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Beschluss

4 LA 9/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0405.4LA9.22.00
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Leitsätze
Die intersektorale Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein zwischen dem Sektor des Online-Casino-Glücksspiels und des Automaten-Casino-Glücksspiels in Spielhallen ist mit der Dienst- und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 56, 49 AEUV vereinbar. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 16. März 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die intersektorale Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein zwischen dem Sektor des Online-Casino-Glücksspiels und des Automaten-Casino-Glücksspiels in Spielhallen ist mit der Dienst- und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 56, 49 AEUV vereinbar. (Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 16. März 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt. I. Der Klägerin ist eine juristische Person privaten Rechts, die nach deutschem Recht gegründet wurde und ihren Sitz in Deutschland hat. Sie begehrt die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von zwei, in einem Gebäude befindlichen Spielhallen. Bereits im Juni 2011 nahm die Klägerin die entsprechenden Spielhallen in dem Gebäude auf dem Grundstück Königsberger Straße 19 in Mölln in Betrieb. In der Spielhalle 1 befanden sich zehn, in der Spielhalle 2 acht Glücksspielgeräte (vgl. Grundriss Bl. 24 VV). Spätestens am 7. November 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen nach § 33i GewO. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 (Bl. 158 VV) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO ab (Ziffer 1) und forderte die Klägerin auf, den „Betrieb der Doppelspielhalle“ bis zum 31. Juli 2018 dauerhaft einzustellen (Ziffer 2) sowie die Aufgabe des Gewerbes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 GewO (Ziffer 3) anzuzeigen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass gemäß § 3 Abs. 2 SpielhG ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht unterschritten werden solle. Die Messung mit Hilfe der Software MapSolution sowie Sagis habe ergeben, dass die 300 Meter Luftlinie nicht eingehalten würden. Den gegen den Bescheid vom 28. Juni 2018 erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die im Jahr 2011 beantragten schriftlichen Erlaubnisse zum Betrieb zweier Spielhallen in der Königsberger Straße 19 in Mölln, hilfsweise eine Erlaubnis für den Betrieb der von der Schule weiter entfernten Spielhalle zu erteilen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, ihr die bereits im Jahr 2011 beantragten schriftlichen Erlaubnisse zum Betrieb der beiden Spielhallen zu gewähren, rechtswidrig war und sie - die Klägerin - dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16. März 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO für die von der Grundschule … weiter entfernte Spielhalle auf dem Grundstück Königsberger Straße 19 in Mölln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es hat außerdem den Bescheid vom 28. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2018 aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis für den Betrieb ihrer zwei Spielhallen auf dem Grundstück Königsberger Straße 19 in Mölln stehe § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG entgegen, wonach in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, nur ein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 SpielhG zulässig sei. Die beiden Spielhallen der Klägerin stünden in einem baulichen Verbund, so dass nur eine dieser erlaubnisfähig sei, sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Hierüber habe zunächst die Beklagte zu entscheiden, weshalb die Klage im Hilfsantrag der Klägerin, ihr eine Erlaubnis für die von der Schule weiter entfernte Spielhalle zu erteilen, nur teilweise begründet sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Gründe des Urteils in einer Parallelsache (12 A 216/18) verwiesen. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung der begehrten Erlaubnis rechtswidrig sei, sei bereits unzulässig. Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegend zu bescheidende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit den geltend gemachten Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 1.) keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellt, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlicher Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschl.v. 03.03.2016 – 15 ZB 14.1542 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2011 – 6 A 382/09 –, juris Rn. 25). a) Hieran gemessen, kommt der Rechtsfrage, ob einem Spielhallenbetreiber in Schleswig-Holstein, der die Erlaubniserteilung für zwei im Verbund betriebene Automatenspielhallen beantragt, unter Beschränkung seiner Dienst- und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 56, 49 AEUV die Erteilung der Erlaubnis(se) unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG versagt werden kann, wenn im Land Schleswig-Holstein das Automatenspiel im Internet seit dem Jahr 2013 legal ist und zwölf Anbieter von Internet-Casinos entsprechende Konzessionen erhalten haben? keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin wirft insoweit im Kern die Frage nach der sogenannten intersektoralen Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein zwischen dem Sektor des Online-Casino-Glücksspiels und des Automaten-Casino-Glücksspiels in Spielhallen auf. Diese Frage lässt sich jedoch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. aa) Das Verwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Fall über die Bezugnahme auf die Begründung des Urteils 12 A 216/18 zu der Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG [vom 17. April 2012, GVOBl. S. 431, i.d.F. v. 26.06.2014, GVOBl. S. 92 (a.F.), heute § 4 Abs. 2 SpielhG i.d.F. vom 08.02.2022, GVOBl. S. 131], wonach in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex nur eine Spielhalle zulässig ist (in der alten Fassung „Verbot der Mehrfachkonzession“, heute „Verbot der Verbundspielhallen“), zu der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verhalten, ohne sich konkret damit auseinanderzusetzen, ob die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den vorliegenden Sachverhalt überhaupt erfassen. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass sich die Klägerin auf die aus einem Widerspruch zu primärem Unionsrecht resultierende Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG a.F. bzw. § 4 Abs. 2 SpielhG berufen kann. Dass der Schutzbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten hier tatsächlich eröffnet ist, ist jedenfalls zweifelhaft. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. EuGH, Urt. v. 15.11.2016 – C-268/15 – juris, Rn. 47 m.w.N.). Gleiches gilt mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union außerdem klargestellt, dass nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden kann, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Dienstleistungen nutzen könnten. Die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, ist nicht ausreichend, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 03.12.2020 – C-311/19 –, juris Rn. 24 f.; BVerwG. Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 83; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 – 11 ME 206/17 –, juris Rn. 21). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Klägerin, bei der es sich um eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland handelt, die dort ihre Spielhallen betreibt, wegen eines grenzüberschreitenden Bezuges auf die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit berufen kann. Schlussendlich kann die Frage der Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 56 und Art. 49 AEUV aber auch offenbleiben, da der Rechtssache auch aus anderen Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. bb) Unterstellt, es läge ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und die Klägerin würde durch das Verbundverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG a.F./§ 4 Abs. 2 SpielhG in der Wahrnehmung ihrer unionsrechtlichen Grundfreiheiten beschränkt, setzt die Rechtfertigung solcher Beschränkungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ wie Spielerschutz und Kriminalitätsvorbeugung für diese Beschränkung sprechen. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielrechts durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich insoweit aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-156/13 –, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Verfolgung eines legitimen Ziels durch die Mitgliedstaaten allein rechtfertigt eine Beschränkung der Grundfreiheiten jedoch nicht. Hinzukommen muss die Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung der entsprechenden Maßnahme. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urt. v. 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und Grundfreiheiten allgemein (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2009 – C-169/07 –, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11 –, juris Rn. 27). Das daraus von der nationalen Rechtsprechung abgeleitete, sog. Kohärenzgebot gestaltet, orientiert an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 10.12 –, juris Rn. 31). Neben dem Umstand, dass das Kohärenzgebot fordert, das die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgt werden müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2010 – C-258/08 –, juris Rn. 21 m.w.N.), darf die in Rede stehende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (sog. Intersektorale Kohärenz). Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden „Gesamtkohärenz“ glücksspielrechtlicher Maßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Begrifflichkeiten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 10.12 –, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 41; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 15; vgl. außerdem EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-156/13 –, juris Rn. 27 ff.). Damit sind die maßgeblichen Parameter, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der Grundfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit maßgeblich zu berücksichtigen sind, sowohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt. Die Beantwortung der im Einzelfall relevanten Fragen, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ob die Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen und ob die oben genannten, sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Annahme einer Rechtfertigung der in Rede stehende Beschränkung ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt den nationalen Gerichten. Diese müssen insoweit eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (EuGH, Urt. v. 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11 –, juris Rn. 27, 31 ff.; Urt. v. 11.06.2015 – C-98.14 –, juris Rn. 72 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 39). cc) Auf Basis der insoweit ergangenen Rechtsprechung kann der Senat die aufgeworfene Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens entscheiden. Das Verbot der Verbundspielhallen in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielhG a.F. bzw. § 4 Abs. 2 SpielhG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, vgl. i.E. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 – 6 S 3652/21 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 – 11 ME 206/17 –, juris Rn. 20 ff.). Für die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) gilt nichts Anderes. Mit dem Verbot der Verbundspielhallen wird das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Verringerung der Spielhallendichte insgesamt sowie einer Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt. Das Verbundverbot soll dazu beitragen, dass eine Spielerin oder ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken kommt“. Sie oder er soll sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich ist. Mit einem entsprechend zurückgelegten Fußweg soll es zu einer gewissen „Abkühlungszeit“ kommen, bevor sich erneut die Gelegenheit zum Spiel eröffnet. Gerade Verbundspielhallen steigern das Angebot an Geldspielgeräten in einem eng begrenzten räumlichen Gebiet. Die „Abkühlungszeit“, also die Zeit von dem Verlassen einer Spielhalle bis zum Betreten einer anderen Spielhalle, ist bei Verbundspielhallen viel geringer als bei Einzelspielhallen, die schon aufgrund des Mindestabstandsgebotes in einer räumlichen Distanz zu einander stehen (LT-Drucks. 