Urteil
23 K 470/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1128.23K470.21A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf und des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf und des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zu. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, 3 AsylG oder § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist dabei unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von staatlichen, quasistaatlichen und nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer umfassenden Würdigung des zu prüfenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), vgl. § 28 Abs. 1a AsylG. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16; unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Antragsteller nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 10ff., vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32, vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Als bestimmte soziale Gruppe, an deren Zugehörigkeit eine Verfolgung anknüpfen kann, gilt eine Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz AsylG insbesondere, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund gemein haben, der nicht verändert werden kann, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchstabe a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchstabe b). Nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war oder ihr eine solche bei einer Rückkehr nach Chile droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2021 verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 1. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist, so dass für sie nicht die tatsächliche Vermutung, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr nach Chile wiederholen wird, greift. Auch wenn unterstellt wird, dass die geltend gemachte Transidentität für die Klägerin identitätsprägend ist und sie einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehört (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, juris Rn. 65ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19; vgl. a. EGMR, Urteil vom 20. Juni 2017 – 67667/09 u.a. –, juris Rn. 66; VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.), fehlt es bereits an tauglichen Verfolgungshandlungen. Unabhängig davon besteht auch kein objektiver Zusammenhang zwischen den Verfolgungshandlungen und der Ausreise. a) Die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle, die sich individuell gegen sie richteten, weisen – jeder für sich genommen – nicht die gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderliche Intensität auf, um als Verfolgungshandlungen gelten zu können. Gravierende und schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten lassen sich dem Vortrag der Klägerin über ihre Erlebnisse vor der Ausreise aus Chile nicht entnehmen. Doch selbst wenn man die erforderliche Intensität einmal unterstellt, fehlt es an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der gegen die Klägerin gerichteten Handlungen und einem Verfolgungsgrund. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die mögliche Rache des ehemaligen Ministerialrates, die Attacken der Bande, der Diebstahl sowie die beiden Angriffe im Januar und Mai 2019 an die Transsexualität oder den Aktivismus der Klägerin anknüpften. Im Falle des Ministerialrates hat die Klägerin ohnehin nur über dessen Teilnahme an gegen sie gerichtete Attacken spekuliert. Darüber hinaus wären diese Attacken bei Wahrunterstellung eine Reaktion auf ihre Zeugenaussagen gewesen. Die Auseinandersetzungen mit der Bande hatten Revierkämpfe zum Hintergrund. Der Diebstahl und die beiden Angriffe im Januar und Mai 2019 sind dem allgemeinen kriminellen Unrecht zuzuordnen. Unabhängig davon, dass es daher schon an tauglichen Verfolgungshandlungen fehlt, hätte die Klägerin in allen Fällen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. hat dies in den überwiegenden Fällen auch getan. Nach § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geboten werden, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dies war hier der Fall. Im Fall der Bande führte die Anzeige der Klägerin zu einer Ausweisung von zwei Bandenmitgliedern. Die gewalttätigen Übergriffe im Januar und Mai 2019 konnte sie anzeigen; im Fall des Handgemenges am Flughafen erstattete sie sogar auf persönliches Ersuchen des Vorgesetzten der Polizisten Anzeige. Soweit die Klägerin vorträgt, die Polizei habe ihre Anzeigen entweder verspätet oder inhaltlich falsch aufgenommen, etwa statt „Hasskriminalität“ einen „Raub“ erfasst, steht dies dem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht entgegen. Es lässt sich schon nicht dem Vortrag der Klägerin entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich dabei um ein systematisches Schutzversagen handeln könnte. Die von der Klägerin erlebten Vorfälle und Diskriminierungen sind auch kumuliert nicht hinreichend gravierend. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Dabei wären nicht nur körperliche Misshandlungen in den Blick zu nehmen, sondern auch sonstige Verhaltensweisen, die (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslösen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015 – 73235/12 –, juris Rn. 65). Sie können auch darin bestehen, dass der Zugang zu Bildung, Arbeit, medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und Wohnraum erheblich erschwert oder sogar verwehrt wird (vgl. NK-AuslR/Keßler, 3. Aufl. 2023, AsylG § 3a Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 36). Zusammen mit anderen können sie aber eine für die Betroffenen unerträgliche Lage herbeiführen, bei der die Flucht der einzige Ausweg ist. In ihrer Kumulation ist dann eine Verfolgung zu sehen (NK-AuslR/Keßler, 3. Aufl. 2023, AsylG § 3a Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, 120. EL 2021, Hailbronner, § 3a AsylG Rn. 16). Bei Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 51) liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Es ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, dass ihr der Zugang zu Bildung, Arbeit, medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und Wohnraum zuletzt nicht in hier relevanter Weise erschwert oder sogar verwehrt wurde. So holte sie ihren Schulabschluss in einer Schule für Transpersonen nach, wurde zuletzt im Mai 2019 medizinisch behandelt und hatte die Gelegenheit, als Kassiererin in einem Supermarkt probezuarbeiten. Da sie seit ihrem ca. 26. Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter wohnte, konnte die Klägern auch hinsichtlich ihres Zugangs zum Wohnraum keine Diskriminierung erleben. b) Darüber hinaus liegt hier auch kein Fall einer sogenannten Gruppenverfolgung vor. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich grundsätzlich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das die betroffene Person mit ihnen teilt, und wenn sie sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit, und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb ihre eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt allerdings eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, d.h. die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris Rn. 7). Dabei kommt es auf die Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen an, die dem Staat zuzurechnen sind oder vor denen dieser keinen Schutz gewährt und die nach ihrer objektiven Gerichtetheit an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 22 und vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 24). Für die Annahme der erforderlichen Verfolgungsdichte kommt es darauf an, dass die festgestellte Anzahl der an den Verfolgungsgrund anknüpfenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Maßnahmen im Verhältnis zur Gruppengröße die Annahme einer Verfolgungsgefahr für alle – und nicht nur den überwiegenden Teil oder nur für einige der – Gruppenangehörigen rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a. a. O., Rn. 42). Nach diesen Maßstäben tragen die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse die Annahme einer Gruppenverfolgung von transsexuellen Personen in Chile nicht. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen stellt sich die Lage für Transsexuelle in Chile wie folgt dar: Zwar kommt es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen gegenüber LGBTQ-Personen und sogar Tötungen. So berichtet die Homosexual Integration and Liberation Movement (MOVILH), dass sie 2021 1.114 Meldungen zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechteridentität erhielt. Dies sei gegenüber dem Vorjahr eine Reduzierung von zwölf Prozent. Die Meldungen umfassten drei Tötungen, Polizeigewalt, Diskriminierung am Arbeitsplatz und Hasskampagnen (US Departement of State, Chile 2022 Human Rights Report, S. 15). Demgegenüber hat Chile in der Vergangenheit die LGBTQ-Rechte sukzessive gestärkt. Es ist gesetzlich verboten, dass Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung und dem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen diskriminiert werden. Der Staat setzt diese Gesetze grundsätzlich durch. Es gibt jedoch auch Meldungen, dass die Behörden bei der Anwendung der Antidiskriminierungsgesetze zurückhaltend sind, etwa wenn es darum geht, Angreifer von LGBTQ-Angehörigen wegen Hassverbrechen anzuklagen (US Departement of State, Chile 2022 Human Rights Report, S. 15). 2015 trat der Inclusive Education Act in Kraft, der die kostenlose, vielfältige, integrative und inklusive Bildung fördert. Das Gesetz legt fest, dass es die Pflicht des Staates ist, eine integrative und qualitativ hochwertige Bildung für alle zu gewährleisten (UNESCO, Chile – Inclusion –, 6. Oktober 2021, S. 1). 2019 trat in Chile das Gesetz über Geschlechtsidentität in Kraft. Personen ab 18 Jahren können Namen und Geschlecht in amtlichen Dokumenten auf Antrag bei den Behörden ändern. Personen zwischen 14 und 17 Jahren können diese Änderung beim Familiengericht beantragen. Für Personen ab 14 Jahren ist hierfür keine ärztliche Untersuchung erforderlich (Amnesty International, Amnesty International Report Chile 2019, 16. April 2020, S. 4, US Department of State, Chile 2022 Human Rights Report, S. 16). Das Umfrageinstitut Ipsos führte 2023 eine Umfrage unter über 22.000 Personen aus 30 Ländern durch, darunter über 500 Personen aus Chile im Alter von 16 bis 74 (30-Country Ipsos Global Advisor Survey 2023). 61 Prozent der Befragten aus Chile gaben an, dass sie homosexuelle Verwandte, Freunde oder Arbeitskollegen hätten, 29 Prozent hätten bisexuelle, 15 Prozent hätten transgender und 15 Prozent hätten nicht-binäre, geschlechtlich nicht-konforme oder genderfluide Verwandte, Freunde oder Arbeitskollegen (30-Country Ipsos Global Advisor Survey 2023, S. 14). Zum Vergleich: In Deutschland waren es jeweils 52 Prozent, 24 Prozent, 11 Prozent und 9 Prozent (30-Country Ipsos Global Advisor Survey 2023, S. 13). 80 Prozent der Befragten aus Chile waren dafür, dass Transpersonen vor Diskriminierung unter anderem am Arbeitsplatz und bei der Wohnungssuche geschützt werden sollten (30-Country Ipsos Global Advisor Survey 2023, S. 35). 72 Prozent der Befragten waren dafür, dass auch jugendliche Transpersonen entsprechende Beratung und Hormontherapie erhalten sollten. Zum Vergleich: Nur 56 Prozent der befragten Deutschen waren hierfür (30-Country Ipsos Global Advisor Survey 2023, S. 36). 66 Prozent der Befragten aus Chile – und damit von allen Ländern der höchste Anteil – sprachen sich dafür aus, dass das Gesundheitssystem die Kosten für die Transition übernehmen sollte. Zum Vergleich: In Deutschland waren es 50 Prozent (30-Country Ipsos Global Advisor Survey 2023, S. 39). In Chile gibt es keine Gesetze, die die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess behindern (US Departement of State, Chile 2022 Human Rights Report, S. 8). Dennoch bekleiden nur wenige Personen aus der LGBTQ-Community politische Ämter (Freedom House, Freedom in the World – Chile, 2022, S. 5). Soweit die Klägerin diverse Berichte zu Gewalt an Transpersonen vorträgt, etwa die Ermordung eines 16-jährigen Transgender-Mädchens in der Innenstadt von Santiago de Chile oder die Ermordung einer Transfrau in der Stadt Valparaíso, sowie die Bilanz der MOVILH zitiert, derzufolge im Zeitraum von 2002 bis 2021 56 Morde an Transpersonen verübt worden seien, zeigt dies einerseits, dass es – wie