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Beschluss

5 O 11/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0923.5O11.21.00
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Leitsätze
1. Bei einer in der Rechtsmittelinstanz schwebenden Streitwertbeschwerde ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.(Rn.6) 2. Nach einer Prozessverbindung errechnen sich die zeitlich später entstehenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens. Bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden.(Rn.7) 3. Nach Treu und Glauben ist jeder Prozessbeteiligte verpflichtet, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2021 wird geändert. Der Streitwert in den Verfahren 6 A 219/20 und 6 A 220/20 beträgt vor der Verbindung jeweils 300,67 Euro. Nach der Verbindung beträgt der Streitwert 601,34 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer in der Rechtsmittelinstanz schwebenden Streitwertbeschwerde ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.(Rn.6) 2. Nach einer Prozessverbindung errechnen sich die zeitlich später entstehenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens. Bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden.(Rn.7) 3. Nach Treu und Glauben ist jeder Prozessbeteiligte verpflichtet, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.(Rn.10) Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2021 wird geändert. Der Streitwert in den Verfahren 6 A 219/20 und 6 A 220/20 beträgt vor der Verbindung jeweils 300,67 Euro. Nach der Verbindung beträgt der Streitwert 601,34 Euro. 1. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Wertgrenze gilt auch für Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – I-24 W 93/11 –, juris Rn. 3). Die Beschwerdesumme wird hier unterschritten. Der Beschwerdeführer ist lediglich in Höhe von 60,10 Euro beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren 6 A 219/20 und 6 A 220/20 miteinander verbunden und einen Streitwert von 601,34 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass für die Zeit vor der Verbindung zwei Einzelstreitwerte von jeweils 300,67 Euro festzusetzen sind. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht – auch für die Zeit vor der Verbindung – festgesetzten Streitwerts von 601,34 Euro steht dem Beschwerdeführer für die Vertretung in den beiden Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 KV-RVG von maximal (2,5 x 88 =) 220,00 Euro zu. Die Bindungswirkung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung erstreckt sich gemäß § 32 Abs. 1 RVG i.V.m § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG auch auf das Vorverfahren (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 VO 67/18 –, juris Rn. 31; VGH Kassel, Beschluss vom 29. März 2017 – 6 E 263/17 –, juris Rn. 17). Ferner erhält der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 KV-RVG von (1,3 x 88 =) 114,40 Euro, wobei die vorgenannte Geschäftsgebühr gemäß § 15a Abs. 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 KVG-RVG ggf. in Höhe von (0,75 x 88 =) 66,00 Euro anzurechnen ist. Die Gebühren belaufen sich damit maximal auf 268,40 Euro. Hinzuzusetzen sind gemäß Nr. 7002 KV-RVG die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,00 Euro und gemäß Nr. 7008 KV-RVG die Umsatzsteuer von maximal 54,80 Euro (zur Berücksichtigung dieser Positionen bei der Beschwerdesumme vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage 2021, § 32 Rn. 131). Das ergibt eine maximale Vergütung von 343,20 Euro. Auf der Grundlage eines für die Zeit vor der Verbindung festgesetzten Streitwerts von jeweils 300,67 Euro stünden dem Beschwerdeführer dagegen für jedes der beiden bis dahin getrennten Widerspruchs- bzw. Klageverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr von maximal (2,5 x 49 =) 122,50 Euro und eine Verfahrensgebühr von (1,3 x 49 =) 63,70 Euro zu, wobei erstere ggf. in Höhe von (0,75 x 49 =) 36,75 Euro anzurechnen wäre. Die Gebühren beliefen sich damit maximal jeweils auf 149,45 Euro. Hinzuzusetzen wären jeweils die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,00 Euro und die Umsatzsteuer von maximal 32,20 Euro. Das ergäbe eine maximale Vergütung von jeweils 201,65 Euro, zusammen 403,30 