Beschluss
6 E 263/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0329.6E263.17.0A
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Leitsätze
Setzt das Verwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen jeweils gesonderte Streitwerte fest, so ist dieser Streitwert auch maßgebend für den Gegenstandwert in diesen Verfahren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2016 - 7 O 5182/16.F - und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2016 - 7 K 4703/15.F - aufgehoben, soweit die Kostenbeamtin eine 1,5 fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht hat.
Der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird aufgegeben, bei der Kostenfestsetzung eine Geschäftsgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin hat 7/8 und die Erinnerungsgegnerin hat 1/8 der Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Verwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen jeweils gesonderte Streitwerte fest, so ist dieser Streitwert auch maßgebend für den Gegenstandwert in diesen Verfahren. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2016 - 7 O 5182/16.F - und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2016 - 7 K 4703/15.F - aufgehoben, soweit die Kostenbeamtin eine 1,5 fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht hat. Der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird aufgegeben, bei der Kostenfestsetzung eine Geschäftsgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat 7/8 und die Erinnerungsgegnerin hat 1/8 der Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Erinnerungsgegnerin ist Familienangehörige des Gründers eines als AG & Co. KGaA verfassten deutschen Unternehmens. Sie hält mit weiteren 149 Familienangehörigen, Nachfahren und von diesen gegründeten Stiftungen und Gesellschaften Stammaktien des Unternehmens. U. a. auch die Erinnerungsgegnerin wurde seitens der Erinnerungsführerin aufgefordert, eine Bestandsmitteilung nach §§ 41 Abs. 4d, 25a Abs. 1 WpHG abzugeben. Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin im Namen der Erinnerungsgegnerin und der übrigen 149 Personen in der Zeit vom 13. März bis 13. Mai 2015 Widersprüche, die nahezu wortgleich sind. Auf den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015 erhob die Erinnerungsgegnerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7 K 4703/15.F). Ihr Bevollmächtigter erhob noch im Namen von zwei weiteren Personen gleichgelagerte Klagen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7 K 4704/15.F und 7 K 4705/15.F). Am 4. November 2015 fand vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die mündliche Verhandlung statt. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren 7 K 4703/15.F, 7 K 4704/15.F und 7 K 4705/15.F zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Durch Urteile vom 4. November 2015 wurden die angefochtenen Bescheide der Erinnerungsführerin aufgehoben und ihr die Kosten des jeweiligen Klageverfahrens auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde in jedem einzelnen Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Am 23. Mai 2016 hat die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung der Kosten gemäß § 164 VwGO beantragt. Hierbei ist die Erinnerungsgegnerin von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € ausgegangen. Als Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage I zu § 2 Abs. 2 RVG hat die Erinnerungsgegnerin einen Gebührensatz von 1,5 in Ansatz gebracht. Durch Beschluss vom 6. September 2016 hat die Urkundsbeamtin die Kosten auf insgesamt 2.257,45 € festgesetzt. Hierbei ist die Kostenbeamtin von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € ausgegangen und hat die Geschäftsgebühr antragsgemäß mit 1,5 angesetzt. Am 21. September 2016 hat die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, für die Verfahren 7 K 4703/15.F, 7 K 4704/15.F und 7 K 4705/15.F hätte ein Gesamtstreitwert von 15.000,00 € gebildet werden müssen. Die Geschäftsgebühr hätte nur mit dem Faktor 1,3 angesetzt werden dürfen. Nachdem die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hat der Vorsitzende der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts die Erinnerung mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 zurückgewiesen. Am 13. Januar 2017 hat die Erinnerungsführerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Dezember 2016 erhoben. Sie wendet sich weiterhin dagegen, dass nicht von einem Gesamtstreitwert von 15.000,00 € ausgegangen worden sei. Die Geschäftsgebühr könne höchstens mit 1,3 in Ansatz gebracht werden, da es sich um ein Massenverfahren gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Erinnerungsführerin wird auf ihren Schriftsatz vom 13. Januar 2017 verwiesen. Die Erinnerungsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie ist der Ansicht, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. September 2016 sei nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 9. Februar 2017 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Senat sieht davon ab, nach § 572 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 150 Rn. 4) allein den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2016 