sich aus den bisherigen Erkenntnismitteln ergibt – zu tödlichen Übergriffen gegen Transpersonen kommen kann. Der von der Klägerin eingereichte Beitrag zum Mord an der Transfrau in der Stadt Valparaíso zeigt aber auch, dass der Staat Chile entsprechend reagiert. So wurde der Täter des Mordes schuldig gesprochen – die Staatsanwaltschaft forderte die Verhängung der Höchststrafe von 15 Jahren. Danach ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Verfolgungshandlungen vorliegen, die auf alle sich in der Heimat der Klägerin aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, und die nicht mehr nur eine Vielzahl von Einzelfälle darstellen. c) Unabhängig von alledem spricht gegen eine Vorverfolgung auch, dass hier kein objektiver Zusammenhang zwischen den behaupteten Verfolgungshandlungen und der Ausreise der Klägerin besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60/89 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris). Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrer Anhörung verließ sie Chile, um in Deutschland an einem LGBTQ-Treffen teilzunehmen. In einem öffentlich verfügbaren Video (x..., zuletzt aufgerufen am 28. November 2023), das in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde, erklärte die Klägerin zudem, dass sie Chile verließ, um in Deutschland zu den Rechten von Transsexuellen zu recherchieren. Sie hatte jedoch vor, nach Chile zurückzukehren. Erst mit Ausbruch der sozialen Unruhen in Chile im Oktober 2019 entschloss sie sich einen Asylantrag zu stellen. Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin nach ihrer Einreise nach Deutschland bei der chilenischen Botschaft einen Notfallreisepass beantragt und erhalten hat. Das freiwillige Aufsuchen der Botschaft des behaupteten Verfolgerstaates spricht maßgeblich gegen eine Flucht aus Chile. 2. Der Klägerin droht auch bei einer Rückkehr nach Chile nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. Ob eine Wiederholung der von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle tatsächlich drohen könnte, ist hier nicht entscheidungserheblich, da es sich bei diesen – wie oben ausgeführt – nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gehandelt hat. Es ist aus diesem Grund auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Verfolgung vor dem Hintergrund der Kumulierung von unterschiedlichen Maßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Der Zugang zu Bildung, Arbeit, medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und Wohnraum war der Klägerin bereits vor ihrer Ausreise nicht in hier relevantem Maße erschwert oder sogar verwehrt. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Situation in Chile im Vergleich zu 2019 verschlechtert hätte. Es gilt daher das zur Vorverfolgung Ausgeführte. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt auch nicht wegen Nachfluchttatbeständen nach § 28 Abs. 1a AsylG in Betracht. Nach dieser Norm kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. In Betracht kommen hier die Massenproteste in Chile im Oktober 2019, die die Klägerin in ihrer Anhörung als Grund für ihren Asylantrag anführte. Sie wolle sich bei einer Rückkehr nach Chile der Bewegung der sozialen Gerechtigkeit anschließen. Ihr drohe vor diesem Hintergrund ebenfalls eine Verfolgung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zu den Massenprotesten liegen der Kammer folgende Erkenntnisse vor: Ab Mitte Oktober 2019 kam es in Chile zu Massendemonstrationen, deren Auslöser eine Fahrpreiserhöhung im öffentlichen Nahverkehr war. Die Proteste richteten sich gegen die wirtschaftliche und soziale Ungleichheit im Land. Die Sicherheitskräfte gingen gewalttätig gegen die Demonstranten vor (Human Rights Watch – Chile – Events of 2022, 2022, S. 2). Wie auch die Klägerin einräumt, sind die Proteste mittlerweile abgeebbt. Soweit sie behauptet, es herrsche immer noch ein repressives Klima, so dass sie bei einer Rückkehr staatlichen Repressalien ausgesetzt sei, ist diese Behauptung mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen. Denn als Reaktion auf die Unruhen einigte sich das chilenische Parlament darauf, eine neue Verfassung auszuarbeiten. Eine große Mehrheit der Chilenen sprach sich noch 2020 dafür aus, dass eine neue Verfassung erarbeitet werde. Bei der Abstimmung im September 2022 lehnten zwar 62 Prozent der Chilenen den Verfassungsentwurf ab. Seitdem wird jedoch an einem neuen Verfassungsentwurf gearbeitet (Human Rights Watch – Chile – Events of 2022, 2022, S. 2). 3. Unabhängig von alledem – eine Vorverfolgung oder eine drohende Verfolgung unterstellt – könnte sich die Klägerin etwaigen zukünftigen Übergriffen durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative entziehen. Nach § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e AsylG erfüllt, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30185 –, juris Rn. 4f.). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Ausländers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt oder, wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2013 – 5a K 156/11.A –, juris Rn. 38 m. w. N.; zum Ganzen auch VG Chemnitz, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 5 K 502/20.A –, juris UA S. 4f.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der Klägerin in Chile eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Neben den weiteren Großstädten in Chile, Valparaíso (1 Mio. Einwohner) und Concepcion (900.00 Einwohner), käme jedenfalls Santiago de Chile in Betracht. Santiago de Chile ist eine Großstadt mit 6,86 Millionen Einwohnern und damit einer der größten Städte Amerikas. Es ist naheliegend, dass die Klägerin nach einer Rückkehr dort unbemerkt ankommen und leben könnte. Wie auch das Bundesamt ausführt, gibt es in Santiago de Chile Bezirke, die bekannt sind für ihre LGBTQ-Community, so etwa der Bezirk Bellavista. Ausgehend hiervon wäre es der Klägerin zuzumuten, sich einer etwaigen Verfolgung dadurch zu entziehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt innerhalb von Chile jedenfalls in einen Bezirk von Santiago de Chile verlagert, in dem die LGBTQ-Community üblicherweise geschützt verkehrt. Es kann