Beschluss
6 MB 19/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0919.6MB19.24.00
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Leitsätze
Das Anliegen eines ausländischen Elternteils, einen Umgang mit seinen minderjährigen Kindern (wieder) herzustellen oder anzubahnen, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Entscheidend hierfür sind neben den Gründen für das Fehlen einer entsprechenden Vater-KindBeziehung die Fragen, ob das ausländische Elternteil sein Anliegen ernsthaft verfolgt und ob dem angestrebten Umgang Gründe des Kindeswohls entgegenstehen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 7. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Anliegen eines ausländischen Elternteils, einen Umgang mit seinen minderjährigen Kindern (wieder) herzustellen oder anzubahnen, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Entscheidend hierfür sind neben den Gründen für das Fehlen einer entsprechenden Vater-KindBeziehung die Fragen, ob das ausländische Elternteil sein Anliegen ernsthaft verfolgt und ob dem angestrebten Umgang Gründe des Kindeswohls entgegenstehen.(Rn.8) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 7. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. August 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach behördlicher Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (nach § 31 Abs. 1 AufenthG) bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis durch Verfügung vom 1. März 2024 vollumfänglich abgelehnt. Das Begehren des Antragstellers richtete sich (1.) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 5 VwGO), (2.) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu werden (§ 123 Abs. 1 VwGO) und (3.) hilfsweise darauf, für die Dauer des Verfahrens eine Fortgeltungsfiktionsbescheinigung zu erhalten. Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss „insgesamt“ erhobene Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und begründet (§ 147 Abs. 1, §146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), verbunden mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (dazu 1.) und die Abschiebung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens einstweilen auszusetzen (dazu 2.). Die vom Antragsteller dazu dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht in Frage. 1. Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hält das Verwaltungsgericht schon deshalb für offensichtlich rechtmäßig, weil es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehle. a. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Lübeck vom 25. Januar 2023 (VV Bl. 189) bestehe aktuell ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (Nr. 10 seit Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024 [BGBl I S. 1] am 27.02.2024; zuvor Nr. 9). Diese tatbestandliche Feststellung greift der Antragsteller nicht an. Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose (§ 53 Abs. 1 AufenthG) hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob das Ausweisungsinteresse, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 1. März 2024 meint, aufgrund einer anzunehmenden Wiederholungsgefahr spezialpräventiv zu begründen sei. Stattdessen hat es sich allein auf generalpräventive Gründe bezogen. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt. Ebenso ist geklärt, dass es auf ein abzuwägendes Bleibeinteresse, wie es der Antragsteller mit Verweis auf § 53 Abs. 2 AufenthG geltend macht, an dieser Stelle nicht ankommt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 15, 16 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 09.03.2023 – 3 B 14/23 –, juris Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.10.2021 – 4 MB 49/21 – , juris Rn. 23). Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Beschluss vom 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers vermag dies nicht in Frage zu stellen. Er weist in seiner Begründung zwar auf die unterlassene Prüfung einer Wiederholungsgefahr hin, lässt aber nicht erkennen, warum eine solche Prüfung bei Annahme generalpräventiver Gründe noch erforderlich sein sollte. Gleiches gilt für ein von ihm angesprochenes späteres Wohlverhalten (Vollzug einer Therapie) und die behauptete Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen im Rahmen der individuellen Gefahrenprognose. Ebenso wenig erläutert er eine etwa beabsichtigte Kritik an der Annahme, dass ein generalpräventives Ausweisungsinteresse das Vorliegen einer schweren, wenn auch nicht besonders schwerwiegenden Straftat voraussetzt, sodass deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Um dies für den