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Beschluss

4 MB 42/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1022.4MB42.25.00
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Leitsätze
1. Die polizeiliche Anordnung einer Wegweisung für die Dauer von 14 Tagen entfaltet nach Ablauf dieses Zeitraumes keine Wirkungen mehr.(Rn.5) 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. Eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels vergleichbarer Interessenlage auch nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 4 MB 26/24).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 1. Oktober 2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die polizeiliche Anordnung einer Wegweisung für die Dauer von 14 Tagen entfaltet nach Ablauf dieses Zeitraumes keine Wirkungen mehr.(Rn.5) 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. Eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels vergleichbarer Interessenlage auch nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 4 MB 26/24).(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 1. Oktober 2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist nicht binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, vgl. § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 VwGO. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen). Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 ist dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2025 zugestellt worden. Der Antragsteller hat die Beschwerde zwar am 13. Oktober 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingelegt. Dabei hat er sich jedoch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4, Abs. 2 VwGO vertreten lassen, obwohl bereits die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts auf den Vertretungszwang hingewiesen hat. Der Antragsteller hat auch von der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde, die mit Ablauf des 20. Oktober 2025 verstrichen ist, keinen Gebrauch gemacht. Es ist im Übrigen weder dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich, dass sich der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO wirksam selbst vertreten könnte, weil er nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt wäre. Auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Beschwerde ist der Antragsteller bereits mit der Eingangsbestätigung hingewiesen worden. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die streitgegenständliche Wegweisung bereits erledigt hat. Die polizeiliche Anordnung vom 22. September 2025 sah eine Wegweisung für 14 Tage vor. Diese Frist ist inzwischen verstrichen, so dass die Wegweisung derzeit keine Wirkungen mehr entfaltet. Der Antragsteller könnte sein Begehren auch nicht im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages weiterverfolgen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist weder in § 80 Abs. 5 VwGO noch in den sonstigen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz vorgesehen. Eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels vergleichbarer Interessenlage hier nicht in Betracht (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 4. Februar 2025 – 4 MB 26/24 −, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).