über die Erinnerung (teilweise) aufzuheben und dem Verwaltungsgericht aufzugeben, über die Erinnerung durch den gesetzlichen Richter erneut zu entscheiden. Dieser Beschluss ist zwar rechtswidrig, denn er ist nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG handelt, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter zu befinden hat. Die Kostenfestsetzung, gegen die sich die Erinnerungsführerin wendet, beruht aber auf § 164 VwGO; der hiergegen zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus §§ 165, 151 VwGO. Nachdem die Urkundsbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hätte mithin das Verwaltungsgericht durch drei Berufsrichter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) über die Erinnerung entscheiden müssen, denn die zugrundeliegende Kostenentscheidung im Urteil wurde nicht von einem Einzelrichter getroffen (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 165 Rn. 10; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2005, § 165 Rn. 9). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Erinnerung und somit auch die Beschwerde teilweise begründet, so dass es angezeigt ist, unter entsprechender Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts der Urkundsbeamtin aufzugeben, die Kosten entsprechend den rechtlichen Vorgaben festzusetzen (vgl. zu den unterschiedlichen Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 35). Die Urkundsbeamtin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenfestsetzung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen ist. Dies folgt für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 1 RVG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 RVG) im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. § 32 Abs. 1 RVG schreibt vor, dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt ist, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 4. November 2015 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Streitwert für das gerichtliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt, so dass dieser Wert auch maßgeblich für den Gegenstandswert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist. § 23 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 RVG sind eindeutig und lassen nach ihrem Wortlaut eine Abweichung nicht zu (vgl. in diesem Sinne für § 9 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, der § 32 Abs. 1 RVG entspricht, BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 -, juris Rn. 19 f.). Dementsprechend ist auch eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände (hier der Verfahren 7 K 4703/15.F, 7 K 4704/15.F und 7 K 4705/15.F) nach § 22 Abs. 1 RVG nicht möglich (OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 E 1642/09 -, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 9 OA 349/08 -, juris Rn. 6). Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist auch für die Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren und damit für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG maßgeblich. Es kann offen bleiben, ob sich dies aus § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG (nach Mock, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 8. Aufl. 2017, § 23 Rn. 16 soll es sich bei einem Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO um eine anwaltliche Tätigkeit "im gerichtlichen Verfahren" handeln) oder aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG ergibt, denn der Gegenstandswert bestimmt sich hiernach jedenfalls nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Ab. 2 RVG hätte aber nur mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht werden dürfen. Nr. 2300 sieht für die Geschäftsgebühr einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das dem Rechtsanwalt durch § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eingeräumte Ermessen wird durch Nr. 2300 der Anlage 1 noch näher eingeschränkt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Erinnerungsführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin bereits im behördlichen Verfahren eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vertreten hat. Die parallel eingelegten Widerspruchsschreiben umfassen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Erinnerungsführerin jeweils nur zwei Seiten, deren Inhalt in allen Widerspruchsverfahren weitgehend identisch ist. Eine nähere Begründung der Widersprüche erfolgte nicht. Dieser Umstand und die Tatsache, dass durch die Vertretung in zahlreichen parallel geführten Verfahren typischerweise eine ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat eintritt, lassen einen Gebührensatz von mehr als 1,3 nicht zu (vgl. zur Geschäftsgebühr in sog. Massenverfahren BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 62; OLG München, Urteil vom 17. April 2013 - 3 U 2384/12 -, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 19 U 107/10 -, juris Rn. 77; LG Bonn, Urteil vom 4. März 2015 - 3 O 67/14 -, juris Rn. 62). Von einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit i. S. der Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann mithin nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).