Fall häuslicher Gewalt anhand statistischer Daten und Auswertungen des Bundeskriminalamtes zu bejahen, verfügt das Verwaltungsgericht über ausreichende Sachkunde; auf die individuellen Verhältnisse des Antragstellers kommt es an dieser Stelle, wie ausgeführt, nicht an. b. Dass es sich bei dem Fall des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen atypischen Fall handelt, der bei Ablehnung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu prüfen ist, legt der Antragsteller nicht überzeugend dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die familiäre und private Lebenssituation des Antragstellers berücksichtigt, ein verfassungs- oder völkerrechtliches Gebot (aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK), ihm den begehrten Aufenthaltstitel ausnahmsweise doch zu erteilen, in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten aber nicht erkannt; insbesondere sei der Umgang mit den beiden minderjährigen Töchtern ... (geb. 2013) und ... (geb. 2009) noch bis zum 15. April 2025 bzw. 15. April 2026 gerichtlich ausgeschlossen; der Ausschluss beruht nach eigenem Vorbringen des Antragstellers auf einem Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Mai 2024 (GA Bl. 43). Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch von einer gegebenenfalls geschützten Aufbauphase zur Verwirklichung eines Umgangsrechts nicht die Rede sein. Soweit der Antragsteller nochmals auf sein geschütztes Anliegen verweist, eine familiäre Gemeinschaft (wieder) herzustellen bzw. anzubahnen oder auch zu verfestigen, stellen seine diesbezüglichen Ausführungen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Zwar trifft es zu, dass der regelmäßige Umgang mit dem eigenen minderjährigen Kind im Rahmen einer familiären Gemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt ist (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 16), doch besteht ein solcher Umgang hier offenbar schon seit längerem und auch gegenwärtig gerade nicht. Unwidersprochen hatte die Antragsgegnerin erstinstanzlich ausgeführt, dass allein die geschiedene Kindesmutter sorgeberechtigt ist und der Antragsteller schon seit 2021 keinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern mehr hat. Das Umgangsverfahren sei ausgesetzt, um den Antragsteller begutachten zu lassen und dann zu entscheiden, ob Umgänge überhaupt unter Beachtung des Kindeswohls gestattet werden könnten (GA Bl. 22). Dass sich insoweit neue Erkenntnisse ergeben hätten, macht der Antragsteller nicht geltend. Hiervon ausgehend kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht von einem im Einzelfall möglichen Schutz des Anliegens eines ausländischen Elternteils, eine familiäre Gemeinschaft erstmals herzustellen und zu verfestigen (so OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2020 – 4 MB 23/20 –, juris Rn. 28 m.w.N.) bzw. den Umgang mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht erst anzubahnen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, juris Rn. 8 m.w.N.), ausgegangen werden. Denn dies setzt als erstes voraus, dass es für das Fehlen einer entsprechenden Vater-Kind-Beziehung Gründe gibt, die nicht in die Sphäre des ausländischen Elternteils fallen (OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2010 – 1 B 123/10, 1 S 124/10 –, juris Rn. 5). Ähnlich sieht es das erkennende Gericht in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss: Zu berücksichtigen ist demnach auch, ob eine (noch) fehlende tatsächliche Verbundenheit am Umgangswillen des getrenntlebenden ausländischen Elternteils oder an anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert (OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2020 – 4 MB 23/20 –, juris Rn. 28 a.E.). Letzteres war in dem zitierten Verfahren der Fall, weil das Familiengericht den Umgang mit dem in einem anderen Bundesland lebenden Kind davon abhängig gemacht hatte, dass der Antragsteller die behördliche Erlaubnis erhält, seinen Wohnsitz in die örtliche Nähe des Wohnsitzes seines Sohnes zu verlegen (OVG Schleswig, a.a.O. Rn. 29). Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen einer entsprechenden Vater-Kind-Beziehung auch vorliegend nicht in die Sphäre des Antragstellers fällt bzw. nicht von ihm zu vertreten ist, sind nicht dargelegt. Die Erklärung des Antragstellers, dass die Kindesmutter und er geschieden sind und getrennt leben, greift in Anbetracht der Tatsache, dass er selbst die Ursache der Trennung zu vertreten hat, weil er offenbar mehrfach innerfamiliär gewalttätig geworden ist, zu kurz. Zudem ist das Getrenntleben keine Erklärung für das fehlende Umgangsrecht, da dieses gerade bei getrenntlebenden Elternteilen Relevanz entfaltet. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Antragsteller sein vorgetragenes Anliegen ernsthaft verfolgt und sich zwecks Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung ernsthaft um einen Umgang mit den Kindern bemüht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.07.2006 – 19 E 1356/05 –, juris Rn. 7), sich also nicht nur darauf beruft, um auf diesem Wege ein Bleiberecht zu erhalten. Darlegungen zu den allgemeinen familiären Verhältnissen und besonders zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgen im Beschwerdeverfahren nicht. Auch fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob der Antragsteller überhaupt Anstrengungen unternimmt, um wieder einen Umgang mit den beiden minderjährigen Töchtern zu haben und bejahendenfalls, welche das wären. Schließlich dürfen dem – unterstellt angestrebten – Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen (OVG Münster, Beschluss vom 31.07.2006 – 19 E 1356/05 –, juris Rn. 7). Denn der Schutz des Anliegens, eine familiäre Gemeinschaft (wieder) herzustellen oder jedenfalls einen Umgang mit dem Kind (wieder) anzubahnen ist wesentlich begründet – und zugleich begrenzt – durch das Kindeswohl und das regelmäßige Recht des Kindes, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben (§ 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1684 Abs. 1 BGB). Ein derartiges Interesse der beiden Töchter Rabia und Esma ist ebenfalls nicht erkennbar. Ohne anderslautende Anhaltspunkte muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Lübeck als Familiengericht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten entschieden hat, dass es dem Kindeswohl der beiden Mädchen gerade nicht am besten entspricht, Umgang mit ihrem Vater, dem Antragsteller, zu haben (vgl. § 1697a Abs. 1 BGB) und dies jedenfalls noch bis zum 15. April 2025 bzw. 15. April 2026. Auch hierauf geht der Antragsteller nicht näher ein. Aufgrund all dessen geht letztlich auch der Hinweis des Antragstellers, dass eine (Wieder-) Aufnahme des Umgangs durch die beabsichtigte Abschiebung verhindert würde, ins Leere und dies selbst dann, wenn man annehmen könnte, dass der Umgang jedenfalls mit einer der Töchter ab April 2025 wieder angebahnt oder gar schon aufgenommen werden könnte und dann tatsächlich auch würde. Müsste der Antragsteller zunächst ein familienrechtliches Verfahren für den Umgang einleiten, könnte er dies auch von der Türkei aus vorbereiten. Weiter weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller zunächst von der Türkei aus über Fernkommunikationsmittel Kontakt zu seinen Töchtern aufnehmen könnte; dazu sind auch die beiden minderjährigen Töchter alt genug. Warum eine solche Kontaktaufnahme nicht sicher gewährleistet sein sollte, weil zur Kindesmutter keinen Kontakt besteht, erläutert der Antragsteller nicht. Im Übrigen könnte er seine Töchter nach Ablauf des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes schon nach einem Jahr grundsätzlich auch wieder in Deutschland besuchen. Ob das auf ein Jahr befristete Verbot überhaupt wirksam wird, hat der Antragsteller schließlich selbst in der Hand, da es laut Punkt 5 der Verfügung vom 1. März 2024 und entsprechend § 11 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall der Abschiebung, nicht aber im Fall der freiwilligen Ausreise gilt. c. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG oder Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller selbst zitierten Entscheidung unter Rückgriff auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerade klargestellt. Im Gegenteil haben die Vertragsstaaten das Recht, gegenüber Personen, die wegen Straftaten verurteilt worden sind, Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft zu treffen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind, sofern sie die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechte beeinträchtigen, auf jeden Fall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Solche Verwaltungsmaßnahmen sind präventiver Natur und nicht als Bestrafung zu werten (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26.15 –, juris Rn. 7 m.w.N.). 2. Welcher Art der mit der Beschwerde zusätzlich wiederholte Antrag, die Abschiebung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens einstweilen auszusetzen, ist und woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte, erläutert der Antragsteller nicht, so dass der Senat hierzu auch keine Prüfung anstellen kann (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).