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Beschluss

6 LA 16/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0320.6LA16.24.00
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Leitsätze
§ 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass der betroffene Unionsbürger auch schon für die Zeit vor Ablauf von sechs Monaten nachzuweisen hat, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche aufhält.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Februar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass der betroffene Unionsbürger auch schon für die Zeit vor Ablauf von sechs Monaten nachzuweisen hat, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche aufhält.(Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Februar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der am 10. Februar 1973 geborene Kläger wendet sich gegen seine ausländerrechtliche Ausweisung. Er ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebt seit März 1998 durchgängig in Deutschland. Auf seinen Asylantrag wurde im April 1998 gemäß § 51 Abs. 1 AuslG ein Abschiebungsverbot für den Irak festgestellt; im April 1999 erhielt der Kläger zunächst bis 2005 eine Aufenthaltsbefugnis, sodann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG und im September 2005 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG sowie ab April 1999 einen Reiseausweis, nach Aktenlage zuletzt verlängert bis zum 12. Februar 2018. Am 9. Februar 2007 heiratete er die polnische Staatsangehörige S. A. Diese war gemeinsam mit ihrem 2002 geborenen Sohn erstmals im Jahre 2004 als EU-Angehörige in das Bundesgebiet eingereist; der Sohn hat seit Anfang 2019 die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 25. Januar 2011 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, dieser ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Im Januar 2014 zogen die Eheleute nach B-Stadt. Am 29. Juni 2015 kam es zu einer Straftat, derentwegen der Kläger am 1. Juli 2015 festgenommen wurde. Bis zu seiner Festnahme lebte das Ehepaar in ehelicher Lebensgemeinschaft. Die Ehe wurde am 13. Mai 2016 geschieden. Mit Urteil vom 9. März 2016 verurteilte das Landgericht B-Stadt den Kläger wegen einer besonders schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung. Mit Bescheid vom 10. April 2018 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, weil ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe. Sein Bleibeinteresse wiege zwar schwer, überwiege das Ausweisungsinteresse jedoch nicht. Seinen Widerspruch gegen die Ausweisung begründete der Kläger u.a. damit, dass der Entscheidung zu Unrecht die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zugrunde gelegt worden seien. Einschlägig sei das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz - FreizügG/EU -), weil er seit 2007 mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei und damit das Recht der Freizügigkeit genieße. Im Hinblick darauf, dass die Ehe auch mehr als drei Jahre bestanden habe, sei ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Daraus folge, dass es nicht um eine Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG gehen könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es u.a., dass Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger seien, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht behielten, wenn sie verschiedene Voraussetzungen erfüllten. Für von dieser Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (a.F.) betroffene Personen seien die §§ 6 und 7 FreizügG/EU nicht einschlägig, insoweit sei nach § 3 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU (a.F.) das Aufenthaltsgesetz anzuwenden. Im Ergebnis heiße das, dass sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes richte. Die Ausweisung sei das einzig verbleibende Mittel, weitere Straftaten des Klägers im Bundesgebiet zu verhindern. Sie sei zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der Kläger hat am 18. Juni 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass er ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU habe. Seine geschiedene Ehefrau und er hätten sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Für das Daueraufenthaltsrecht komme es nicht darauf an, ob seine geschiedene Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU erfülle, sondern lediglich, ob diese Voraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgelegen haben. Im Übrigen habe er gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht für den im Jahre 2011 geborenen gemeinsamen Sohn. Er strebe an, eine engere Bindung zu seinem Sohn herzustellen. Dies sei jedoch wegen der Inhaftierung schwierig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 10.