der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse auch zugemutet werden, sich in diesem sicheren Landesteil niederzulassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie in Chile nicht als Prostituierte arbeiten muss, sondern eine andere berufliche Tätigkeit finden kann – wenn auch unter Umständen im Niedriglohnsektor –, um zumindest ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines eventuell erhöhten Mindestbedarfs aufgrund der erforderlichen Hormontherapie. Die Klägerin hat trotz widriger Umstände fast zehn Jahre nach Schulabbruch ihren Schulabschluss nachgeholt. Sie ist gelernte Kosmetikerin und nach eigener Aussage intelligent und geschickt. Diesen Eindruck vermittelte sie auch in der mündlichen Verhandlung. Sie ist zudem als Aktivistin in der LGBTQ-Szene in Chile gut vernetzt. Es wären daher Tätigkeiten etwa als Kosmetikerin, Reinigungskraft oder als Servicekraft in einer Lokalität z.B. in einem der Bezirke, in den die LGBTQ-Community geschützt verkehrt, denkbar. Soweit die Klägerin vorträgt, sie wolle weiterhin als Aktivisten tätig sein, käme eine vergütete Tätigkeit bei „F...“ in Betracht, für die sie auch in der Vergangenheit etwa 100,00 EUR pro Tag erhalten hat. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin aufgrund ihrer Transsexualität auf Vorbehalte oder auch Ablehnung seitens der Arbeitgeber gestoßen ist und dass dies auch wieder der Fall sein könnte. Möglicherweise wird sie es daher schwerer haben, eine Arbeit zu finden. Die von der Klägerin behauptete Aussichtslosigkeit der Arbeitssuche sieht die Kammer jedoch nicht – zumal die Angaben der Klägerin zu Art und Umfang ihrer bisherigen Arbeitssuche gezeigt haben, dass sie sich vor ihrer Ausreise weder dauerhaft noch ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die Klägerin ist auch nicht etwa arbeitsunfähig. Soweit es in dem Behandlungsbericht der Notaufnahme des F... Krankenhauses M...q... unter anderem heißt, die Klägerin x...aufgrund der Ungewissheit der Entscheidung des Bundesamts schlecht, habe Alpträume und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin – nunmehr vier Jahre später – arbeitsunfähig sei. Selbst wenn es der Klägerin nicht gelingen sollte, einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder ihren vollständigen Lebensunterhalt durch eine eigene Berufstätigkeit zu erwirtschaften, ist zu erwarten, dass sie von ihrer Familie eine das wirtschaftliche Existenzminimum sichernde Unterstützung erhalten wird, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie bis zu ihrer Ausreise in einem letztlich funktionierenden familiären Umfeld lebte. Dabei mag es sein, dass sie aufgrund ihrer Transsexualität Ablehnung erfahren hat. Doch jedenfalls seitens der Mutter und einer ihrer Schwestern gab es durchaus nennenswerte Unterstützung. Die Klägerin wohnte bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter. Ihre Schwester bzw. deren Ehemann finanzierte der Klägerin den Flug nach Europa. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr auf diese Unterstützung nicht mehr wird zurückgreifen können. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei von ihrer Familie ausgestoßen worden und könne von ihr keine Unterstützung erhalten, erscheint dies verfahrensangepasst. So widerspricht der Vortrag der Klägerin, sie sei mit 16 Jahren aus ihrem Elternhaus geworfen worden, weil sie Transsexuelle sei, einem öffentlich verfügbaren Interview (x..., zuletzt aufgerufen am 28. November 2023). Darin erklärt sie, sie habe ihre Familie verlassen, auch um ihre Mutter vor Anfeindungen zu schützen. Soweit die Klägerin behauptet, der Flug nach Europa sei ihr nur deshalb finanziert worden, um sie „loszuwerden“, steht dies im Widerspruch damit, dass die Klägerin bei ihrer Abreise gar nicht beabsichtigte, Chile dauerhaft zu verlassen, sondern nach ihrer Recherche nach Chile zurückzukehren. Ihre Familie besaß demnach die Geldmittel, um eine Reise der Klägerin zu finanzieren. Dass dies heute nicht mehr der Fall wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Ähnlich würdigt die Kammer den Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund der Zeitverschiebung zwischen Chile und Deutschland so gut wie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie. Denn die Zeitverschiebung zwischen Chile und Deutschland beträgt lediglich vier Stunden. 4. Die von der Klägerin gestellten Beweisanträge I, II, IV und V waren vor diesem Hintergrund abzulehnen. Die Beweisanträge I und II, mit denen die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass einer Person wie der Klägerin, die eine Transfrau mittleren Alters und öffentlich bekannte Menschenrechts- und Transaktivistin sei [zusätzlich im Beweisantrag II: und die als Sexarbeiterin arbeite], für den Fall ihrer Rückkehr nach Chile mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 1. physische und psychische Gewalt durch staatliche Sicherheitsbehörden und Privatpersonen drohe sowie 2. Diskriminierung und Ungleichbehandlung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (bspw. Verweigerung der Behandlung, Beleidigungen), Bildungsangeboten (bspw. Verweigerung der Aufnahme) sowie zum regulären Arbeitsmarkt (bspw. Verweigerung einer angemessenen Bezahlung, Mobbing) sowie auf dem Mietenmarkt (bspw. Forderung einer überhöhten Miete) erleben werde, beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sind bereits unzulässig, da sie auf eine Wertung abzielen. Ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit physische und psychische Gefahren (Ziffer 1) oder Diskriminierung (Ziffer 2) drohen, ist keine Tatsache, sondern eine vom Gericht vorzunehmende Gefahreneinschätzung bzw. eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche richterliche Subsumtionsentscheidung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 LA 225/19 –, juris Rn. 6). Selbst wenn man die Wertungen als Beweistatsachen verstehen könnte, wären die Beweisanträge I und II hinsichtlich der Drohung von physischer und psychischer Gewalt durch staatliche Sicherheitsbehörden (Ziffer 1) als Ausforschungsanträge unzulässig. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 –, juris Rn. 7 m. w. N. zur st. Rspr. des BVerwG). Es bestehen bereits nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit physische oder psychische Gewalt gegen die Klägerin ausübten. Gleiches gilt für eine etwaige drohende Diskriminierung der Klägerin (Ziffer 2), da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Diskriminierung vom chilenischen Staat droht oder der chilenische Staat die Klägerin etwaigen Diskriminierungen gegenüber schutzlos stellen würde. Die Beweisanträge I und II sind hinsichtlich der Drohung von physischer und psychischer Gewalt durch Privatpersonen (Ziffer 1) zudem unbegründet. Ob physische oder psychische Gewalt durch Privatpersonen drohen, ist für die Streitentscheidung unerheblich, da nach der Überzeugung der Kammer der chilenische Staat willens und in der Lage ist, Schutz zu bieten. Die Unerheblichkeit gilt auch für den Beweisantrag II insgesamt, da die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der unterstützungsfähigen Familie nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt in Chile nur mit Prostitution wird finanzieren können. Die Beweisanträge IV und V, mit denen die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass der chilenische Staat derzeit nicht willens und in der Lage sei, eine Person wie die Klägerin, die als Transfrau mittleren Alters öffentlich bekannte Menschenrechts- und Transaktivistin sei [zusätzlich im Beweisantrag V: und als Sexarbeiterin arbeite], wirksam vor 1. physischer und psychischer Gewalt durch Privatpersonen und 2. Diskriminierung und Ungleichbehandlung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, Bildungsangeboten sowie zum regulären Arbeitsmarkt sowie auf dem Mietenmarkt zu schützen, beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sind bereits unzulässig, da sie auf eine Wertung abzielen. Sie sind zudem als Ausforschungsanträge unzulässig. Denn bereits aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass der chilenische Staat in der Vergangenheit schutzwillig und -fähig war. Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr nicht der Fall ist, sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnissen. Der Beweisantrag V ist zudem analog der Begründung zum Beweisantrag II insgesamt als unerheblich abzulehnen. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Hieraus folgt unter anderem, dass § 4 Abs. 1 AsylG nur solche Gefahren erfasst, die dem Schutzsuchenden durch das Verhalten von Akteuren im Sinne des § 3c AsylG drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – M’Bodi, C-542/13 –, EU:C:2014:2452, juris Rn. 31ff.). Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab korrespondiert - wie schon bei der Flüchtlingsanerkennung - mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier - wie bei der Flüchtlingsanerkennung - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. In solchen Fällen besteht somit für den Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 15). Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst abermals auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2021 verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 1. Für die beachtliche Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch im Übrigen Anhaltspunkte. 2. Der Klägerin droht in ihrem Heimatland auch keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 10). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil vom 11. Juni 2020 – 17189/11 –, juris Rn. 113). Zu prüfen sind dabei die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers (EGMR, Urteil vom 6. Juni 2013 – 2283/12 –, juris Rn. 95; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 130). Eine Schlechtbehandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris Rn. 219; derselbe, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, juris Rn. 94; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 98; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 10, jeweils m. w. N.). Eine unmenschliche Behandlung hat der Gerichtshof beispielsweise angenommen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Von einer erniedrigenden Behandlung ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – juris Rn. 220ff. m. w. N.) Der Klägerin droht im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder eine erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der von ihr befürchteten individuellen Übergriffe, wie etwa durch die Bande ecuadorianischer Menschenhändler. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I. verwiesen, insbesondere zur nicht ausreichenden Intensität der Übergriffe und zur Schutzbereitschaft des chilenischen Staates. Gleiches gilt im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Chile. In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich eine solche erniedrigende Behandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur in „äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich wenn sie derart intensiv ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 87f m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die Massenproteste im Oktober 2019 ein „äußerst extremer Fall“ waren, denn die Proteste endeten mit der Entscheidung des Parlaments, eine neue Verfassung zu erarbeiten. Die Sicherheitslage in Chile ist derzeit stabil. Es kommt – vorliegend unbeachtlich – zu studentischen Protesten und in einigen Regionen zu Gewaltakten radikaler Aktivisten gegen einzelne Industrien (Auswärtiges Amt, Chile: Reise- und Sicherheitshinweis, Stand 17. November 2023, unverändert gültig seit 29. September 2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/chile-node/chilesicherheit/201230#content_1, zuletzt aufgerufen am 28. November 2023). Der Klägerin droht im Fall einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder eine erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund allgemeiner Diskriminierung. Insofern wird auf die Ausführung zur Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen verwiesen. Die von der Klägerin daneben vorgetragene schlechte wirtschaftliche und humanitäre Versorgungslage in Chile kann eine Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schon deshalb nicht begründen, weil sie nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 9ff.). 3. Eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht nicht, weil Chile zwar derzeit von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Studenten betroffen ist, die dortige Lage jedoch nicht die Qualität eines innerstaatlichen Konfliktes erreicht hat (Auswärtiges Amt, Chile: Reise- und Sicherheitshinweis, Stand 17. November 2023, unverändert gültig seit 29. September 2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/chile-node/chilesicherheit/201230#c ontent_1, zuletzt aufgerufen am 28. November 2023). III. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Ein solches folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG. 1. Die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist – wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dargestellt – auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 10; dasselbe, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18 –, juris Rn. 8 und Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25/18 –, juris Rn. 8). Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wird somit zunächst auf obige Ausführungen unter II.2 Bezug genommen. Anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eine Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings auch in Betracht, wenn die Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht von einem „verfolgungsmächtigen“ Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 131). Unter Anwendung der dargelegten Maßstäbe ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ein drohender Verstoß gegen Art. 3 EMRK bei einer Abschiebung der Klägerin in ihr Herkunftsland nicht zu erkennen. Dies gilt – wie bereits dargestellt – sowohl im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als auch in Bezug auf die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die allgemeine humanitäre und sozio-ökonomische Lage in Chile wie folgt dar: Chile hat geschätzt 19,6 Millionen Einwohner. Gemessen am Pro-Kopf-Einkommen in US-Dollar ist Chile das reichste Land Lateinamerikas. Das Bruttoinlandsprodukt steigt seit 2021 stetig und beträgt 2023 schätzungsweise 347,6 Milliarden US-Dollar. Das Wirtschaftswachstum stieg nach der Corona-Pandemie 2021 auf 11,7 Prozent, sank dann 2023 schätzungsweise auf –1 Prozent und soll 2024 wieder 2,0 Prozent betragen. Die Arbeitslosenquote betrug 2022 7,9 Prozent und stieg 2023 auf 8,3 Prozent (GTAI – Wirtschaftsdaten Kompakt – Chile, November 2022, S. 1f.). Chile ist seit 2010 Mitglied der OECD. Die OECD ist ein Zusammenschluss von derzeit 38 Industrienationen, darunter Deutschland, Frankreich, die Vereinigen Staaten, das Vereinigte Königreich, die die Förderung von Wohlstand und wirtschaftlichen Wachstum durch Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten zum Ziel hat. Das chilenische Gesundheitssystem liegt in vielen Bereichen über dem OECD-Durchschnitt. So liegt etwa die Lebenserwartung in Chile mit 81,0 Jahren 0,7 Jahre über dem OECD-Durchschnitt. 94 Prozent der Bevölkerung haben eine Versicherung, die die Grundversorgung abdeckt. Allerdings sind nur 39 Prozent zufrieden mit der Verfügbarkeit und der Qualität der medizinischen Versorgung. Chile gibt pro Kopf weniger für die Gesundheitsversorgung aus als der OECD-Durchschnitt. Chile hat auch weniger Ärzte, Krankenschwestern und Krankenhausbetten pro 1.000 Einwohner (OECD, Health at a Glance 2023 Country Note – Chile, 2023, S. 1). In Chile wohnen nur 16 Prozent der Bevölkerung in Mietwohnungen bzw. Miethäusern. Der Markt der Mietwohnungen richtet sich eher an Haushalte mit höherem Einkommen. Dies dürfte daran liegen, dass Chile in den letzten Jahrzehnten die Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen dabei unterstützte, ein Eigenheim zu erwerben (OECD, Better Life Index, S. 6). Um die Altersarmut zu bekämpfen, wurde 2008 eine garantierte Mindestrente für die ärmsten 60% über 65 Jahren eingeführt. Dieses System bietet eine monatliche Pauschalleistung, die umgerechnet 161 USD entspricht. Die Altersarmut ist seitdem von etwa 23% 2008 auf 20% 2011 zurückgegangen. Außerdem hat die chilenische Regierung beschlossen, Lücken in Rentenbeiträgen von Frauen und Arbeitnehmern mit geringem Einkommen zu subventionieren (OECD, Better Life Index, S. 16). Die chilenische Regierung hat das Programm „MásCapaz“ ins Leben gerufen, um die Beschäftigungsaussichten der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Jugendlichen und Frauen, zu verbessern. Es richtet sich an gering qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer. Die Schulungsmaßnahmen dauern zwischen 200 und 300 Stunden. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms nahmen 56.000 Personen an den Ausbildungsmaßnahmen teil. Etwa 50 % der Teilnehmer waren jünger als 30 Jahre und 75,8 % gehörten zu den 20 % der ärmsten Bevölkerungsschichten. Es wird erwartet, dass MásCapaz bis 2018 300.000 Frauen und 150.000 Jugendliche schult (OECD, Better Life Index, S. 18). Chile war in Lateinamerika Vorreiter für kostenfreie Gesundheitsvorsorge und Bildung. Chile hat zudem sehr früh ein Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer eingeführt (Claudia Robles Farias – Social protection systems in Latin America and the Caribbean: Chile –, 2012, S. 7). Das chilenische Sozialversicherungssystem besteht aus einem Netzwerk aus Leistungen sowie beitragsfreien und beitragspflichtigen Maßnahmen, die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zur Verfügung gestellt werden. Darunter auch die Sozialhilfe, die Sach- und Geldleistungen für arme und am stärksten gefährdete Bevölkerungsteile umfasst (Claudia Robles Farias – Social protection systems in Latin America and the Caribbean: Chile –, 2012, S. 13). Einer der Programme ist das Programm „Ethical Family Income (Ingreso Ético Familia). Nach dem Gesetz hat jedermann das Recht auf eine friedliche Versammlung. Dieses Recht wird vom Chilenischen Staat auch geachtet (US Departement of State, Chile 2022 Human Rights Report, S. 7). Insbesondere kommt es zu keinen Einschränkungen bei Versammlungen mit Bezug zu LGBTQ-Themen (US Departement of State, Chile 2022 Human Rights Report, S. 16). Das Gesetz N 20,500 von 2011 sieht vor, die Öffentlichkeit bei