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Beschluss

4 MB 26/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0204.4MB26.24.00
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Leitsätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 20. September 2024 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. (Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 20. September 2024 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2024 ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag unzulässig und daher zu verwerfen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Antragstellerin zunächst ihr vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehntes erstinstanzliches Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2024 über die Anordnung der Veräußerung des Pferdes „Müsli“ weiterverfolgt hat, begehrt sie nach der zwischenzeitlichen Veräußerung des Pferdes (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei bereits vollzogener tierschutzrechtlicher Veräußerungsverfügung Beschluss des Senats vom 12. Juli 2022 – 4 MB 20/22 – juris Rn. 4 f.) nunmehr die Feststellung, dass der Bescheid vom 27. August 2024 rechtswidrig gewesen ist. Insofern ist der vorgenommene Übergang auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zwar als auch in der Rechtmittelinstanz regelmäßig zulässige Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 31. März 2009 – 11 ZB 07.630 –, juris Rn. 12; Urteil des Senats vom 19. Juni 2024 – 4 LB 31/23 –, juris Rn. 68). Der Antrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes indes unzulässig. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist weder in § 80 Abs. 5 VwGO noch in den sonstigen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz vorgesehen. Eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels vergleichbarer Interessenlage hier nicht in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 1990 – 7 M 42/90 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993 – 1 M 75/92 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 M 95/06 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 18. April 2016 – 22 CS 16.256 –, juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom 9. Juli 2021 – 4 MB 27/21 –, n. v.). Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO soll im Klageverfahren die Möglichkeit eröffnen, bei berechtigtem Interesse trotz Eintritts der Erledigung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die behauptete Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns herbeizuführen. Anders als bei der Erledigung eines Klageverfahrens kann die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen allerdings bei einer Erledigung im vorläufigen Rechtschutz noch im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Hinzu kommt, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dient, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, während es in dieser Verfahrensart nicht möglich ist, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes mit der für das Hauptsacheverfahren durch § 121 VwGO erzielten Rechtskraft- und Bindungswirkung zu klären (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. März 1993 – 1 M 75/92 –, juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 9. Juli 2021 – 4 MB 27/21 –, n. v.; vgl. zum Verfahren nach § 123 VwGO BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 –, juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. GKG i. V. m. den Nummern 35.2, 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).