Beschluss
6 LA 207/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0829.6LA207.24.00
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Leitsätze
1. (Rn.3)
Die Grundsatzbedeutsamkeit der Frage, ob Personen, insbesondere Kurden, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehren, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK aufgrund der drastisch verschlechterten humanitären Situation dort droht, ist nicht hinreichend dargelegt. (Rn.3)
2. Die aufgeworfene Tatsachenfrage kann in einem Berufungsverfahren nicht fallübergreifend geklärt werden. Sie entzieht sich in der Regel schon einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist. (Rn.10)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, Kiel, und auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2024 werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/7.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. (Rn.3) Die Grundsatzbedeutsamkeit der Frage, ob Personen, insbesondere Kurden, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehren, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK aufgrund der drastisch verschlechterten humanitären Situation dort droht, ist nicht hinreichend dargelegt. (Rn.3) 2. Die aufgeworfene Tatsachenfrage kann in einem Berufungsverfahren nicht fallübergreifend geklärt werden. Sie entzieht sich in der Regel schon einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist. (Rn.10) Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, Kiel, und auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2024 werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/7. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der angekündigten Nachreichung der erforderlichen Unterlagen schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Grundsatzbedeutsamkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob Personen, insbesondere Kurden, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehren, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK aufgrund der drastisch verschlechterten humanitären Situation dort droht, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger vermögen mit ihrem Vortrag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 2019 – 2 BvR 1545/14 –, juris Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 1. Februar 2014 – 6 LA 44/24 –, juris Rn. 4). Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht, warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (OVG Schleswig, Beschl. v. 11. Mai 2023 – 4 LA 34/21 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Handelt es sich – wie hier – um Tatsachenfragen, bedarf es einer intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln und der substantiierten Darlegung, welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten (OVG Schleswig, Beschl. v. 20. Mai 2019 – 4 LA 171/19 –, juris Rn. 10, Beschl. v. 15. April 2021 – 4 LA 83/20 – m. w. N., n. v.), etwa weil konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben werden können, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Im Ergebnis muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Beschl. d. Senats v. 22. Februar 2024 – 6 LA 113/24 – m.w.N., n.v.). Ungeachtet dessen, dass die Kläger offenbar nur die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 8. Juni 2020 (AZ: A 18 K 5525/18 –, juris Rn. 20 ff.) übernommen haben – und es damit schon an einer fallbezogenen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fehlt – entspricht das Vorbringen auch sonst nicht den vorstehenden Darlegungsanforderungen. Zur Begründung ihres Antrags führen die Kläger aus, die derzeitigen Rahmenbedingungen im Irak seien so belastend, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen seien. Sie verweisen auf verschiedene Erkenntnisquellen aus den Jahren 2014 bis 2020, darunter Berichte des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie von EASO, die die prekäre humanitäre Lage im Irak, auch für Rückkehrer, nachzeichnen sollen. Wegen der gegenwärtigen Situation in den betreffenden Gebieten sei von einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. Angesichts der ausgeführten Situation im Irak seien Rückkehrer aus dem Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, im Irak ihr Existenzminimum zu sichern und ihnen drohe dort landesweit eine Verelendung. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dargelegt. Die aufgeworfene Frage betrifft eine solche nach den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Insofern sind die klägerischen Darlegungen schon deshalb nicht geeignet, die unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im eingangs genannten Sinne substantiiert in Frage zu stellen, weil die zitierten Erkenntnismittel nur bis in das Jahr 2020 reichen und sich damit nicht auf die – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Februar 2024 bzw. der Stellung des Zulassungsantrages im März 2024 – aktuelle Lage im Irak beziehen. Im Übrigen kann die aufgeworfene Tatsachenfrage in einem Berufungsverfahren nicht fallübergreifend geklärt werden. Sie entzieht sich in der Regel schon einer verallgemeinernden, fallübergreifenden Betrachtung, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. November 2023 – 3 LA 210/19 – juris Rn. 7). Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird. Dabei muss die im Zielstaat drohende Gefahr „ein Mindestmaß an Schwere“ aufweisen, welches erreicht sein kann, wenn der Rückkehrer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12, Beschl. v. 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 9. Januar 2023 – 23 ZB 22.31328 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Hierzu gehören insbesondere das Alter, die Erwerbsfähigkeit, die Ausbildung und beruflichen Kenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, Versorgungs- und Unterhaltspflichten sowie familiäre Verbindungen und sonstige Netzwerke, aber auch die psychische Situation des Ausländers (OVG Schleswig, Beschl. v. 29. November 2023 – 3 LA 210/19 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung tragend darauf abgehoben, dass unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger keine zwingenden Gründe gegen ihre Abschiebung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass es den Klägern – wie auch zuvor – gelingen werde, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der gesunde Kläger zu 1) sei nach seinem Vorbringen im Irak Automechaniker und es sei ihm auch hier in Deutschland gelungen, eine Festanstellung in diesem Beruf zu erlangen. Zudem lebten noch zahlreiche Verwandte der Kläger zu 1) und 2) (Elternteile, Brüder, Schwestern und die Großfamilien) im Irak. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass sie bei einer unterstellten Rückkehr auf ein unterstützungsbereites Netzwerk zurückgreifen könnten. Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung, ob die schlechte humanitäre Lage zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen könnte, – entgegen der Annahme in der aufgeworfenen Frage – nicht auf den gesamten Irak an, sondern maßgeblich auf die Herkunftsregion und die individuelle Situation der jeweiligen Betroffenen (Beschl. d. Senats v. 22. Februar 2024 – 6 LA 113/24 – m.w.N., n.v). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).