19/3344, S. 32 ff.). Das insoweit mit dem Verbundverbot verfolgte Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren ist sowohl verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 133), als auch unionsrechtlich als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 22.06.2017 - C-49/16 -, juris Rn. 39; v. 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 23). Auch die oben beschriebenen Anforderungen des Kohärenzgebots sind trotz der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021, GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. 2021, 439) gewahrt. Insbesondere unterlaufen die Regelungen bzw. die beschränkten Zulassungen von Online-Glücksspielen in Schleswig-Holstein nicht die mit dem Verbundverbot verfolgten Ziele. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll der Schwarzmarkt, der sich trotz des bis dahin bundesweit bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf dem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, kanalisiert und zurückgedrängt werden. Die Zulassung von legalen Online-Glücksspielangeboten soll den legitimen Zweck verfolgen, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel anbieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenwirken (vgl. LT-Drs. 19/2593, S. 4 ff.). Die Zulassung für das Online-Glücksspiel geht daher mit bereichsspezifischen strengen gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz (vgl. §§ 6a ff. GlüStV 2021) einher (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 – 6 S 3652/21 –, juris Rn. 20 f.). Es handelt sich mithin bei der Zulassung des Online-Glücksspiels und dem Verbundverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG a.F. bzw. § 4 Abs. 2 SpielhG um unterschiedliche Maßnahmen, die jeweils dem Spieler- und Verbraucherschutz sowie der Kriminalitätsvorbeugung dienen. Da das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35; Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 14), ist es unbedenklich, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den Bereich der Spielhallen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 – 6 S 3652/21 –, juris Rn. 21). b) Auch die aufgeworfene(n) Frage(n), ob einem Spielhallenbetreiber in Schleswig-Holstein, der die Erlaubniserteilung für eine Spielhalle beantragt, unter Beschränkung seiner Dienst- und Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 56, 49 AEUV, die Erteilung der Erlaubnis unter Berufung auf § 3 Abs. 2 SpielhG versagt werden darf, weil die Spielhalle den erforderlichen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu einer Schule nicht einhält, obwohl es sich bei der Schule, zu der der Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie nach § 3 Abs. 2 SpielhG nicht eingehalten wird, um eine Grundschule mit Schülern im Alter bis zu 10 Jahren handelt und obwohl im Land Schleswig-Holstein das Geldautomatenspiel im Internet seit dem Jahr 2013 legal ist und zwölf Anbieter von Internet-Casinos entsprechende Konzessionen vom Land erhalten haben, sowie obwohl im Land Schleswig-Holstein für Spielhallen, die den gemäß § 3 Abs. 2 SpielhG erforderlichen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unterschreiten, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 27. April 2012 genehmigt waren, der Mindestabstand des § 3 Abs. 2 SpielhG gemäß § 11 Abs. 1 SpielhG nicht gilt und diese Spielhallen daher einen zeitlich unbefristeten Bestandsschutz genießen, rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Diese Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage in dem auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der zwei Spielhallen gerichteten Hauptantrag abzuweisen, nicht erheblich. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Erteilung der begehrten Erlaubnis für beide Spielhallen bereits das Verbundverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG a.F. entgegen. Es hatte sich infolgedessen nicht mit der Frage einer Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 SpielhG a.F. zu befassen. Soweit das Verwaltungsgericht den ersten Hilfsantrag abgewiesen hat, hat es nicht auf § 3 Abs. 2 SpielhG a.F. verwiesen, sondern ausgeführt, dass zunächst die Beklagte zu entscheiden habe, ob der Erteilung der begehrten Erlaubnis die in § 33i Abs. 2 GewO genannten Versagungsgründe entgegenstehen. Den zweiten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht bereits für unzulässig gehalten, sodass sich auch insoweit die aufgeworfene Frage nicht stellte. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 57; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin meint, es ergäben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, da die oben beschriebenen Fragen von dem Senat zu beantworten seien. Der Umstand, dass der Senat Rechtsprechung, insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union, aufzuarbeiten und den Sachverhalt hierunter zu subsumieren hat, rechtfertigt die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten jedoch nicht. Ein derartiges Vorgehen zählt regelmäßig zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 03.07.2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 13 ff.) und hebt die Streitigkeit im Schwierigkeitsgrad nicht von anderen (glücksspielrechtlichen) Verfahren ab (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.09.2022 – 6 S 3652/21 –, juris Rn. 32). Gleiches gilt, soweit die Klägerin meint, die Notwendigkeit einer inzidenten Entscheidung zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SpielhG a.F. bereite besondere rechtliche Schwierigkeiten (vgl. beispielsweise Urt. d. Senats v. 23.03.2017 – 4 LB 2/16 –, juris Rn. 38). Hinzu kommt ferner, dass sich ein Teil der Fragen, deren Beantwortung die Klägerin für rechtlich besonders schwierig hält, aus den ebenfalls bereits genannten Gründen nicht entscheidungserheblich stellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch auf 15.000,- Euro festzusetzen, wenn der Kläger oder die Klägerin wie hier eine Erlaubnis begehrt, die ihr den Betrieb eines Gewerbes ermöglicht. Da die Klägerin auf Erteilung von zwei Erlaubnissen geklagt hat, ist der Wert von 15.000,- Euro nach § 39 Abs. 1 GKG zu verdoppeln. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).