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Beschluss

5 O 1/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0525.5O1.19.00
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Leitsätze
Die unterschiedliche Bewertung von Windkraftanlagen nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkataloges („10 % der geschätzten Herstellungskosten“) gegenüber sonstigen Anlagen nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges („2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert“) ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz.(Rn.3)
Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unterschiedliche Bewertung von Windkraftanlagen nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkataloges („10 % der geschätzten Herstellungskosten“) gegenüber sonstigen Anlagen nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges („2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert“) ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz.(Rn.3) Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht, wie die Klägerin geltend macht, zu hoch festgesetzt. Die Höhe des Streitwertes ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem objektiven Interesse des Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 – 9 KSt 2.15 –, Rn. 3, juris; Beschluss vom 6. November 1996 – 4 B 213.96 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 24. November 1989 – 4 C 41.88 –, Rn. 62, juris). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalisieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 O 22/14 – ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 – 6 PB 17.06 –, Rn. 1, juris; Beschluss vom 24. November 1989 – 4 C 41.88 –, Rn. 62, juris; Beschluss vom 14. Mai 1992 – 7 C 16.91 –, Rn. 7, juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für die begehrte Verpflichtung auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung von Windkraftanlagen – in Anlehnung an Nr. 19.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen – in Höhe von 10 % der geschätzten Herstellungskosten festgesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 O 22/14 – ; OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 2 A 325/18 –, Rn. 21, juris; OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 8 A 3309/17 –, Rn. 88, juris; VGH München, Urteil vom 30. April 2019 – 22 BV 18.842 –, Rn. 44, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. November 2018 – 3 O 590/18 –, Rn. 7, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2017 – 9 A 1785/15.Z –, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 – 12 LA 39/17 –, Rn. 35, juris). Der Einwand der Klägerin, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Windkraftanlagen nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkataloges („10 % der geschätzten Herstellungskosten“) gegenüber sonstigen Anlagen nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges („2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert“) vorliege, greift nicht durch (a.A. OVG Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2018 – OVG 11 L 9.18 –, Rn. 3, juris). Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs bringt zutreffend zum Ausdruck, dass der in Ziffer 19.1.1 des Streitwertkatalogs empfohlene Streitwert für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen nicht dem Grundsatz entspricht, die wirtschaftliche Bedeutung der Genehmigung angemessen zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 O 22/14 – ). Dass ein deutlich höher prozentualer Anteil veranschlagt wird, ist sachlich gerechtfertigt, da Windkraftanlagen in einem geschützten wirtschaftlichen Umfeld mit dadurch geringeren unternehmerischen Risiken betrieben werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 22 C 15.1332, 22 C 15.1333 –, Rn. 3, juris). Es besteht eine Abnahmeverpflichtung und eine garantierte Einspeisevergütung. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschluss vom 26. Februar 2008 – 7 B 67.07 –, Rn. 16, juris, folgt nichts Gegenteiliges, da dort der Streitwertkatalog 2004 zugrunde gelegt wurde. Eine Überhöhung der Streitwertfestsetzung folgt auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht angesetzten geschätzten Herstellungskosten von 2,4 Mio. Euro für jede der drei Windkraftanlagen. Die Klägerin hat Errichtungskosten in Höhe von 2.412.368,00 Euro brutto nachgewiesen (vgl. Blatt 178 der Gerichtsakte). Dass die Anlagen noch nicht errichtet sind, führt, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht dazu, dass der Nettowert maßgeblich wäre. Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist es immanent, dass die zu genehmigenden Anlagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 40 GKG) noch nicht errichtet sind und damit die Umsatzsteuer und der Großteil der weitern Herstellungskosten noch nicht angefallen sind. Der geltend gemachte Mengenrabatt in Höhe von 5 % für zwölf Windkraftanlagen ist nicht nachgewiesen. Für die Streitwertfestsetzung ist es weiter unerheblich, im welchen Umfang sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Standorten befasst hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).