Beschluss
5 LA 225/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0217.5LA225.19.00
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Leitsätze
1. Eine vom Gericht vorzunehmende Gefahreneinschätzung bzw. eine richterliche Subsumtionsentscheidung ist keine Tatsache und damit dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.(Rn.6)
2. Es gibt keine dahingehende Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Dagegen spricht viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden.(Rn.12)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer, Einzelrichterin – vom 26. September 2018 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom Gericht vorzunehmende Gefahreneinschätzung bzw. eine richterliche Subsumtionsentscheidung ist keine Tatsache und damit dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.(Rn.6) 2. Es gibt keine dahingehende Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Dagegen spricht viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden.(Rn.12) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer, Einzelrichterin – vom 26. September 2018 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls sind sie nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 1. Die Berufung kann nicht wegen Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Nach Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass Syrern aus Rebellenregionen, hier aus der Provinz Hasaka, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung entsprechend § 3 AsylG droht, da ihnen allein aufgrund der Herkunft aus einer Region, die durch Rebellen geprägt ist oder war, eine regimekritischen Haltung unterstellt wird, und sie insoweit bei einer Rückkehr direkt an der Grenze unter Einsatz von Foltermitteln verhört werden und inhaftiert werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag unter anderem mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, da er auf eine Wertung ziele. Dies trifft zu. Es handelt sich nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne. Ob nach dem Maßstab von § 3 Abs. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, verhört, inhaftiert und gefoltert zu werden, ist keine Tatsache, sondern eine vom Gericht vorzunehmende Gefahreneinschätzung bzw. eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche richterliche Subsumtionsentscheidung (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 ZB 19.33226 –, juris Rn. 15). 2. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob syrischen Staatsangehörigen, die aus einem vormals durch die Opposition besetzten Gebiet stammen, durch das Regime als Oppositionelle angesehen werden und bei einer Einreise daher besonders kontrolliert werden, festgenommen werden und in der Haft misshandelt werden in Anknüpfung an eine auch nur unterstellte, feindliche politische Gesinnung, ob syrischen Staatsangehörigen, die aus einem vormals durch die Opposition besetzten Gebiet stammen, zumindest soweit sie bereits vor ihrer Ausreise Problemen mit den Behörden/dem Regime ausgesetzt gewesen waren, durch das Regime als Oppositionelle angesehen werden und bei einer Einreise besonders kontrolliert werden, hierzu festgenommen werden und in der Haft misshandelt werden in Anknüpfung an eine auch nur unterstellte, feindliche politische Gesinnung. Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger aus einem vormals durch die Opposition besetzten Gebiet stammt. Die zweite Frage ist nicht hinreichend konkret. Es bleibt unklar, was unter Problemen mit den Behörden/dem Regime im Einzelnen zu verstehen sein soll. Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, und zwar sowohl aus dem anfangs genannten Grund als auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Kläger Problemen mit den Behörden bzw. dem Regime ausgesetzt war. Die Fragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt. Danach gibt es keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Dagegen spricht viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (st. Rspr., vgl. Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 62/18 –, juris Rn. 90 f.; Urteil vom 3. Januar 2020 – 5 LB 34/19 –, juris Rn. 43 f.). Auch die übrigen Obergerichte sind sich darin einig, dass für einen Rückkehrer allein wegen der Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet in der Regel keine Rückkehrgefährdung besteht (vgl. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 –, juris Rn. 68 m.w.N.). Der Zulassungsantrag gibt keine Veranlassung zu einer erneuten Prüfung der Frage, denn er benennt hierfür keine hinreichend aussagekräftigen Belege. Zwar heißt es in den vom Kläger zitierten „Relevanten Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien“ vom April 2017, dass für Rückkehrer das Risiko bestehe, inhaftiert zu werden, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befinde (S. 5 f. mit Fußnote 30). Der UNHCR hat seine Erkenntnisse hierzu jedoch in der ebenfalls vom Kläger zitierten 5. Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ von November 2017 aktualisiert. Danach ist der UNHCR nunmehr der Auffassung, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, „je nach den Umständen des Einzelfalls“ aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (S. 43). Auf diese Einschätzung bezieht sich auch die vom Kläger zitierte Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018. Dass hiernach eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich ist, wird vom Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt, insbesondere nicht unter dem Aspekt von „Problemen mit den Behörden/dem Regime“. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).