Verwaltungsentscheidungen zu beteiligten. So sollen in den Zentralverwaltungsbehörden Zivilgesellschaftsbeiräte als ständige Beratungsgremien gebildet werden. Diese Beiräte sollen pluralistisch, repräsentativ und divers zusammengesetzt sein (OECD, Better Life Index, S. 13). Nach dem Bericht der Bertelsmann Stiftung, der die Transformation zu Demokratie und Marktwirtschaft bewertet, erreicht Chile Platz neun von 137 Vergleichsstaaten (Bertelsmann Stiftung – BTI 2022 Country Report – Chile, 2022, S. 1). Aufgrund der gewalttätigen Übergriffe der Sicherheitskräfte währen der Ausschreitungen im Oktober 2019 richtete die Regierung unter Präsident Boric im August 2022 eine Polizeireformkommission ein, bestehend aus Kabinettsmitgliedern, Staatssekretären und Carabineros. Teil der Kommission ist eine beratende Einheit, die sich aus Kongressabgeordneten, Gouverneuren, Bürgermeistern, Nichtregierungsorganisationen und Experten zusammensetzt (Human Rights Watch – Chile – Events of 2022, 2022, S. 3). Bereits für sich genommen, begründet damit die humanitäre und sozio-ökonomische Lage in Chile kein Abschiebungsverbot. Ein solches kommt auch bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung der Transsexualität der Klägerin – nicht in Betracht. Die Kammer ist, wie bereits zum internen Schutz unter I.3. ausgeführt, der Überzeugung, dass die Klägerin in Chile entweder eine Arbeit finden oder familiäre Unterstützung erhalten wird, um zumindest ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern, ohne als Prostituierte arbeiten zu müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines eventuell erhöhten Mindestbedarfs aufgrund der erforderlichen Hormontherapie. 2. Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. § 60 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 AufenthG bestimmen zudem, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist und eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine dahingehende Gefahr aus gesundheitlichen Gründen hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich. Aus dem Behandlungsbericht der Notaufnahme des F... Krankenhauses M... vom 3. Dezember 2019 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung mit dem von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG geforderten Schweregrad. Auch aus dem Vortrag der Klägerin, dass ihre Hormontherapie in Chile nicht fortgesetzt werden könne und der Abbruch bzw. die Unterbrechung zu physischen und psychischen Gesundheitsschäden führe, ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Zum einen erscheint der Vortrag unplausibel, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr in Chile seit ihrer Transition – also über einen Zeitraum von 15 Jahren – der Zugang zu einer Hormontherapie verweigert wurde bzw. sie diese nicht durchführen konnte. Zum anderen trägt sie nicht vor, dass die behaupteten physischen und psychischen Gesundheitsschäden lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen darstellen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund war auch der Beweisantrag VI abzulehnen, mit dem die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass sie 1. ihre derzeitige Hormontherapie mit Progesteron und Estradiol in Chile nicht fortsetzen könne und 2. der Abbruch bzw. die Unterbrechung der Therapie zu physischen und psychischen Gesundheitsschäden führen werde, beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er war bereits verspätet, denn die Kammer hat der Klägerin eine Frist nach § 87b VwGO zur Benennung der Beweismittel bis zum 31. Oktober 2023 gesetzt. Der Beweisantrag VI wurde binnen dieser Frist nicht angekündigt und erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens würde das Verfahren verzögern. Der Beweisantrag VI ist zudem als Ausforschungsantrag unzulässig, weil die Klägerin – wie ausgeführt – ihrerseits schon keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat. Zuletzt war auch der Beweisantrag III abzulehnen, mit dem die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass eine Person wie sie, die Transfrau sei, frühzeitig von zuhause ausgezogen sei und die Schule habe abbrechen müssen, in Chile lediglich mit Sexarbeit ihren Lebensunterhalt verdienen könne, beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er ist unbegründet, da er aus den oben genannten Gründen für die Streitentscheidung nicht erheblich ist. Die Beweistatsache ist auch unerheblich, da die Klägerin ihren Schulabschluss mittlerweile nachgeholt hat. IV. Zu Recht hat das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides verfügt, vgl. § 34 AsylG. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG liegen vor. Die Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG. V. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind keine Ermessensfehler erkennbar. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Sie ist chilenische Staatsangehörige, verließ Chile nach eigenen Angaben am 26. Juli 2019 und reiste am 5. August 2019 nach Deutschland ein, um an einem LGBTQ-Treffen teilzunehmen. Am 1. Oktober 2019 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, zu dem sie am 1. Oktober 2019 sowie am 18. und 22. November 2019 persönlich angehört wurde. In der Anhörung erklärte sie, transsexuell zu sein und ihre Transition zur Frau mit 16 Jahren begonnen zu haben. Sie sei bis zu ihrem 16. Lebensjahr zur Schule gegangen, sei aber aufgrund ihrer Transsexualität der Schule verwiesen worden. Erst mit ca. 24 Jahren habe sie die Schulausbildung an einer Schule für Transpersonen beendet. Sie sei mit 16 Jahren auch aufgrund ihrer Transsexualität aus ihrem Elternhaus geworfen worden. Sie habe sich daher mit anderen Transsexuellen zusammengetan und als Prostituierte auf der Straße gearbeitet. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Nach ca. zehn Jahren sei sie wieder in das Haus der Mutter, 20 km entfernt vom Stadtzentrum von Santiago de Chile, zurückgekehrt. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter und der Familie ihrer Schwester gelebt. Dort könne sie auch bei einer Rückkehr nach Chile wieder wohnen. Den Flug nach Europa habe ihre Schwester bezahlt. Sie habe insgesamt sechs Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Onkel und drei Tanten. Mit einem Teil ihrer Familie, etwa ihrem Vater, habe sie wegen ihrer Transsexualität sowie aus religiösen Gründen keinen Kontakt mehr. Auch nachdem sie wieder bei ihrer Mutter eingezogen sei, habe sie als Prostituierte gearbeitet, zuletzt aber nicht mehr kontinuierlich. Denn sie sei die Vizepräsidentin von „F...“ x... transsexuelle Prostituierte U.... Sie habe in ihrer Funktion bei „F...“ Anzeigen erstattet, wenn Menschenrechte verletzt worden seien. Sie sei durch Chile gereist und habe die Rechte von Transpersonen verteidigt. Bei einer Rückkehr nach Chile würde sie wieder als Aktivistin arbeiten. Für diese Arbeit habe sie Geld für die Zeit erhalten, in der sie nicht anderweitig habe arbeiten können. Das seien für zwei Tage ca. 200,00 EUR gewesen. Ihre wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen. Sie habe aber keine Ersparnisse und keine Versicherung. Als Gründe für ihre unmittelbare Ausreise gab sie die sozialen Unruhen an. Sie habe Angst bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. Das Militär und die Polizei würden die Anführer der sozialen Bewegung entführen. Der Staat schreite bei Verbrechen gegen Transpersonen nicht ein. Die Lebenserwartung von Transpersonen betrage 35 Jahre. Transpersonen wie sie hätten keinen Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem oder zu gut bezahlten Jobs und müssten höhere Mieten zahlen. Sie habe Gewalt erlebt. Sie sei häufig angegriffen worden, etwa bei Demonstrationen. Sie wisse nicht genau, woher diese Angriffe kämen. Sie vermute, dass ein Ministerialrat, der sich an ihr rächen wolle, dafür verantwortlich sei. Sie habe nämlich in einem Gerichtsverfahren gegen ihn ausgesagt. Sie und ihre transsexuellen Kolleginnen seien zudem 2016 von einer Bande ecuadorianischer transsexueller Prostituierter (im Folgenden: Bande), die über ein Netz von Menschenhändlern nach Chile eingeschleust worden seien, attackiert worden. Hintergrund sei ein Konflikt um die Zone gewesen, in der sie und ihre transsexuellen Kolleginnen als Prostituierte gearbeitet hätten. Während einer Attacke sei eine Freundin getötet worden. Sie habe die Tötung der Polizei angezeigt, woraufhin zwei Mitglieder der Bande des Landes verwiesen worden seien. Das Netz der Menschenhändler sei aber immer noch aktiv. 2018 habe sie im chilenischen Parlament über das Gender-Identitäts-Gesetz gesprochen. In diesem Rahmen sei sie dort als „Schwuchtel“ beleidigt worden. Außerdem sei sie 2018 und 2019 Opfer von Vermögens- und Gewaltdelikten geworden. Die Polizei habe ihre Anzeigen entweder falsch oder nur verspätet aufgenommen. Genaue Anhaltspunkte, ob dies systematisch oder kategorisch erfolgt sei, habe sie aber nicht. Nach einer Auseinandersetzung mit fünf Polizisten an einem Flughafen sei der Vorgesetzte der Polizisten zu ihr gekommen und habe sie gebeten, eine Anzeige zu erstatten. Mit Bescheid vom 20. Mai 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1 und 3). Es stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass sie diese Ausreisefrist nicht einhalte, drohte es ihr die Abschiebung nach Chile an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, da ihr Vortrag auch kumuliert nicht den Mindestanforderungen einer Menschenrechtsverletzung entspreche. Sie habe nur auf allgemeine Diskriminierung abgestellt, ohne jedoch Konkretes vorzutragen. Chile sei ein Rechtsstaat nach europäischem Maßstab, in dem die Justiz gut funktioniere und die Rechtsgrundlagen für Transpersonen fortschrittlich seien. Die Ansicht der Klägerin, die Lebenserwartung von Transpersonen betrage 35 Jahre, sei lebensfremd. Die vorgetragenen Vorfälle stünden nicht im Zusammenhang mit ihrer Transsexualität, sondern hätten strafrechtlichen Ursprung. Dass die Anzeigen der Klägerin nicht zu einem gerichtlichen Verfahren geführt hätten, läge nicht daran, dass sie eine Transperson sei, sondern dass die Staatsanwaltschaft etwa wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts keinen Anlass zur Anklageerhebung gesehen habe. Auch bei den Konflikten mit der Bande liege keine staatliche oder nicht-staatliche Verfolgung vor. Hinsichtlich der Attacken sei nicht ersichtlich, dass die Konflikte an die Transsexualität anknüpfen würden. Der Vortrag, sie habe keinen Zugang zum Bildungssystem, sei durch den Umstand, dass sie 2015 ihren Schulabschluss nachgeholt habe, widerlegt. Dass die Klägerin keine Berufserfahrung habe, sei auf ihren persönlichen Werdegang zurückzuführen. Zudem habe sie sich nach Erlangung des Schulabschlusses um weitere Arbeit nicht mehr bemüht. Mit ähnlicher Begründung lehnte das Bundesamt auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Die humanitären Bedingungen in Chile seien ausreichend. Sie könne bei ihrer Mutter unterkommen. Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 25. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie den bisherigen Vortrag. Sie sei Opfer von Gewalt- und Eigentumsdelikten gewesen, weil es für sie schwerer sei, zur Polizei zu gehen und Unterstützung zu erhalten. Sie wolle sich bei einer Rückkehr nach Chile der Bewegung für soziale Gerechtigkeit anschließen. Ihr würden auch vor diesem Hintergrund staatliche Repressalien drohen. Sie sei bei einer Rückkehr nach Chile gezwungen, ihren Lebensunterhalt als Prostituierte zu verdienen. Die Organisation „AF...könne ihr nicht mehr Arbeit oder Unterkunft bieten. Auch ihre Familie sei nicht mehr bereit, sie zu unterstützen. Sie befürchte, dass sie ihre Hormontherapie in Chile nicht fortführen könne. Sie sei zudem psychisch stark belastet. Nachdem die Klägerin zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt hat, hat sie die Klage insoweit zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Chiles vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und verweist zudem auf die Möglichkeit, innerhalb Chiles internen Schutz zu finden. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Die Klägerin hat sechs Beweisanträge gestellt. Wegen des Ergebnisses der Befragung und der Beweisanträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde die Klägerin betreffend Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.