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Beschluss

19 E 1356/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Erstverfahren ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller weder Vermögen noch Einkommen zur Tragung der Kosten hat und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn zwischen einem ausländischen Elternteil und inländischen Kindern eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, deren Aufrechterhaltung dem Kindeswohl dient. • Die Schutzwirkung des Art. 6 GG greift bereits in der Aufbauphase einer Eltern-Kind-Beziehung, wenn der ausländische Elternteil sich ernsthaft um Umgang bemüht und dem Umgang keine Kindeswohlgründe entgegenstehen. • Für die Erteilung einer Duldung zum Zwecke des Umgangs kann örtliche Zuständigkeit und eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsbeschränkung zurücktreten, wenn der Schutz des familiären Aufbaus überwiegend gebietet, dass der Umgang nur vor Ort (am Aufenthaltsort des Kindes) erfolgen kann.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Art.6 GG‑Schutzwirkungen der Vater‑Kind‑Beziehung • Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Erstverfahren ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller weder Vermögen noch Einkommen zur Tragung der Kosten hat und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn zwischen einem ausländischen Elternteil und inländischen Kindern eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, deren Aufrechterhaltung dem Kindeswohl dient. • Die Schutzwirkung des Art. 6 GG greift bereits in der Aufbauphase einer Eltern-Kind-Beziehung, wenn der ausländische Elternteil sich ernsthaft um Umgang bemüht und dem Umgang keine Kindeswohlgründe entgegenstehen. • Für die Erteilung einer Duldung zum Zwecke des Umgangs kann örtliche Zuständigkeit und eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsbeschränkung zurücktreten, wenn der Schutz des familiären Aufbaus überwiegend gebietet, dass der Umgang nur vor Ort (am Aufenthaltsort des Kindes) erfolgen kann. Der ausländische Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Erstverfahren zur Durchsetzung einer Duldung zum Zwecke des Umgangs mit seinem in Deutschland lebenden Sohn S. Der Sohn wurde 2002 geboren und lebt in einer Pflegefamilie in B.; die Mutter verweigerte ab April 2004 jeglichen Umgang. Der Antragsteller hat sich in einem familiengerichtlichen Verfahren um Umgang bemüht und teilweise bereits begleitete Besuchskontakte wahrgenommen. Das Verwaltungsgericht hatte die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller verfügt über kein einsetzbares Vermögen und kann die Kosten nicht aus seinem Einkommen tragen. Er macht geltend, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen zu seinen Gunsten begründet und eine Duldung zum Umgang erforderlich ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht abgelehnt. • Bedürftigkeit: Der Antragsteller kann die Verfahrenskosten weder insgesamt noch in Raten tragen; kein einsetzbares Vermögen und kein tragbares Einkommen liegen vor. • Aussicht auf Erfolg: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht wurde. • Art. 6 GG‑Schutzwirkungen: Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen, wenn eine tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen dem ausländischen Elternteil und dem inländischen Kind besteht und deren Erhalt dem Kindeswohl dient; hierbei sind Umfang und Intensität des Umgangs, Anteil an der Erziehung und emotionale Bindung zu würdigen. • Aufbauphase: Die Schutzwirkungen greifen bereits in der Aufbauphase einer Eltern-Kind-Beziehung, wenn der ausländische Elternteil sich ernsthaft um Umgang bemüht und keine Kindeswohlgründe entgegenstehen; andernfalls würde das Umgangsrecht leer laufen. • Tatsächliche Verhältnisse: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, in den ersten 1½ Lebensjahren des Kindes Verantwortung übernommen zu haben, später gerichtliche Schritte zur Durchsetzung des Umgangs unternommen und begleitete Besuche wahrgenommen; fachliche Stellungnahmen belegen eine enge, liebevolle Beziehung. • Erforderlichkeit der Duldung und örtliche Zuständigkeit: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der geschützte Umgang nur in B. wahrgenommen werden kann; die Aufenthaltsbeschränkung der Duldung steht dem vorrangigen Schutz des familiären Aufbaus aus Art. 6 GG nicht entgegen, sodass die begehrte Duldung zu erteilen ist. • Ergebnis der Prozesskostenhilfeprüfung: Vor dem Hintergrund der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Erstverfahren zu bewilligen und ein Rechtspfleger beigeordnet worden. Die Beschwerde war begründet: Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. in B. beigeordnet. Begründet ist dies damit, dass der Antragsteller weder Vermögen noch ausreichendes Einkommen hat und die Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfaltet hier schutzwürdige aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Antragstellers, weil eine schutzwürdige Vater‑Kind‑Beziehung besteht und sich der Antragsteller ernsthaft um Umgang bemüht hat. Die Duldung ist erforderlich, weil der geschützte Umgang überwiegend nur am Aufenthaltsort des Kindes wahrgenommen werden kann und damit übergeordnete Kindeswohlbelange die Aufenthaltsbeschränkung der Duldung zurücktreten lassen.