonvermögen zähle. Dagegen hat die Klägerin am 20. November 2024 Beschwerde eingelegt und nochmals darauf verwiesen, dass sie keinen Nachweis für das Bestehen der universitären Zwischenprüfung habe erbringen können und deshalb von BAföG-Leistungen ausgeschlossen sei. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19.01.2022 – 1 BvR 2513/18 –) greife deshalb auch bei ihr die die Härtefallklausel nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024 (4 A127/22) ist zwar zulässig, da insoweit kein Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges. Sie ist gegeben, wenn ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.08.2023 – 4 P 10/23 EK –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 166 Rn. 8). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden (stRspr BVerfG, Beschl. v. 14.02.2017 – 1 BvR 2507/16 –, juris Rn. 13, Beschl. v. 24.06.2010 – 1 BvR 3332/08 –, juris Rn. 13, 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.02.2019 – 4 O 46/18 –, juris Rn. 3). Allerdings ist Prozesskostenhilfe nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2020 – 2 BvR 1942/18 –, juris Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen liegt keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage ist voraussichtlich zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 a) RBStV oder gemäß § 4 Abs. 6 RBStV. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes befreit. Zudem werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Beitragspflicht befreit. Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen und nicht aufgrund einer Analogie erweiterbar. Die aufgeführten Tatbestände sind aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 19, 21). Ein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 RBStV ist nicht gegeben. Die Klägerin ist unstreitig weder Empfängerin von Sozialhilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV noch Empfängerin einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV. Überdies wird der Klägerin aller Voraussicht nach auch kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV zustehen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Einen ablehnenden Sozialleistungsbescheid, aus dem sich eine solche Einkommensberechnung ergibt, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Zwar erweist sich § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV bereits nach seinem Wortlaut („insbesondere“) nicht als abschließend (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 26), doch wird auch dies voraussichtlich nicht zugunsten der Klägerin zu einer Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen. Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit (vgl. auch § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV) entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen sachlich nicht rechtfertigen lässt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – , juris Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 19 ff. und – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 14 ff.). Wie § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zeigt, werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 25). Ein ungeschriebener Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb auch bei Personen vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 27 und – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 23). Grund für die Annahme eines solchen Härtefalls ist, dass eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Personen, die Sozialhilfe i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV erhalten, und Personen, die eine solche Unterstützung nicht erhalten, aber dennoch über vergleichbare Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen, vermieden werden soll. Während die nach § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht befreiten Personen nicht auf das ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistung zugreifen müssen und dieses zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen können, müssten diejenigen Beitragsschuldner, die nicht nach § 4 Abs. 1 RBStV befreit sind, auf ihr geringes Einkommen zurückgreifen. Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung wäre vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 23 ff. und – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 18, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, juris Rn. 14). Auf eine solche Fallgestaltung wird sich die Klägerin jedoch nicht berufen können. Auch wenn man annimmt, dass sie ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hat und sie nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen kann, lag der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall doch anders. Die dortige Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG nicht, weil das von ihr aufgenommene Zweitstudium nicht (mehr) förderungsfähig war. Eine Überschreitung der Förderungsfähigkeit behauptet die Klägerin zwar nunmehr auch, doch verfügt sie – anders als die Klägerin im Fall des Bundesverwaltungsgerichts – nicht über eine die Gewährung von Ausbildungsförderung ablehnende Bescheinigung des Studentenwerks (s. