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Beschluss

12 LA 39/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Gebiete, die nach ornithologischen Kriterien förmlich hätten gemeldet werden müssen, gilt bis zur förmlichen Erklärung ein vorläufiger Schutz als faktisches Vogelschutzgebiet (Art. 4 Abs. 4 VRL). • Die Qualifikation einer Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet kann sich aus der internen Willensbildung der zuständigen Landesbehörden ergeben; erkennbare sachwidrige Ausgrenzungen sind gerichtlich überprüfbar. • Die Verkleinerung oder Zerstörung wesentlicher Nahrungshabitate durch Errichtung mehrerer Windenergieanlagen kann eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL darstellen und damit Genehmigungsverbote auslösen. • Bei fortgeschrittenem Meldeverfahren reduziert sich die Richterkontrolle; ist der Staat jedoch selbst von einer fehlerhaften Ausgrenzung überzeugt, spricht dies indiziell für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets.
Entscheidungsgründe
Windparkversagung wegen erheblicher Beeinträchtigung faktischen Vogelschutzgebiets • Für Gebiete, die nach ornithologischen Kriterien förmlich hätten gemeldet werden müssen, gilt bis zur förmlichen Erklärung ein vorläufiger Schutz als faktisches Vogelschutzgebiet (Art. 4 Abs. 4 VRL). • Die Qualifikation einer Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet kann sich aus der internen Willensbildung der zuständigen Landesbehörden ergeben; erkennbare sachwidrige Ausgrenzungen sind gerichtlich überprüfbar. • Die Verkleinerung oder Zerstörung wesentlicher Nahrungshabitate durch Errichtung mehrerer Windenergieanlagen kann eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL darstellen und damit Genehmigungsverbote auslösen. • Bei fortgeschrittenem Meldeverfahren reduziert sich die Richterkontrolle; ist der Staat jedoch selbst von einer fehlerhaften Ausgrenzung überzeugt, spricht dies indiziell für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets. Die Klägerin beantragte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen mit je 199,5 m Gesamthöhe in einem Gebiet nordöstlich von F. (Gemeinde Gleichen). Das Verwaltungsgericht Göttingen wies die Klage ab, weil die geplante Anlage ein faktisches Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtige. Die streitige Fläche war im Jahr 2001 bei der ersten Gebietsauswahl aus dem Vogelschutzgebiet V 19 herausgelassen worden; später wurde sie jedoch in IBA-Verzeichnissen geführt und das Umweltministerium bezeichnete die Herausnahme als nicht sachgerecht und bereitete eine Nachmeldung vor. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Entfernung der Fläche offenbar aus planungs- bzw. politischen Gründen erfolgte und nicht aus fachlich-ornithologischen Erwägungen. Die Klägerin rügte dies und behauptete, die Fläche sei als Nahrungshabitat von geringerer Bedeutung; ihre Gutachten konnten dies nicht überzeugend belegen. Im Zulassungsverfahren zur Berufung beantragte die Klägerin weitere Beweiserhebung, die das Gericht als Ausforschungsbegehren ablehnte. • Rechtsgrundlage und Schutzwirkung: Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL begründet für nach ornithologischen Kriterien schutzwürdige, aber nicht formell ausgewiesene Gebiete ein vorläufiges Schutzregime; die Auswahl der Gebiete liegt im fachlichen Ermessen der Mitgliedstaaten, ist aber gerichtlich überprüfbar, wenn sachwidrige Ausgrenzungen geltend gemacht werden. • Qualifikation als faktisches Vogelschutzgebiet: Die Entscheidung der niedersächsischen Landesregierung und die schriftliche Bestätigung des Umweltministeriums, die Ausgrenzung sei nicht sachgerecht gewesen und eine Nachmeldung werde vorbereitet, indizieren hinreichend, dass die strittige Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet zu behandeln ist; die interne Willensbildung des Landes kann hier die entscheidende Wirkung entfalten. • Beurteilungsspielraum und Darlegungsanforderungen: Ist das Meldeverfahren insgesamt bereits weit fortgeschritten, verringert sich die Dichte der gerichtlichen Kontrolle; behauptet eine Partei das Vorliegen eines übersehenen faktischen Vogelschutzgebiets, müssen substantielle Anhaltspunkte vorgetragen werden. Vorliegend fehlen solche Anhaltspunkte seitens der Klägerin. • Erhebliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen: Die fünf Anlagen würden über 23 ha in Anspruch nehmen und wirken dreidimensional; dadurch verkleinert sich das Nahrungshabitat des Rotmilans in einem zentralen „Loch“ des Gebiets und der Zusammenhang des großflächigen Jagdreviers wird durchbrochen, was eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL darstellt. • Beweisanträge und Verfahrensfragen: Der Antrag der Klägerin, weitere fachliche Unterlagen vorzulegen, war als Ausforschungsbeweisantrag unbegründet und unzulässig, weil es an konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen bislang unbekannter relevanter Unterlagen fehlte. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Eigenschaft des Gebiets als faktisches Vogelschutzgebiet und zur erheblichen Beeinträchtigung durch das Windparkvorhaben entsprechen der maßgeblichen unions- und nationalrechtlichen Maßstäbe und weisen im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel auf. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; dem Beigeladenen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die streitige Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet zu qualifizieren ist und der Betrieb der fünf Windenergieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des für den Rotmilan wichtigen Lebensraums darstellt. Die vom Land bestätigte Absicht zur Nachmeldung und die fehlende überzeugende Widerlegung durch die Klägerin sprechen gegen eine Zulassung der Berufung. Insgesamt fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ablehnung der Genehmigung.