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Beschluss

4 LA 38/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0801.4LA38.21.00
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Leitsätze
1. Die Subsumtion unter den Tatbestand der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist Rechtsanwendung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.(Rn.5) 2. Der Verweis auf die von anderen Behörden geübte Praxis mag zwar die eigene Rechtsauffassung untermauern, ersetzt im Verfahren auf Zulassung der Berufung aber nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil.(Rn.6) 3. Eine ständige Verwaltungsübung begründet noch keine Frage von grundsätzlicher rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Subsumtion unter den Tatbestand der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist Rechtsanwendung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.(Rn.5) 2. Der Verweis auf die von anderen Behörden geübte Praxis mag zwar die eigene Rechtsauffassung untermauern, ersetzt im Verfahren auf Zulassung der Berufung aber nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil.(Rn.6) 3. Eine ständige Verwaltungsübung begründet noch keine Frage von grundsätzlicher rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). a. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel sind bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16). Hieraus folgt jedoch, dass die mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundene Kritik am erstinstanzlichen Urteil nicht schon eine Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel enthält. Ebenso wenig genügt die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Antragsteller konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche entscheidungstragenden Rechts- und Tatsachenfragen das Verwaltungsgericht unrichtig entschieden hat. Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Die diesbezüglich dargelegten Gesichtspunkte sind Grundlage der Zulassungsentscheidung (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19, Roth, in: BeckOK VwGO, 65. Auflage, Stand 01.04.2023, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln von Schusswaffen und dazu passender Munition zum Thema „Die deutschen Ordonnanz- und Hilfsordonnanz Handfeuerwaffen entwickelt bis 1945“ unter Bezugnahme auf das vom Kläger beigebrachte Gutachten und weitere Stellungnahmen mit der Begründung verneint, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses i.S.d. §§ 8, 17 Abs. 1 WaffG fehle. Eine Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG sei zu unterscheiden von einer bloßen Anhäufung von Waffen oder Munition. Sie zeichne sich durch eine vom Sammlungsziel bestimmte Systematisierung des Sammelguts aus und stelle in der Regel mehr dar als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile. Vielmehr hielten die der Sammlung zugrundeliegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck die einzelnen Gegenstände, aus denen sie bestehe, zusammen und gäben ihr ihren besonderen Wert. Daran gemessen sei der vom Kläger formulierte Sammelbereich insgesamt zu unkonkret und lasse eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Systematisierung nicht erkennen. Der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige zeige für die betreffende Zeitspanne von den 1860er Jahren bis 1945 vielfältige Entwicklungsschritte im Bereich der Waffen- und Munitionstechnik auf und spreche nachvollziehbar von einer langen Entwicklungsgeschichte, die einhergehe mit einem Übergang zur fabrikmäßigen Massenproduktion in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Hiervon ausgehend bleibe unklar, welche der im Gutachten skizzierten Entwicklungsschritte mit welchen im Sammelplan aufgeführten Waffen und Munitionen unter welchen Gesichtspunkten dokumentiert werden solle. Weder aus dem Gutachtentext noch aus dem Sammelplan ergebe sich eine nachvollziehbare Systematik. Zudem fehle ein Bezug zwischen der vom Sachverständigen erstellten Beschreibung und des vom Kläger persönlich aufgestellten Sammelplans. Der Sachverständige selbst spreche denn auch davon, dass die angefügten Sammelpläne lediglich einen „groben Rahmen“ bildeten. Hinreichend klare Systematisierungsgesichtspunkte, anhand derer die Sammlungen aufgebaut werden sollten, ergäben sich daraus nicht. Dies sei gerade auch angesichts der für das jeweilige Sammelthema ins Auge gefassten langen Zeitspanne und der nach den Ausführungen des Sachverständigen in dieser Zeitspanne zu verzeichnenden technischen Entwicklungssprünge unerlässlich. Hiergegen