Euro. Diese Vergütung würde sich nicht dadurch erhöhen, dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nicht nur vor, sondern auch nach der Verbindung erfüllt ist, sodass insofern eine weitere Gebühr von 114,40 Euro entstünde (s.o.). Diese Gebühr könnte der Beschwerdeführer nicht zusätzlich zu den beiden vor der Verbindung entstanden Geschäftsgebühren von jeweils 63,70 Euro verlangen. Sind Gebührentatbestände wie derjenige nach Nr. 3100 VV RVG jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen. Zusätzlich können die Gebühren dagegen nicht verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG bildet (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 – IV ZB 6/09 –, juris Rn. 19). Die Differenz zwischen 403,30 Euro und 343,20 Euro ergibt die Beschwer des Beschwerdeführers. Wird für die Geschäftsgebühr nicht der 2,5-fache Satz, sondern beispielsweise die Schwellengebühr von 1,3 angesetzt, fällt die Differenz noch geringer aus. 2. Auch wenn die Beschwerde danach als unzulässig zu verwerfen ist, besteht Anlass, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist eine solche Änderung zulässig, wenn das Verfahren u.a. wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die in der Rechtsmittelinstanz schwebende Streitwertbeschwerde – wie hier – unzulässig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 11 C 21.1420 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemäß § 52 Abs. 3 VwGO sind für die Zeit vor der Verbindung getrennte Streitwerte von je 300,67 Euro festzusetzen. Nach einer Prozessverbindung gemäß § 93 VwGO errechnen sich die zeitlich später entstehenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens. Bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2001 – 1 Y 1/01 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2003 – 1 S 184/03 –, NVwZ-RR 2003, 702; VG Halle, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 4 A 95/08 –, juris Rn. 7; Zünkler, in: Dörndorfer u.a., BeckOK KostR, Stand 2021, GKG KV 5110 Rn. 8; Hellstab, in: Oestreich u.a., GKG FamGKG, Stand 2021, GKG KV 5110 Rn. 10; Peters/Pätzold, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Auflage 2018, § 93 Rn. 30; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, § 93 Rn. 16; Kugele, VwGO, Stand 2021, § 93 Rn. 5; vgl. zu § 147 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZB 12/12 –, juris Rn. 17; Volpert, in: Schneider u.a., Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, GKG KV 1210 Rn. 46 ff.; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 147 Rn. 10). 3. Für die anstehende Kostenfestsetzung ist vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen: Die Verbindung der Klageverfahren zeitigt im anwaltlichen Gebührenrecht ebenso wie im Gerichtskostenrecht keine Rückwirkung. Die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits entstandenen Gebühren bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen (BGH, Beschluss vom 14. April 2010, a.a.O. Rn. 14). Allerdings unterliegt jede Rechtsausübung dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jedes Prozessbeteiligten anerkannt, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 4 O 30/18 –, juris Rn. 14). So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH, Beschluss vom 11. September 2012 – VI ZB 59/11 –, juris Rn. 10). Ein sachlicher Grund dafür, die die Jahre 2014 und 2015 betreffenden Beitragsbescheide in getrennten Prozessen anzufechten, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Die Klageschrift ist identisch. Die Absicht, nicht im Wege der Klagehäufung, sondern in getrennten Prozessen zu klagen, wird nur dadurch erkennbar, dass an einigen Stellen von mehreren Klagen bzw. Verfahren statt von einer Klage bzw. einem Verfahren die Rede ist. Um überhaupt zwei Akten anlegen zu können, musste die nur einmal eingereichte Klageschrift vom Verwaltungsgericht kopiert werden. Die Klagebegründung bezieht sich überwiegend auf beide Beitragsjahre. Lediglich ein einzelnes Begründungselement wird ausschließlich auf den Beitragsbescheid für das Jahr 2014 bezogen. Dieser Abschnitt ließ sich jedoch offenbar unproblematisch in eine einheitliche Klageschrift integrieren. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).