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ist dem entgegengetreten. Ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten ist im Januar 2019 gegenüber der Ehefrau eine Anhörung zwecks Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erfolgt; dabei hat die Ehefrau über ihre Prozessbevollmächtigte eingeräumt, dass der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU nicht nachzuweisen sei. Man hat sich deshalb im Juli 2019 auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geeinigt. Durch Urteil vom 24. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zutreffend habe die Beklagte ihrer Entscheidung Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und nicht des Freizügigkeitsgesetzes zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU lägen nicht vor. Voraussetzung für ein Daueraufenthaltsrecht sei ein durchgehender rechtmäßiger fünfjähriger Aufenthalt, der auf einem gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrecht beruhe. Dies müsse positiv festgestellt werden können. Der Ausländer sei verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass die anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten erfüllt seien. Die gelte sowohl für den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als auch für die materiellen Voraussetzungen, die für die Anrechnungsfähigkeit von Aufenthaltszeiten erfüllt sein müssten. An den so verstandenen Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes i.S.d. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU fehle es schon für die ehemalige Ehefrau des Klägers. Speziell für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 könne ein freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt nicht festgestellt werden. In dieser Zeit sei sie arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld II bezogen. Aufgrund der Arbeitslosigkeit bestehe keine Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. In dieser Zeit habe auch keine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU bestanden. Danach sei auch für einen Zeitraum, der kürzer als sechs Monate ist, zu verlangen, dass eine Arbeitssuche nachgewiesen werde. Die Meldung beim Arbeitsamt genüge nicht. Daneben bedürfe es intensiver Eigeninitiativen. Der Unionsbürger müsse ernsthaft einen Arbeitsplatz suchen, sich ernsthaft und nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen. Die Stellensuche müsse im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden, sie müsse objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Dass die Ehefrau in dieser Zeit auf Arbeitssuche gewesen sei, sei letztlich Spekulation. Es gebe hierüber keine Nachweise. Auch bestehe insoweit keine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU. Der Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 trenne die davor liegenden Zeiten von den nachfolgenden Zeiten, sodass es nicht darauf ankomme, ob in diesen Zeiten eine Freizügigkeitsberechtigung gegeben war. Mit dem 1. Januar 2008 beginne eine neue Betrachtung des Zeitraums von fünf Jahren. Es ergäben sich dann aber keine durchgehenden fünf Jahre einer Freizügigkeitsberechtigung. Hieraus folge, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erlangt habe, sodass der Kläger keine Rechtsstellung erlangt habe, die eine Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausschließe und die Beklagte den angegriffenen Bescheid zutreffend auf Normen des Aufenthaltsgesetzes gestützt habe. Der Bescheid vom 10. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2018 begegne auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Gegen das dem Kläger am 3. März 2020 zugestellte Urteil hat dieser am 2. April 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am Montag, den 4. Mai 2020 begründet. Im Juni 2021 hat der Kläger mitgeteilt, dass er inzwischen aus der Haft entlassen sei und in A-Stadt wohne. Die Hansestadt Lübeck hat auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 5. Januar 2023 erklärt, dass sie mit einer Fortführung des Verfahrens durch die Landeshauptstadt Kiel einverstanden ist (§ 31 Abs. 3 LVwG). Sie ist durch Beschluss vom 5. März 2024 dem Verfahren beigeladen worden. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, I.), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, II.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, III.