Entscheidung
VIa ZR 176/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120922UVIAZR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120922UVIAZR176.22.0 Urteil berichtigt mit dem Beschluss vom 15.09.2022 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 176/22 Verkündet am: 12. September 2022 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2022 im Kostenpunkt ins- gesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Aus- spruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land- gerichts Trier vom 14. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 13. August 2021 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.022,22 € nebst Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz hieraus seit dem 10. Dezember 2021 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.780,06 €, der sich zwischen dem 27. Ja- nuar 2021 und dem 9. Dezember 2021 Tag für Tag linear auf den Betrag von 13.022,22 € ermäßigt, Zug um Zug gegen Übereig- nung und Übergabe des Fahrzeugs VW Beetle, Fahrzeug-Identi- fikationsnummer , zu zahlen. - 3 - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %, von den Kosten des Berufungs- und des Revi- sionsverfahrens trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb von einem Händler ein Neufahrzeug vom Typ VW Beetle 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 24.000 € mit einem Kilometerstand von 1 km bei Übergabe im Januar 2015. Es ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteue- rungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Die Klägerin hat mit der im Jahr 2021 erhobenen Klage von der Beklagten Zahlung des von ihr an den Händler geleisteten Kaufpreises in Höhe von 24.000 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.259,94 € zuzüg- lich Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahr- 1 2 3 - 4 - zeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.041,60 € verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.247,67 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs und zur Zahlung weiterer Zinsen verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Dabei ist es von einer linearen Re- duktion des Anspruchs der Klägerin wegen der Weiternutzung des Fahrzeugs ausgegangen und hat auf dieser Grundlage den Zinsanspruch der Klägerin be- rechnet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Be- gehren auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils und vollumfängliche Klage- abweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision hat in der Hauptsache nur in Höhe von 3.225,45 € zuzüglich der ausgeurteilten Zinsen aus diesem Betrag und wegen der weiter ausgeurteilten Zinsen, soweit sie aus einem höheren Betrag als 13.780,06 € und für einen anderen Zeitraum als vom 27. Januar 2021 bis zum 9. Dezember 2021 zugesprochen worden sind, Erfolg. Außerdem wendet sie sich erfolgreich gegen die Feststellung des Annahmeverzugs. 4 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ergebe sich ein Restschadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB mindestens in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 16.247,67 € Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs. § 852 Satz 1 BGB finde auf den Kauf eines Neuwagens von einem (Vertrags-)Händler Anwendung. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung habe nicht etwa der zwischengeschaltete (Vertrags-)Händler, sondern die Beklagte den von der Klägerin gezahlten Kauf- preis erlangt, lediglich reduziert um die Händlermarge. Da es sich bei § 852 Satz 1 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht han- dele, bleibe der deliktische Anspruch grundsätzlich bestehen und beschränke sich nur der Höhe nach auf das Erlangte. Infolgedessen sei zunächst die Höhe des verjährten Anspruchs aus § 826 BGB festzustellen und danach, was die Be- klagte durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt habe. Hier übersteige das von der Beklagten in Gestalt des Händlereinkaufsprei- ses (Kaufpreis in Höhe von 24.000 € abzüglich Händlermarge in Höhe von 16,5 %, das sind 20.040 €) Erlangte den verjährten Schadensersatzan- spruch der Klägerin von mindestens der vom Landgericht ausgeurteilten 16.247,67 €, sodass letzterer den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB der Höhe nach begrenze und die Beklagte nur diesen Betrag zu zahlen habe. 5 6 - 6 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der Zahlungsantrag ist in der Hauptsache entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur in Höhe von 13.022,22 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs begründet. a) Mit Recht ist das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs- entschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff., 29 ff.). Dies wird von den Parteien im Revisions- verfahren auch nicht in Zweifel gezogen. b) Weiter rechtsfehlerfrei ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB und zur Bestimmung des nach § 852 Satz 1 BGB Erlangten; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731; Ur- teil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743). Dass dem Neuwagenkauf der Klägerin bei dem Händler eine Bestellung des Fahrzeugs durch den Händler bei der Beklagten zugrunde liegt, hat die Revision im Hinblick auf die Revisionserwiderung und den Inhalt der Rechnung vom 9. Januar 2015 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Frage gestellt. 7 8 9 10 - 7 - c) Unzutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die Anspruchshöhe be- rechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB erlangt und herauszugeben den Händlereinkauf- preis, den das Berufungsgericht unbeanstandet in Höhe des vom Kläger entrich- teten Kaufpreises abzüglich der Händlermarge - hier 20.040 € - ermittelt hat. Von diesem Händlereinkaufspreis ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung der Wert der von der Klägerin gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen, den das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO in Höhe von 7.017,78 € geschätzt hat. Der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB besteht mithin in Höhe von 13.022,22 €. Insoweit schuldet die Beklagte Restschadensersatz wiederum nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). 2. Die Klägerin kann von der Beklagten erst ab dem 27. Januar 2021 Pro- zesszinsen aus anfänglich 13.780,06 € nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB verlangen, weil die Klage der Beklagten erst am 26. Januar 2021 zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; BAG, Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 365/99, BAGE 96, 228, 233). Die lineare Reduktion des zu verzinsenden Betrags bis auf 13.022,22 € auf der Grundlage einer unterstellt gleichmäßigen Nutzung des er- worbenen Fahrzeugs stellt die Revision nicht in Frage. 3. Keinen Bestand hat die Feststellung des Annahmeverzugs durch das Berufungsgericht. Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in voller der Verurteilung der Beklagten entspre- chenden Höhe - mithin in Höhe von 16.247,67 € - verteidigt. Sie hat damit über 20 % mehr beansprucht, als ihr bei richtiger rechtlicher Betrachtung zusteht. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags 11 12 13 - 8 - schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leis- tung aus. Der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, WM 2021, 1560 Rn. 16 f.). III. Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung 14 - 9 - des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat wie aus der Entscheidungs- formel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Menges Möhring Rensen Wille Liepin Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 14.07.2021 - 5 O 4/21 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.01.2022 - 15 U 1388/21 - ECLI:DE:BGH:2022:150922BVIAZR176.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 176/22 vom 15. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:150922BVIAZR176.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin am 15. September 2022 beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 12. September 2022 wird auf- grund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es im dritten Absatz der Entscheidungsformel statt "an den Kläger" richtig lautet: "an die Klägerin". Menges Möhring Rensen Wille Liepin