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 2, 34). Welche der von der Klägerin vorgetragenen Gründe letztlich zutreffen – Verzicht auf Antragstellung, um später keine Schulden zu haben oder weil die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung ihres Erachtens nicht vorliegen –, kann letztlich dahinstehen. Beide Varianten dürften ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer oder eine Rundfunkteilnehmerin – wie von der Klägerin ursprünglich angegeben – freiwillig auf die Inanspruchnahme der Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind und eine Antragstellung möglich und zumutbar wäre, liegt grundsätzlich kein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor (vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021 – 3 LA 74/21 –, juris Rn. 16). Das Festhalten an dem bescheidgebundenen Regelungssystem, das im Grundsatz auch für die begehrte Befreiung wegen besonderer Härte gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris Rn. 28 und – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 17, 30; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.03.2022 – 5 Bf 226/21.Z –, juris Rn. 12), ist in diesem Fall nicht unbillig, denn der Rundfunkteilnehmer hat es selbst in der Hand, eine Befreiung durch eine Beantragung der Sozialleistung zu erhalten. Die Schlechterstellung beruht damit auf einem sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Sozialleistungen nach erfolgreicher Antragstellung nicht zwingend auch in Anspruch genommen werden müssen bzw. dass auch eine amtliche Bestätigung des Anspruchs ausreichen würde (so schon in Kenntnis der Beschlüsse des BVerfG v. 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 –, juris: OVG Bautzen, Urt. v. 01.03.2023 – 5 A 104/22 –, juris Rn. 26 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.08.2022 – 2 S 1214/22 –, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Münster, Beschl. v. 23.05.2022 – 2 A 2434/21 –, juris Rn. 12 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 28.03.2022 – 5 Bf 226/21.Z –, juris Rn. 13; VG Bayreuth, Urt. v. 14.03.2023 – 3 K 22.216 –, juris Rn. 17). Soweit die Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat, dass sie nicht aus eigenem Entschluss auf die Leistung nach dem BAföG verzichte, sondern wegen der Überschreitung des Förderungszeitraumes ohnehin keinen Anspruch auf die Leistung mehr habe, wird auch dies aller Voraussicht nach nicht zu einem Befreiungsanspruch führen. Denn es spricht überwiegendes dafür, auch insoweit an dem System der bescheidgebundenen Befreiung festzuhalten und die Klägerin entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV als verpflichtet anzusehen, einen sie selbst betreffenden ablehnenden Bescheid des Studentenwerks vorzulegen. Selbst wenn es zuträfe, dass die Leistung abgelehnt werden würde, wäre eine Beantragung von Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich nicht als bloße Förmelei anzusehen. Das von den Ländern gewählte gesetzliche Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit dient der Verwaltungsvereinfachung. Es erspart den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung, indem an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Beitragspflicht gemacht werden (zur Historie ausf.: OVG Bautzen, Urt. v. 01.03.2023 – 5 A 104/22 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 21). Ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist es, den Rundfunkanstalten die Prüfung der sonstigen im jeweiligen Regelungssystem spezifisch geltenden Bewilligungsvoraussetzungen zu ersparen bei Personen, die vom Grundsatz her einem der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV unterfallen – wie hier die Klägerin, die Vollzeit studiert, nicht bei den Eltern wohnt und deshalb vom Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBStV her als Empfängerin von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Frage kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht von vornherein aufdrängt, dass die spezifischen Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Ob die Klägerin die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt (förderfähige Ausbildung, §§ 2-7 BAföG, persönliche Voraussetzungen, §§ 8-10 BAföG, oder auch die Dauer der Förderung, §§ 15-16 BAföG) kann spezifische Fragen aufwerfen, deren Prüfung der Fachbehörde vorzubehalten ist. So bestimmt sich die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 1 BAföG zwar grundsätzlich nach der Regelstudienzeit, doch werden nach § 15a Abs. 1b BAföG Verlängerungen aufgrund einer Verordnung zugelassen. Des weiteren normiert § 15a Abs. 2 BAföG die Anrechnung bestimmter Tatbestände auf die Förderungshöchstdauer. Zudem sieht § 15 Abs. 3 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung in bestimmten Konstellationen und „für eine angemessene Zeit“ auch über die Förderungshöchstdauer hinaus vor. Diese umfassende Prüfung kann von den Rundfunkanstalten nicht geleistet werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).