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung beantragt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Für die Darlegung derartiger Zweifel bedarf es der Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; auf die Unrichtigkeit einzelner Elemente der Urteilsbegründung kommt es nicht an. Für all das bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Sach- und Streitstoff ist in einer Weise zu durchdringen und aufzuarbeiten, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann; die mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundene Kritik am erstinstanzlichen Urteil genügt insoweit ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (OVG Schleswig, Beschl. v. 01.08.2023 – 4 LA 38/21 –, juris Rn. 2, Beschl. v. 24.08.2022 – 4 LA 68/21 –, juris Rn. 23, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 LA 208/19 –, juris Rn. 51, Beschl. v. 09.03.2021 – 4 LA 228/19 –, juris Rn. 15, alle m.w.N.). Daran gemessen erfüllt der Kläger die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ausweislich der innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangenen Begründung greift er allein die Aussage des Verwaltungsgerichts an, wonach speziell § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU auch für einen Zeitraum, der kürzer als sechs Monate ist, den Nachweis einer Arbeitssuche verlange und dass die Meldung beim Arbeitsamt insoweit nicht genüge. Vielmehr müsse sich der Unionsbürger ernsthaft und nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und die Stellensuche müsse im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden. Der Kläger wiederholt insoweit lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach seine frühere Ehefrau zunächst bei der Gebäudereinigung P. und seit Mai bis Oktober 2007 als Paketzustellerin gearbeitet habe. Die Tätigkeit habe zwar in der Zeit von Oktober bis Dezember 2007 eine Unterbrechung erfahren, doch sei sie von Januar bis einschließlich Juli 2008 wieder aufgenommen worden. Dass diese Tätigkeit nach einer lediglich dreimonatigen Unterbrechung für eine Dauer von über einem halben Jahr wieder aufgenommen und auch ausgeübt worden sei, belege in ausreichendem Maße, dass tatsächlich eine Arbeitssuche i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU stattgefunden habe. Das Gesetz sehe eine Nachweispflicht lediglich für einen Zeitraum von über sechs Monaten vor. Etwas anderes entspreche auch nicht der Gesetzessystematik. Nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU bleibe selbst eine Abwesenheitszeit von unter sechs Monaten unbeachtlich bei der Ermittlung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts. Aus der Kommentierung bei Bergmann/Dienelt (AuslR, 12. Aufl. 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 60-74) und dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Antonissen folge nichts anderes. Danach dürfe sich der Unionsbürger zunächst einmal für sechs Monate auf dem Arbeitsmarkt orientieren. Die Norm sei daher so zu verstehen, dass eine Arbeitsplatzsuche insoweit zu seinen Gunsten vermutet werde. Dies gelte nicht einzig für die erstmalige Einreise, sondern müsse darüber hinaus auch nach eingetretener Arbeitslosigkeit Geltung haben. Damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. 1. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Formulierung des an den Arbeitnehmerbegriff des Art. 45 Abs. 3 lit. a) und b) AEUV anknüpfenden § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nicht nahelegt, dass Unionsbürger auch schon für die ersten sechs Monate eine Arbeitssuche nachzuweisen haben. Dergleichen ergibt sich ausdrücklich auch weder aus dem Primär- noch aus dem Sekundärrecht. Ebenso wenig ist vorgegeben, wie lange sich Unionsbürger und -bürgerinnen zur Stellensuche in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das Aufenthaltsrecht, das den Arbeitsuchenden zusteht, deshalb von den Mitgliedstaaten zeitlich angemessen begrenzt werden. Insoweit ist zwar keine Mindestdauer der angemessenen Frist festgelegt, aber entschieden, dass ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats die praktische Wirksamkeit des Art. 45 AEUV nicht in Frage stellen kann. Erbringt der Betroffene jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden (EuGH, Urt. v. 23.03.2004 – C-138/02 –, juris Rn. 37, Urt. v. 26.02.1991 – C-292/89 –, Antonissen, juris Rn. 16, 21). Dies heißt aber umgekehrt nicht, dass eine Arbeitssuche deshalb zugunsten des Unionsbürgers und ohne jegliches weitere Zutun seinerseits in den ersten sechs Monaten vermutet werden kann. Vielmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit klargestellt, dass