Beschluss
5 MB 15/22-1
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0804.5MB15.22.00
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Leitsätze
1. Das Verhältnis der Bodenrichtwerte kann grundsätzlich als ein die Lage abbildender Wertfaktor im Rahmen des Bemessungsmaßstabes der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt werden.(Rn.16)
2. Zur Frage, ob ein Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (offengelassen).(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 9. Mai 2022 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.546,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verhältnis der Bodenrichtwerte kann grundsätzlich als ein die Lage abbildender Wertfaktor im Rahmen des Bemessungsmaßstabes der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt werden.(Rn.16) 2. Zur Frage, ob ein Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (offengelassen).(Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 9. Mai 2022 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.546,05 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022 ist begründet. Die dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), verhelfen der Beschwerde der Antragsgegnerin zum Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage hat zu erfolgen, wenn Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet – was nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) der Fall ist – und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Sind die Bescheide offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Sind die Bescheide hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Ernstliche Zweifel liegen auch dann vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg. Der Erfolg des Rechtsbehelfs muss in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabesatzung ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (vgl. Beschluss des Senats vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7, mit Verweis auf: VGH München, Beschluss vom 20. Oktober 1986 – 6 CS 86.02626 –, VGHE BY 39, 86-88, juris Orientierungssatz 1; OVG Weimar, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97 – juris Rn. 25 mwN). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide. Die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Beitragssatzung ist jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass eine andere rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist. Die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 22. Februar 2021 (Ergebungszeitraum 2020 und Vorauszahlung für das Jahr 2021) und vom 10. Januar 2022 (Erhebungszeitraum 2021 und Vorauszahlung für das Jahr 2022) werden von der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Scharbeutz in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10. Dezember 2020 (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS –) erfasst, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Scharbeutz vom 26. November 2019 ersetzt hat, § 11 Abs. 1 ZwStS. Die Steuer bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung. Der Lagewert der Zweitwohnung wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Die satzungsrechtliche Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer (§ 4 ZwStS) ist nicht offensichtlich mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, unvereinbar. Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG); diese muss u. a. die Bemessungsgrundlage der Abgabe angeben, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 – juris Rn. 97). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris 75). Der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers ist kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 28; OVG Schleswig, a. a. O., Rn. 76). Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen; er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, a. a. O., Rn. 77). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine im Urteil vom 23. März 2022 (– 4 A 154/21 –, abrufbar unter juris) entwickelte Rechtsprechung den lockeren Bezug des in der streitgegenständlichen Satzung definierten Ersatzmaßstabes zu dem zu erfassenden Aufwand verneint und einen offensichtlichen Verstoß der Zweitwohnungssteuersatzung gegen höherrangiges Recht angenommen. Der Lagewert der Zweitwohnung werde nach der Satzung anhand des Bodenwertes ermittelt. Die Heranziehung des in €/m2 ausgedrückten Bodenrichtwertes als Lagewert diene nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Vielmehr werde der Bodenrichtwert selbst maßstabsprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Dieser Steuermaßstab stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, der in der Folge zur Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führe. Die Antragsgegnerin wendet dagegen ein, gerade die Wertigkeit der Zweitwohnung stelle einen tauglichen Parameter dar, um das Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Verhältnis der Steuerpflichtigen zueinander gleichheitsgerecht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu erfassen. Auf die Wertigkeit eines Objektes habe neben der Größe der Wohnfläche auch die Lage einen messbaren Einfluss. Deshalb weise der für ein bestimmtes Gebiet ausgewiesene Bodenrichtwert durchaus einen mindestens lockeren Bezug zu dem finanziellen Aufwand auf, der mit dem Innehaben einer in diesem Gebiet gelegenen Zweitwohnung typischerweise einhergehe. Den Bodenrichtwert als Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit heranzuziehen, die für das Innehaben einer Zweitwohnung in einer bestimmten Lage (typischerweise) erforderlich sei, lasse sich sachlich mit der gutachterlichen Ermittlung und der damit einhergehenden Aussagekraft dieser Werte begründen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin ist die Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls nicht derart offensichtlich und eindeutig, dass im Hauptsachverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Die Bodenrichtwertrichtlinie definiert den Bodenrichtwert als durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes, die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Das Verhältnis der Bodenrichtwerte kann grundsätzlich als ein die Lage abbildender Wertfaktor im Rahmen des Bemessungsmaßstabes der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 – juris Rn. 116). Ob dagegen der vorliegend gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, ist bisher in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht entschieden. Eine (inzidente) Kontrolle der Vereinbarkeit der Zweitwohnungssteuersatzung mit höherrangigem Recht und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG iVm Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).