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Beschluss

5 LA 36/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0118.5LA36.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebssitzes bei einem Taxiunternehmen gehört, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit zugänglich sein müssen (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2019 9 S 880/19 , juris Rn. 7). (Rn.8) 2. Es gehört zu den zentralen Pflichten des Unternehmers, den Betriebssitz für den Taxenverkehr gemäß § 21 Abs 1 S 2, § 17 Abs 1 Nr 1 PBefG an dem in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Ort, zumindest aber nicht außerhalb der betreffenden Gemeinde zu unterhalten. (Rn.14) 3. Voraussetzung für die Verwirkung einer Widerrufsbefugnis ist, dass die Behörde die Ausübung ihres Rechts unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert hat und dass der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut hat, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht, und sich darauf eingerichtet hat. (Rn.19) 4. Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde.(Rn.12) 5. Steht die Erteilung, das Erlöschen oder der Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung im Streit, so ist bei einer Taxikonzession für jedes von der Genehmigung erfasste Fahrzeug ein Streitwert in Höhe von jeweils 15.000 Euro und bei einer Mietwagenkonzession ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro je Fahrzeug anzusetzen.(Rn.23) 6. Besteht für ein und dasselbe Fahrzeug sowohl eine Genehmigung für den Taxenverkehr als auch eine Genehmigung für den Mietwagenverkehr, so beträgt der Streitwert für die Taxikonzession 12.000 Euro und für die Mietwagenkonzession 8.000 Euro.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird – unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2022 – für die erste Instanz auf 390.000 Euro und für die zweite Instanz auf 186.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebssitzes bei einem Taxiunternehmen gehört, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit zugänglich sein müssen (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2019 9 S 880/19 , juris Rn. 7). (Rn.8) 2. Es gehört zu den zentralen Pflichten des Unternehmers, den Betriebssitz für den Taxenverkehr gemäß § 21 Abs 1 S 2, § 17 Abs 1 Nr 1 PBefG an dem in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Ort, zumindest aber nicht außerhalb der betreffenden Gemeinde zu unterhalten. (Rn.14) 3. Voraussetzung für die Verwirkung einer Widerrufsbefugnis ist, dass die Behörde die Ausübung ihres Rechts unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert hat und dass der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut hat, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht, und sich darauf eingerichtet hat. (Rn.19) 4. Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde.(Rn.12) 5. Steht die Erteilung, das Erlöschen oder der Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung im Streit, so ist bei einer Taxikonzession für jedes von der Genehmigung erfasste Fahrzeug ein Streitwert in Höhe von jeweils 15.000 Euro und bei einer Mietwagenkonzession ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro je Fahrzeug anzusetzen.(Rn.23) 6. Besteht für ein und dasselbe Fahrzeug sowohl eine Genehmigung für den Taxenverkehr als auch eine Genehmigung für den Mietwagenverkehr, so beträgt der Streitwert für die Taxikonzession 12.000 Euro und für die Mietwagenkonzession 8.000 Euro.(Rn.24) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird – unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2022 – für die erste Instanz auf 390.000 Euro und für die zweite Instanz auf 186.000 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 –, juris Rn. 7, und vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 8). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung liegen nicht erst dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Sie sind vielmehr schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 19, und vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, juris Rn. 96). Daran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der dem Kläger ab dem 30. März 2017 erteilten Genehmigung für den Mietwagenverkehr (Beiakte A zu 3 B 5/21, Bl. 29) rechtmäßig ist. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Kläger hat in Bezug auf die ihm ab dem 30. März 2017 erteilte Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen (Beiakte A zu 3 B 5/21, Bl. 27) gegen die Verpflichtungen aus § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG und § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG verstoßen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die dem Kläger erteilte Taxikonzession legt als Betriebssitz gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG die … …. … in … … fest. Sie enthält die Auflage, dass die Taxen nur dort bereitgehalten werden dürfen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 PBefG unter anderem alle Bestandteile der Genehmigung. Zu den Bestandteilen der vorliegenden Genehmigung gehören auch die Festlegung des Betriebssitzes und die Auflage, dass die Taxen nur dort bereitgehalten werden dürfen. Zu den Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebssitzes bei einem Taxiunternehmen gehört, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit zugänglich sein müssen (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 9 S 880/19 –, juris Rn. 7). Ausweislich der Betriebssitzüberprüfungen am 20. und 23. Januar 2020 (Beiakte A zu 3 B 5/21, Bl. 1, 7) unterhielt der Kläger den Taxenbetrieb nicht an dem dafür vorgesehenen Betriebssitz in Bad Segeberg, sondern in der benachbarten Gemeinde A-Stadt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die telefonischen Aufträge wurden in A-Stadt entgegengenommen und von dort an die Fahrer weitergeleitet. Die buchmäßige Erfassung der Aufträge erfolgte in A-Stadt, wo sich die Abrechnungsunterlagen und die Personalakten befanden. Dort wurden die maßgebenden Dispositionen getroffen. Das Verwaltungsgericht ist ferner aufgrund des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschäftstätigkeiten bereits 2012 nach A-Stadt verlegt worden waren und dass sich seitdem bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nichts am Standort des Betriebssitzes geändert hat. Dieser Sachverhalt wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Die Behauptung, das Protokoll der Betriebssitzüberprüfung am 23. Januar 2020 enthalte lediglich Vermutungen, ist durch nichts belegt. Der Kläger war bei dieser Überprüfung selbst anwesend. Er macht nicht geltend, dass er dort auf gegenteilige Feststellungen hingewirkt hat. Dem Vortrag, der Kläger habe die Buchhaltung in … … erledigt, ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Es hat nicht nur auf die Überprüfungen seitens des Beklagten, sondern auch auf die Erklärung des Klägers im Verfahren 3 B 5/21 (Schriftsatz vom 11. Januar 2021, S. 3) abgestellt, dass er persönlich als Inhaber des Betriebes sein Büro und seine Geschäftsräume in A-Stadt nutze, sowie auf die Tatsache, dass der Kläger vor vielen Jahren ein Büro- und Werkstattgebäude in A-Stadt gebaut hat, welches eine Büronutzfläche von rund 169 m² umfasst. Daher ist die Annahme des Verwaltungsgerichts plausibel, dass entsprechend der Zweckbestimmung dieser Räume jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die wesentliche Geschäftstätigkeit dort abgewickelt wurde. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit all dem nicht auseinander. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (OVG Bautzen, Beschluss vom 21. November 2022 – 6 A 73/21 –, juris Rn. 20; OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 LA 12/19 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2022 – 15 ZB 22.732 –, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 2 S 1182/21 –, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2012 – 7 A 1256/11.Z –, juris Rn. 9; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 124 Rn. 26g; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 124 Rn. 13). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Zulassungsantragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2022 – 4 LA 68/21 –, juris Rn. 32; vgl. ferner – die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend – BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 8 B 25.22 –, juris Rn. 27). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen in mehrfacher Hinsicht nicht. Mit dem Vortrag, durch Augenschein hätte festgestellt werden können, „dass es sich um einen ordnungsgemäßen Betriebssitz handele“, wird keine konkrete Beweistatsache benannt. Die Beantwortung der Frage, wo sich der Betriebssitz im Sinne des Gesetzes befindet, erfordert eine rechtliche Bewertung. Lediglich die dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sind dem Beweis zugänglich. Solche Tatsachen werden mit der Aufklärungsrüge jedoch nicht benannt. Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, dass er vor dem Verwaltungsgericht auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hat. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Pflichtverletzung schwer wiegt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV). Es gehört zu den zentralen Pflichten des Unternehmers, den Betriebssitz für den Taxenverkehr gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG an dem in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Ort, zumindest aber nicht außerhalb der betreffenden Gemeinde zu unterhalten. Das erhellt insbesondere aus § 26 Nr. 2 PBefG. Danach erlischt die Genehmigung beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt. Diese Regelung ist im Hinblick auf § 13 Abs. 4 PBefG notwendig, weil die Zulassung eines Taxiunternehmers auf den konkreten, für die Beurteilung der öffentlichen Verkehrsinteressen maßgebenden Umständen des jeweiligen Ortes beruht, an dem der Unternehmer seinen Betriebssitz hat und seinen Beruf ausübt. Systematisch stellt § 26 Nr. 2 PBefG die logische Konsequenz von § 47 Abs. 2 PBefG dar, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 9 S 880/19 –, juris Rn. 16; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 2021, § 26 PBefG Anm. 2 c; Fromm u.a., Personenbeförderungsrecht, 5. Auflage 2022, § 26 PBefG Rn. 2; Bauer, PBefG, 2010, § 26 Rn. 4; Heinze, in: Heinze u.a., PBefG, 2. Auflage 2014, § 47 Rn. 8). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ein Fall des § 13 Abs. 4 PBefG liege nicht vor, da das örtliche Taxengewerbe nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde. Der Kläger übersieht, dass er angesichts des Betriebssitzes in A-Stadt allenfalls – wenn er eine entsprechende Genehmigung besessen hätte – befugt gewesen wäre, Taxen in der Gemeinde A-Stadt bereitzuhalten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hätte daher gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG geprüft werden müssen, ob durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in A-Stadt in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Eine solche Prüfung ist jedoch – mangels eines entsprechenden Antrags – unterblieben und es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zwingend zugunsten des Klägers hätte ausfallen müssen. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dem Kläger lediglich eine Genehmigung für den Betriebssitz in A-Stadt und nicht für einen – nicht existenten – Betriebssitz in Bad Segeberg erteilt werden dürfen. Daher stünde die – unterstellte – Aussicht auf eine mögliche Genehmigung für einen Betrieb in A-Stadt dem Widerruf der für Bad Segeberg erteilten Genehmigung nicht entgegen. Die von dem Kläger hervorgehobene geringe Entfernung zwischen dem tatsächlichen und dem in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebssitz ändert daran nichts. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es sich um einen „einheitlichen Großraum“ handelt. Dass A-Stadt eine „andere Gemeinde“ ist als … …, kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass durch den Verstoß gegen die Verpflichtung, den Betriebssitz an dem in der Genehmigungsurkunde Ort zu unterhalten, öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Zu Recht bewertet das Verwaltungsgericht den Widerruf der Mietwagenkonzession bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden privaten Interesse des Klägers als erforderlich, geeignet und angemessen. Eine negative Prognose war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides angebracht, da der Kläger schon vor der Betriebssitzüberprüfung lange Zeit gegen die besagte Verpflichtung verstoßen hatte. Dieser gravierende Verstoß wog bei der Bewertung der Frage der Zuverlässigkeit des Klägers schwerer als die vom Kläger behaupteten Bemühungen, jedenfalls für die Zukunft rechtmäßige Verhältnisse herzustellen. Der Beklagte war dem Kläger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit Fristsetzungen entgegengekommen. Einen Anspruch auf ein unbegrenztes Zuwarten bis zu einem Einschreiten hatte der Kläger demgegenüber nicht. Daran ändern auch die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Verlegung des Betriebssitzes nichts. Gerade solche Schwierigkeiten mussten den Beklagten zum Handeln veranlassen, um den fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beenden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Ausnahme nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG in Betracht gekommen wäre. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, hätte dies den Kläger nicht entlastet, solange Bad Segeberg als Betriebssitzgemeinde festgelegt war. Der Kläger macht nicht geltend, dass er sich um eine Genehmigung für den Betriebssitz in A-Stadt bemüht hat. Nach Aktenlage hat er dies abgelehnt (Beiakte A zu 3 B 5/21, Bl. 71). Das Verwaltungsgericht stützt den Widerruf mit einer weiteren eigenständigen Begründung zutreffend auf § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Der Tatbestand dieser Norm war erfüllt, nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2020 und vom 22. Juli 2020 zweimal unter Fristsetzung aufgefordert hatte, einen Betriebssitz in Bad Segeberg einzurichten. Zu dieser weiteren Begründung trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts vor. Der Beklagte hat das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Die Verwirkung gilt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Öffentlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 26). Voraussetzung für die Verwirkung einer Widerrufsbefugnis ist, dass die Behörde die Ausübung ihres Rechts unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert hat, und dass der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut hat, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht, und sich darauf eingerichtet hat (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 B 45.17 –, juris Rn. 5; zu § 25 Abs. 1 PBefG vgl. VG München, Beschluss vom 2. März 2009 – M 23 S 09.256 –, juris Rn. 38; Bauer, a.a.O., § 25 Rn. 6). Der Beklagte hat die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht verzögert. Es ist nicht ersichtlich, dass er vor den Betriebssitzüberprüfungen am 20. und 23. Januar 2020 Kenntnis von den Tatsachen hatte, die dem Widerruf zugrunde liegen; zumindest ist dies nicht dargelegt. Nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren war dem Beklagten lediglich bekannt, dass der Kläger in A-Stadt wohnte und auch von dort aus Arbeiten erledigte. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 17 f.). An all dem fehlt es. Der Kläger macht schon nicht deutlich, welche Frage er für fallübergreifend hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 47.4 und Nr. 47.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das erstinstanzliche Verfahren betraf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen. Zum Betrieb des Klägers gehören 22 Fahrzeuge. Bei 17 dieser Fahrzeuge besaß der Kläger sowohl eine Genehmigung für den Taxenverkehr als auch eine Genehmigung für den Mietwagenverkehr, bei den übrigen 5 Fahrzeugen lediglich eine Genehmigung für den Taxenverkehr. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Taxikonzession für jedes davon erfasste Fahrzeug ein Streitwert in Höhe von jeweils 15.000 Euro und bei einer Mietwagenkonzession ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro je Fahrzeug anzusetzen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 6 S 1786/20 –, juris Rn. 17). Dies gilt auch, wenn nicht die Erteilung der Genehmigung im Streit steht, sondern – wie hier – das Erlöschen bzw. der Widerruf der Genehmigung (vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2018 – 18 L 557/18 –, juris Rn. 28). Bei einem Fahrzeug, für das sowohl eine Taxi- als auch eine Mietwagenkonzession besteht, muss der zusammengerechnete Wert jedoch unterhalb von 25.000 Euro liegen, da das Interesse des Unternehmers an der Erteilung bzw. dem Fortbestand der Genehmigungen in diesem Fall geringer zu bewerten ist als in dem Fall, dass die Konzessionen getrennt für zwei Fahrzeuge erteilt werden sollen bzw. erteilt worden sind, sofern in beiden Fällen jeweils – pauschalierend – eine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende wirtschaftliche Auskömmlichkeit unterstellt wird. Andererseits muss der zusammengerechnete Wert höher als 15.000 Euro liegen, da die zur Taxigenehmigung hinzutretende Mietwagengenehmigung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Im Ergebnis erscheint es angemessen, für die 17 Fahrzeuge mit doppelter Konzession jeweils einen zusammengerechneten Wert von 20.000 Euro anzusetzen. Davon entfallen jeweils 12.000 Euro auf die Taxi- und 8.000 Euro auf die Mietwagenkonzession. Demnach beträgt der Streitwert für die erste Instanz 17 • 12.000 + 17 • 8.000 + 5 • 10.000 = 390.000 Euro. Da das Verwaltungsgericht einen höheren Wert angenommen hat, war die dortige Streitwertfestsetzung zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Für das zweitinstanzliche Verfahren, das lediglich die Mietwagengenehmigung zum Gegenstand hat, beträgt der Streitwert 17 • 8.000 + 5 • 10.000 = 186.000 Euro. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird – soweit die Rechtskraft nicht schon vorher eingetreten ist – mit diesem Beschluss rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).