der Aufnahmemitgliedstaat bereits während dieses angemessenen Zeitraums von dem Betroffenen verlangen kann, Arbeit zu suchen, wenn der Betroffene nach Ablauf des angemessenen Zeitraums „weiterhin“ Arbeit suchen muss. Nur kann dieser Mitgliedstaat während dieses Zeitraums vom Betroffenen nicht den Nachweis verlangen, dass er eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Ein solcher Nachweis kann erst nach Ablauf des angemessenen Zeitraums verlangt werden. Dabei ist es Sache der Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats, die von dem betreffenden Arbeitsuchenden hierfür vorgelegten Beweise zu würdigen (EuGH, Urt. v. 17.12.2020 – C-710/19 –, juris Rn. 44 ff., 51). Nichts anderes als den Nachweis einer tatsächlichen Arbeitssuche hat das Verwaltungsgericht verlangt, ohne dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, einen solchen für seine frühere Ehefrau zu erbringen. Der alleinige Verweis auf eine später wieder aufgenommene Tätigkeit erbringt einen solchen Nachweis der Arbeitssuche jedenfalls nicht. Offen bleibt dabei, ob der Aufenthalt nicht tatsächlich zu gänzlich anderen Zwecken als „zur Arbeitssuche“ genutzt werden sollte bzw. genutzt worden ist. 2. Hinzu kommt, dass es in der Zulassungsbegründung an weiteren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des angegriffenen Rechtssatzes und der darauf fußenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Denn weder aus der Begründung des Zulassungsantrags allein noch unter Hinzuziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe ergibt sich, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers selbst bei Berücksichtigung der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 entsprechend § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU seit fünf Jahren „ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten“ hat, mithin eine ununterbrochene Zeit von fünf Jahren vorzuweisen hat, während der sie tatsächlich freizügigkeitsberechtigt i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU war. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs und der dort dokumentierten Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2010 (die im Übrigen weitere Lücken von bis zu drei Monaten aufweist) ergäben sich daraus erst drei Jahre und acht Monate. Auf die fehlende Zeitspanne geht der Zulassungsantrag nicht ein. Hierzu hätte es weiterer Ausführungen bedurft. Denn es ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers anrechnungsfähige Zeiten vor dem 1. Mai 2007 oder nach dem 31. Dezember 2010 vorzuweisen hat, um die erforderlichen fünf Jahre abzudecken. Das Verwaltungsgericht hat sich hierzu nicht verhalten. Der Kläger selbst hat erstinstanzlich für die Zeit ab Mai 2005 lediglich auf den Vortrag der früheren Ehefrau selbst verwiesen. Danach aber hat sie „nach ihrer Erinnerung … im Zeitraum von 2005 bis 2007 bei der Firma P. Gebäudereinigung gearbeitet“. Die diesbezüglichen Rentenanwartschaften seien in dem Versicherungsverlauf „leider nicht enthalten“. Die frühere Ehefrau vermag damit nach eigenem Vortrag für sich kein Daueraufenthaltsrecht nachzuweisen – etwa als die Beklagte sie im Jahre 2019 zu einer beabsichtigten Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU anhörte und sie sich wie zitiert dazu äußerte (s. BA G und GA Bl. 64). Dies wiederum müsste zwar für das vorliegende Verfahren keine zwingende Relevanz haben, zeigt aber, dass der Kläger, der insoweit wegen des bestehenden tiefgreifenden Zerwürfnisses auf die Aussage seiner früheren Ehefrau verweist, einen solchen Nachweis erst recht nicht zu erbringen vermag. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Erfüllung anrechnungsfähiger Aufenthaltszeiten, mithin sowohl der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet als auch die jeweiligen materiellen Voraussetzungen, grundsätzlich vom Unionsbürger nachzuweisen ist (vgl. nur Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 10, 24 f.), wendet der Kläger nichts ein. 3. Nur vorsorglich sei schließlich angemerkt, dass auch das klägerische Vorbringen, die Forderung nach einer – zuvor nicht kommunizierten und auch sonst nicht ersichtlichen – beleghaften Nachweispflicht für eine Arbeitsplatzsuche vor 13 Jahren sei verfehlt und entbehre einer Rechtsgrundlage, nach den Ausführungen zur Nachweispflicht unter 1. nicht verfängt. Auch wenn der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts von Gesetzes wegen eintritt, sobald seine Voraussetzungen erfüllt sind (Tewocht in: BeckOK AuslR, 40. Ed. 01.10.2021, § 4a FreizügG/EU Rn. 7) und auch wenn § 11 FreizügG/EU nicht speziell auf die Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Abs. 1 AufenthG verweist, ändert dies nichts an dem allgemein im Verfahrens- und Prozessrecht geltenden Grundsatz, dass derjenige, der zu seinen Gunsten eine Leistung beansprucht, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen dieses Anspruches regelmäßig auch darzulegen und ggf. nachzuweisen hat. Entgegenstehende Verfahrensvorschriften sind in der Freizügigkeitsrichtlinie nicht enthalten. Ganz im Gegenteil bestimmt Art. 21 Satz 1 Freizügigkeits-RL, dass die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieser Richtlinie durch eines der im Aufenthaltsmitgliedstaat üblichen Beweismittel nachgewiesen wird. Die Anwendung des vorgenannten nationalen Verfahrensgrundsatzes wirkt weder diskriminierend, da die betroffenen Ausländer insoweit die gleiche Behandlung wie Inländer erfahren, noch liefe er darauf hinaus, dass die Verwirklichung unionsrechtlicher Regelungen praktisch unmöglich würde. Die vorgetragenen Probleme sind allein der persönlichen Sphäre des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau geschuldet. II. Nach alledem zeigt der Kläger auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 57, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt. 1. Der Kläger meint, besonderen Schwierigkeiten ergäben sich in rechtlicher Sicht. Es stelle sich die Frage, wie in dem Kontext des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts das Erfordernis der Arbeitsplatzsuche ausgestaltet ist bzw. belegt werden muss. Diese Frage ist aber weder neuartig noch ausgefallen. Vielmehr lässt sie sich – wie unter 1. aufgezeigt – ohne weiteres anhand der Rechtsprechung des EuGH und einer daran orientierten Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU beantworten. Auch der klägerische Verweis auf den die Erwerbstätigeneigenschaft regelnden Art. 7 Abs. 3 Freizügigkeits-RL ändert daran nichts. Auf die Erwerbstätigeneigenschaft (bzw. den Begriff des Arbeitnehmers / selbständig Erwerbstätigen nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU) kommt es vorliegend nicht an. Denn es trifft nicht zu, dass es nach dem Wortlaut der Richtlinie für die Erwerbstätigeneigenschaft ausreiche, dass sich der Unionsbürger dem Arbeitsamt zur Verfügung stelle und dass bei grammatischer Auslegung weitere Belege zur Manifestierung der Erwerbstätigeneigenschaft nicht erforderlich seien, sodass kein Raum für eine anderweitige Auslegung bleibe. Der Kläger übersieht, dass Art. 7 Abs. 3 lit. b) und c) Freizügigkeits-RL auch eine „ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit“ verlangen, weshalb im Übrigen auch in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FreizügG/EU eine entsprechende Bestätigung durch die Agentur für Arbeit vorgesehen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Kommentarstelle (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, § 2 Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels Rn. 313). Dass die Arbeitslosigkeit der geschiedenen Ehefrau danach für mindestens weitere sechs Monaten aufrechterhalten geblieben wäre, hätte demnach nur angenommen werden können, wenn sie unfreiwillig arbeitslos geworden wäre, dies ordnungsgemäß bestätigt worden wäre und sie sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hätte. Dergleichen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Schließlich ist die Rechtssache auch in tatsächlicher Hinsicht nicht allein deshalb schwierig, weil es um eine 13 Jahre zurückliegende Erwerbstätigeneigenschaft eines Dritten geht. Die damit zusammenhängenden Fragen würden, selbst wenn sie noch entscheidungserheblich wären, keine größeren d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten verursachen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu I.3. verwiesen werden. III. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Eine solche Bedeutung erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschl. des v. 17.02.2021 – 4 LA 208/19 –, juris Rn. 67 m.w.N., Beschl. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 2; zum inhaltsgleichen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschl. d. Senats v. 01.02.2024 – 6 LA 44/24 –, juris Rn.14). Der Kläger führt hierzu lediglich aus, dass die streitentscheidende Frage auch in zukünftigen Fällen eine Rolle spielen werde, formuliert jedoch weder eine konkrete Rechtsfrage noch legt er dar, dass die gemeinte „streitentscheidende Frage“ klärungsfähig und -bedürftig sowie entscheidungserheblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).