wendet der Kläger ein, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die erste Darlegung eines Bedürfnisses überspanne. Aus § 17 WaffG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber selbst von vornherein vorgeschrieben hätte, dass eine Sammlung nur ein enges und begrenztes Gebiet umfassen dürfe. Ein weites Thema an sich spreche noch nicht gegen die kulturhistorische Bedeutsamkeit einer Waffensammlung. Zumindest aber unterliege es ernstlichen Zweifeln, wenn ein in jahrzehntelanger Praxis seit 1976 überall in Deutschland häufig gewähltes und vom Sachverständigen sorgfältig geprüftes und in einem längeren Gutachten im einzelnen dargelegtes Sammelthema von vornherein als nicht ausreichend zur Begründung eines Bedürfnisses gesehen werde. Eine Vielzahl von Waffenbehörden in verschiedenen Bundesländern hielten das hier gegenständliche Thema ohne weiteres für rechtmäßig und für eine angemessene Grundlage einer Erlaubniserteilung. Zum Beleg dafür, dass das seine Sammelgebiete ganz üblich, gängig und von fast allen Waffenbehörden ohne weiteres akzeptiert seien, legt der Kläger Abschriften erteilter Waffenbesitzkarten für Waffensammler vor zu den Themen „Deutsche Ordonanzkurzwaffen die bis 1945 entwickelt wurden“ aus Goslar und „Deutsche Ordonnanz-Kurzwaffen, gefertigt bis 02.09.1945; Deutsche Ordonnanz- und Hilfsordonnanz-Langwaffen, gefertigt bis 02.09.1945; Deutsche Hilfsordonnanz-Kurzwaffen, gefertigt bis 02.09.1945“ aus Altenkirchen aus dem Jahre 2021. Mit dieser Verwaltungspraxis habe sich der Einzelrichter nicht auseinandergesetzt. Mit diesen Ausführungen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Die Subsumtion des Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand – hier unter den Tatbestand der „kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung“ i.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG – ist Rechtsanwendung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 23.03.2020 - 4 LA 26/19 - Umdr. S. 3 [n.v.] mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, juris Rn. 15). Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht daher nicht an den Einschätzungen des Sachverständigen zur Frage des Vorliegens einer „Sammlung“ orientiert, sondern stattdessen an diejenigen sachkundig belegten Tatsachen angeknüpft, die Grundlage der von ihm selbst zu leistenden Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes und rechtlichen Bewertung sein konnten. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass die bis 1945 entwickelten deutschen Ordonnanz- und Hilfsordonnanz-Handfeuerwaffen legitimer, weil kulturhistorisch bedeutsamer Sammlungsgegenstand sein können. Vielmehr hat es für den vorliegenden Einzelfall ein waffenrechtliches Bedürfnis verneint, weil es an der erforderlichen Systematisierung des breit angelegten, eine lange Zeitspanne und mehrere technische Entwicklungsschritte umfassenden Themas fehle. Es hält die Ausführungen des Sachverständigen nicht für fehlerhaft, würdigt sie in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht zugunsten des Klägers. Etwaige Mängel der gerichtlichen Würdigung werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Der Kläger setzt sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt letztlich nur sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach das von ihm verfolgte Sammelthema andernorts seit Jahrzehnten anerkannt und umgesetzt werde. Mit diesem Verweis auf die von anderen Behörden geübte Praxis untermauert er lediglich die von ihm selbst vertretene Rechtsauffassung, stellt jedoch keinen das Urteil tragenden Rechtssatz in Frage, wenn das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.07.1984 - 1 C 49/82 -, BeckRS 1984, 31288636 Rn. 37) eine konkretere Systematisierung des Sammelguts und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen der vom Sachverständigen erstellten Beschreibung des Themas und des beigefügten, vom Kläger selbst zusammengestellten Sammelplans verlangt. Im Übrigen liefert der Kläger selbst Argumente für die Annahme eines zu weit gefassten Themas, wenn er darauf verweist, dass allein der Nationalsozialismus mit seinem System von Ausbeutung und Unterwerfung, seiner Indienstnahme von Produktionskapazitäten in ganz Europa, der Übernahme und Integration von Fertigungskapazitäten anderer Länder, ebenso wie die weite Einführung von Zwangsarbeit zur Erfüllung dieser Ziele, für sich genommen ohne weiteres historisch sehr bedeutsam und von einem hohen Dokumentationswert sei. Dabei soll das Sammlungsthema in zeitlicher Hinsicht nicht nur den Nationalsozialismus erfassen, sondern bereits in den 1860er Jahren beginnen, was auch zu erklären vermag, weshalb der Sachverständige laut Verwaltungsgericht im Plural von angestrebten Sammelbereichen (einer abgerundeten Epoche der deutschen Zeitgeschichte) spricht. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass auch ein stufenweiser Aufbauplan in Frage kommen könne, etwa in der Art und Weise, dass zunächst bestimmte Arten oder bestimmte für die Entwicklung zentrale Modelle von Waffen vorrangig erworben werden, danach weitere (etwa seltenere) Modelle und schließlich eine Ausweitung auf andere Modelle, auf Beutewaffen etc. erfolgen könne, so ist auch dies der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dienlich. Ob derartige zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder auch eines potenziellen Berufungsverfahrens erörtert werden könnten, bleibt hier im Zulassungsverfahren mit Blick auf das vom Kläger beschriebene streitgegenständliche Sammlungsthema jedenfalls ohne Belang. b. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ausreichend dargelegt. Insoweit ist eine bestimmte ober- oder höchstrichterlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, ferner die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist in Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Oberverwaltungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze (Roth, in: BeckOK VwGO, 65. Auflage, Stand 01.04.2023, § 124a Rn. 76 m.w.N.). Der Kläger macht hierzu geltend, dass es sich um keinen Einzelfall handele, wenn durch eine Entscheidung eine langjährige Verwaltungspraxis und generelle Verwaltungsübung verschiedener Behörden bundesweit betroffen und auf der Grundlage des angefochtenen Urteils unter Umständen zu ändern sei. Eine derartige Änderung ständiger Verwaltungsübung sei regelmäßig von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie die bisherige Rechtssicherheit infrage stelle und eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen betreffe. Mit diesem Vorbringen wird schon keine bestimmte ober- oder höchstrichterlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Dem Vorbringen ist auch sinngemäß keine solche entscheidungserhebliche Frage zu entnehmen. Darüber hinaus setzt sich der Kläger nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander, um zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung einer – unterstellten – Grundsatzfrage zweifelhaft und streitig sein könnte. Er verweist vielmehr nur auf eine „ständige Verwaltungsübung“. Diese vermag die Klärungsbedürftigkeit einer – unterstellten – Grundsatzfrage jedoch von vornherein nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und setzt sich zusammen aus 10.000,- Euro für die begehrte Waffenbesitzkarte für Sammler und 5.000,- Euro für die dazugehörige, gesondert beantragte und eingeklagte Munitionserwerbsberechtigung. Zwar bemisst der Senat den Streitwert in Verfahren, in denen um eine Waffenbesitzkarte gestritten wird, grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) und insoweit nach dem aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Ziffer 50.2). Da die Anzahl der einzutragenden Waffen bei einer Sammlererlaubnis nach §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 1 WaffG aber noch nicht feststeht, erscheint eine Wertbestimmung anhand der konkreten Anzahl der in die Waffenbesitzkarte (noch) einzutragenden Waffen kein taugliches Kriterium für die Gewichtung der klägerischen Interessen, zumal die abstrakte Berechtigung zum Erwerb von Sammlerwaffen zunächst nur ideeller Natur ist und keinen Bezug zu konkret fassbaren wirtschaftlichen Interessen des Klägers erkennen lässt. Bezogen auf ein bestimmtes Sammelgebiet greift der Senat deshalb auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurück, um zunächst die ideelle Berechtigung zum Anlegen einer Waffensammlung abzubilden, verdoppelt diesen jedoch, um darüber hinaus auch die Möglichkeit, in den Besitz einer noch unbestimmten Anzahl von Waffen zu gelangen, wertmäßig zu erfassen (vgl. Beschl. des Senats v. 27.05.2020 - 4 LA 26/19 -, NVwZ-RR 2020, 760 und in juris). Auf die Größe der angestrebten Sammlung oder gar das Bestehen einer Gruppen-Rechtsschutzversicherung und deren Kalkulationsgrundlagen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers dabei nicht an. Für die zusätzlich begehrte Munitionserwerbsberechtigung zwecks Aufnahme einer Sammlung greift der Senat ebenfalls auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurück. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).